Unterhaltsneuberech...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhaltsneuberechnung

Seite 3 / 12
 
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert

@ruffys die wollen mir die berufsbedingten Kosten nicht anerkennen. Normal sind ja 5 % vom Lohn. Begründung ist: dann wäre ich wieder ein Mangelfall. 

Ja das mit der Steuer ist mir auch schon in den Sinn gekommen. Das versteht aber die Beistandschaft nicht. Ich habe die Anschaffung von Arbeitsschuhen etc schon angegeben. Reinigung Arbeitskleidung etc.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.05.2022 22:42
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert

Ja das mit der Steuer ist mir auch schon in den Sinn gekommen. 

Die wollen mir die 5 % berufsbedingte Kosten nicht anerkennen, da ich dann wieder in einen Mangelfall komme.

Gibt es da irgendwelche Urteile? OLG Brandenburg ist da bei mir Zuständig.

 

Was passiert wenn ich den Betrag nicht titulieren lasse, jedoch vorerst unter Vorbehalt die 423,50 Euro überweise?

 

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.05.2022 22:45
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

Hallo,

mit der Pauschale für die berufsbedingten Aufwendungen sieht es schlecht aus, weil die Leitlinien des OLG Brandenburg sagen:

10.2.1 Pauschale/Konkrete Aufwendungen
Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sämtliche Aufwendungen im Einzelnen konkret darzulegen und nachzuweisen.

Prinzipiell hat das Kind einen Anspruch auf einen (unbefristeten) Titel. Vielleicht kannst Du es aber trotzdem aussitzen indem Du den Unterhalt zahlst, den Titel aber nicht erstellen lässt. Die Beistandschaft wird zwar drängeln, aber ab August/September ist ja klar, dass es ab Oktober anders wird.

VG Susi

 

AntwortZitat
Geschrieben : 31.05.2022 23:26
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich habe die Kosten ja nachgewiesen. Spritkosten zur Arbeit, Kosten Arbeitsschuhe, und für die Arbeitskleidung fallen Reinigungskosten an.

Die Beistandschaft meint ich kann es von der Steuer absetzen. Am Ende wird aber die Steuererstattung auch wieder als Einkommen gerechnet. 

Diesen Punkt finde ich bissel bescheuert. 

Ich biete der Beistandschaft einen befristeten Titel bis Oktober an und verlange dann eine Neuberechnung. Der bisherige Titel über 153 Euro ist unbefristet und auf 423,50 Euro unbefristet lasse ich den nicht ändern. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.06.2022 07:23
(@tacheles)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @codex

Ob ich die Beistandschaft bitte auf Titulierung zu verzichten, da ab 01.10. eh eine Neuberechnung erforderlich ist, da meine Tochter da eine Ausbildung beginnt

 

nochmals: https://www.vatersein.de/forum/beitragsnummer/403743/

AntwortZitat
Geschrieben : 01.06.2022 09:22
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert

@tacheles Das werde ich so mal tun.

 

Heute hat mir die KM via Whatsapp geschrieben und sich für die Unterhaltsnachzahlung bedankt. (hatte am 15.05. 314 Euro überwiesen für Juni und die restlichen 109,50 Euro gestern) So dass sie zum 01.06. die kompletten 423,50 hat.

(hatte mit der KM vor Jahren, entgegen dem willen er Beistandschaft mal vereinbart immer zum 15. des Vormonats zu zahlen, da dies für Ihre Finanzplanung, erhalt von ALG2 und Kindergeld, Unterhalt besser ist)

 

Gleichzeitig monierte sie, dass noch für Mai 109 Euro fehlen. Sie hat da aber 161 UHV (den ich ans Jugendamt zurückzahlen darf) und 153 Euro bisherigen Unterhalt bekommen.

Nun ist das Witzige im Schreiben vom 09.05.22 ist ab Mai die Rede von 423,50 Euro Unterhalt, zwischenzeitlich habe ich Rückforderung von der Unterhaltsvorschusskasse bekommen, und im Schreiben vom 25.05. ist die Rede ab Juni 423,50.

Ich halte mich nun an das Schreiben vom 25.05. Die Aufforderung zur Einkommensoffenlegung ging mir am 02.05. zu. Da war der Unterhalt für Mai schon gezahlt.

Ich habe die KM freundlich darauf hingewiesen, sie solle dies mit der Beistandschaft klären, ich kann ja nicht einfach mehr zahlen....

