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Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
Gehört zum Inventar Moderator

Lasst mal diese 1,0 oder 2,0 aus den Gedankengängen raus. Das ist ein Zähler in ELSTAM, der sich minimal auf den Soli im Lohnsteuerabzugsverfahren auswirkt und der fällt ja überwiegend weg. Ob man Anspruch auf den Kinderfreibetrag in der Steuererklärung hat oder nicht, sagt der Zähler nicht aus. Der ist gelinde gesagt steuerrechtlich uninteressant.

Übertragen lassen kannst du dir maximal den Kinderfreibetrag, aber im Wechselmodell auf keinen Fall den Entlastungsbetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA), da die Mutter ja hälftig betreut.

Ich bin ja nach wie vor der Meinung, dass ich einen Elternteil, der sich vor seiner Unterhaltspflicht drückt, nicht noch mit Steuergeschenken belohnen würde.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2021 14:39
(@stinker3000)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die Antworten. Ich habe auch parallel selbst geforscht, aber schlau werden daraus ist eine andere Sache.

Gefunden habe ich:

Übertragung des Kinderfreibetrages

Eine Übertragung des Kinderfreibetrags ist möglich, wenn:
- beide Elternteile nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und
- der antragstellende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt und
- der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen zu weniger als 75 % nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (ab 2012).

Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

@lausebackesmama:
Für mich klingt die o.g. Formulierung so, die Mutter betreut, da Wechselmodell 50% (genaugenommen sind es ca. 40% bei der Mutter), da sie keinen weiteren Beitrag in finanzieller Art für die Kinder Leistet bleibt es bei 50%. Damit kommt sie ihrer Unterhaltsverpflichtung von 75% ja nicht nach. Damit müssten beide Freibträge auf mich übertragbar sein? Vielleich mal beim Finanzamt anrufen und hören wie die es sehen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.03.2021 21:49
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
Gehört zum Inventar Moderator

Nein.

Das, was man umgangssprachlich unter Kinderfreibetrag versteht, setzt sich aus 2 Teilen zusammen.

1. dem Kinderfreibetrag KFB
2. dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung  BEA.

Dem KFB kannst du dir übertragen lassen, wenn du glaubhaft machen kannst, dass KM ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt bzw sie das nicht wiederlegen kann.

Den BEA kannst du dir nicht übertragen lassen, weil auch die KM die Kinder in nicht unwesentlichem Umfang betreut.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2021 22:00
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