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Berücksichtigung des Wohnwerts bei der Einkommensermittlung - Kindesunterhalt

 
(@marc553322)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage die schon etwas ins Detail geht.
Da eine selbst genutzte Wohnung zusätzlich mit dem Wohnwert als Einkommen angerechnet wird, darf man dann den Wohnwert auch bei der Grundlage zur Berechnung der Altersvorsorge hinzurechnen, also bei der Berechnung 4 % vom Bruttoeinkommen den Wohnwert mit berücksichtigen?

Bsp 12x Einkommen 2000 plus Wohnwert 700
Zählen dann 4% von 24000 oder darf man 4% von 32400?
Natürlich vorausgesetzt man kann die volle Höhe der Altersvorsorge auch belegen.

Dann habe ich den Mietspiegel als Grundlage zur Ermittlung des Wohnwerts beigefügt und entsprechend der Anlage des Mietspiegels Abzüge gemäß Erdgeschoss, Geschäfte in der Nähe etc gemacht. Die Abzüge werden aber nicht akzeptiert sondern nur darauf verwiesen dass man auch einen wesentlich höhere Miete auf dem Markt erzielen könnte -hier wird aber nichts belegt von Seiten des Jugendamts. Hat da jemand schon Erfahrungen gemacht, wie man auf einen seriösen Wohnwert kommen kann, ohne Gutachter?

Und gibt es die Möglichkeit beim Wohnwert pauschale Instandhaltungskosten angesetzt werden, da der Wohnwert ja quasi als 'Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung' gesehen werden könnte? Und ich die Wohnung ja auch irgendwann mal renovieren muss und dies eigentlich nicht gezielt in das Jahr der nächsten Unterhaltsüberprüfung/-ermittlung legen möchte
OLG Richtlinie 1.6:
"1.6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschussrechnung
ermittelt. Dabei kann zur Ermittlung durchschnittlicher Einkünfte auf einen Mehrjahreszeitraum
abgestellt werden. Für die Vergangenheit ist von dem in dem jeweiligen Jahr
erzielten Einkommen auszugehen. Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der
Zweiten Berechnungsverordnung pauschaliert werden. Hinsichtlich der Abschreibungen
gilt Nr.1.5.1."

Großes Dankeschön vorab.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.12.2017 20:10
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

mal einfach so als Frage: besteht für die Wohnung kein zu zahlender Kredit mehr? Wenn die Wohnung vor Zeugung des Kindes mittels einer Kreditaufnahme finanziert wurde, ist die Abtragungsrate mit einzukalkulieren, bzw. Minimum der Zins.
Ansonsten sollte der Wohnwert schlichtweg hart umkämpft werden, nach dem Motto "Steine sind nicht essbar". Dazu muss auch immer betrachtet werden, ob du im Fall dessen nicht eher eine kleinere Wohnung mieten würdest, wenn du nicht diese Wohnung besitzen würdest. Heißt, die mögliche Miete ist dann davon zum Abzug zu bringen.
Hier gibt es dazu einen interessanten Link:
http://www.finanztip.de/wohnwert-unterhaltsrecht/

Die 4% Regelung gilt für dein Jahresbruttoeinkommen, also deinem Gehalt. Du gehst aber gerade vom Netto aus (vermute ich). Siehe dazu auch hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/zusaetzliche-altersvorsorge-beim-kindesunterhalt_049783.html

Weiter ist anzuführen, dass du unter Umständen ein Kinderzimmer für den Umgang bereit stellst. Das habe ich damals ebenfalls zum Abzug bringen lassen nach dem Motto: dann wird das Kinderzimmer halt unter vermietet und das Kind schläft in der Küche 😉
Bei mir ist das Jugendamt damals auch ziemlich steil gegangen, eine Mail von meiner Rechtsanwältin hat die aber schnell auf den Boden der Tatsachen zurück geholt. Auf lange Sicht rentieren sich manche Anwaltskosten auch unter Umständen. Bei Unterhaltsangelegenheiten meistens schon nach relativ kurzer Zeit wenn man überlegt wie lange man Unterhalt zahlt und wie lange Wohnungen bestehen 😉

Grüße
Sputnik

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2017 21:23
(@marc553322)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die Antwort und den Tipp mit dem Kinderzimmer für das Umgangsrecht.

Ein Kredit besteht nicht mehr, nur noch ein privates Darlehen von den Eltern, aber das kann man ja nicht offiziell belegen.

Wird zur Ermittlung des Wohnwertes eigentlich der vergleichbare qm-Preis als Kaltmiete oder als Warmmiete angesetzt?

Mein Rechenbeispiel war natürlich vereinfacht.
Bei der Definition von brutto Einkommen, wäre ich jetzt vom Arbeitseinkommen, plus Kapitaleinkünfte und eben auch den Wohnwert als Einkommen ausgegangen, da alles in den OLG Richtlinien als Einkommen definiert wird und die offizielle steuerliche Definition von brutto Einkommen ja auch alle Einkommen beinhaltet.

Grüße
Marc

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.12.2017 21:29
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ein Kredit besteht nicht mehr, nur noch ein privates Darlehen von den Eltern, aber das kann man ja nicht offiziell belegen.

Och, kann man schon... muss halt ein Kreditvertrag gemacht worden sein...
wobei natürlich etwaige Zinszahlungen folgerichtig bei den Eltern zu steuerpflichtigen Einkommen führen

toto

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2017 01:06
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Och, kann man schon... muss halt ein Kreditvertrag gemacht worden sein...
wobei natürlich etwaige Zinszahlungen folgerichtig bei den Eltern zu steuerpflichtigen Einkommen führen

Hallo Marc,

da hat Toto recht. Ich habe damals einen Kreditvertrag zwischen mir und meinen Eltern aufgesetzt --- rückwirkend. Die Rückerstattung, ohne Zins, wurde in bar vereinbart. Dazu habe ich eine Tabelle mit einem Rückzahlungsmodell aufgesetzt und mir die Beträge in dieser Tabelle durch Signatur bestätigen lassen  😉

Wurde akzeptiert und floss in die Rechnung mit ein........ Nachträglich generiert man das am besten, wenn man unterschiedliche Kugelschreiber zur Signatur benutzt.

Beste Grüße
Sputnik

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2017 12:36