Man muss dazu sagen, dass die KM mich seit 3 Monaten auf allen Kanälen blockt, sie hat für diese Geldforderung mich mal kurzzeitig bei Whatsapp entblockt und danach wieder geblockt.

 

Ich bin es ja seit Jahren gewohnt, keine Auskünfte über Schulangelegenheiten der Kinder (inzwischen ist ja nur noch Tochter in der Schule) zu erhalten. Wegen Corona Impfung der Tochter mussten wir uns ja auch streiten. 

Inzwischen ist mir meine Energie zu schade. 

Ich hab mit Tochter Bewerbungen geschrieben, eine Zusage hat sie und Vertrag wird hoffentlich Ende Juni unterschrieben. Ein weiteres Vorstellungsgespräch ließ Tochter gestern sausen, weil es ihr "schlecht" ging. Hoffe sie hat meinen Rat gehört telefonisch abzusagen und um einen neuen Termin zu bitten. 

Ich kann nur hoffen, dass sie mehr Durchhaltevermögen als ihre Mutter hat wenn es um Ausbildung geht, ansonsten steht mir bald das nächste Problem bevor. 

Wenigstens hat mein Sohn auch nach dem Auszug und dem eigenständigen Leben eine gute Beziehung zu mir und ich hoffe die bisher gute Beziehung zu meiner Tochter bleibt auch. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.06.2022 13:37
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert

Es stellt sich für mich auch die Frage, ob die Beistandschaft das Schreiben an mich wo mein Einkommen steht außerdem meine Kreditraten etc. mit der Aufforderung 424,50 € Unterhalt zu zahlen, obwohl der Betrag noch strittig ist und nicht tituliert, direkt an die Mutter weiterleiten darf

 

in meinen Augen geht mein genaues Gehalt und meine Kreditraten, der Mutter nix an.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren 2 mal von codex
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.06.2022 20:58
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
Gehört zum Inventar Moderator

Das wirst du nicht verhindern können. Wie soll sie denn den Unterhalt prüfen, der Höhe nach? Sie ist ja nicht gezwungen, einen Anwalt oder die Beistandschaft zu beauftragen. Mal angenommen, ihr wärt noch in einem nicht streitigen Zustand, könnte sie dich auffordern dein Einkommen offenzulegen. Und dann musst du natürlich dein Einkommen komplett offen legen. Den Kredit musst du ihr nicht nachweisen, dann bliebe der eben unberücksichtigt. 

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.06.2022 09:08
(@tacheles)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @codex

in meinen Augen geht mein genaues Gehalt und meine Kreditraten, der Mutter nix an.

Da irrst du dich. Als gesetzliche Vertreterin des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes hat sie Anspruch auf alle Auskünfte und Belege, zu denen du im Rahmen des § 1605 BGB verpflichtet bist. Sie könnte den Kindesunterhalt auch ohne Beistandschaft bzw. Anwalt direkt bei dir geltend machen. Erst vor Gericht besteht Anwaltszwang (Beistandschaft ausgenommen).

Ist doch auch kein Problem, Millionen andere Elternteile mussten lange vor dir die Hosen herunterlassen.
 
PS: Sei nett zum Beistand. Erst nach dem Gespräch wieder fluchen. Der Beistand macht nur seine Arbeit, ist verpflichtet, die Ansprüche des Kindes vollumpfänglich geltend zu machen (einschl. Titel!) Ansonsten macht der sich bzw. das Jugendamt schadensersatzpflichtig. 
AntwortZitat
Geschrieben : 02.06.2022 09:16
(@tacheles)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @codex

Ich hab mit Tochter Bewerbungen geschrieben, eine Zusage hat sie und Vertrag wird hoffentlich Ende Juni unterschrieben. Ein weiteres Vorstellungsgespräch ließ Tochter gestern sausen, weil es ihr "schlecht" ging. Hoffe sie hat meinen Rat gehört telefonisch abzusagen und um einen neuen Termin zu bitten. 

Ich kann nur hoffen, dass sie mehr Durchhaltevermögen als ihre Mutter hat wenn es um Ausbildung geht, ansonsten steht mir bald das nächste Problem bevor.

Ohne Vorlage eines vollständig unterzeichneten Ausbildungsvertrages hast du m.E. im Gespräch mit dem Beistand schlechte Karten. So wird der vermutlich nicht auf die Titulierung verzichten.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.06.2022 10:48
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich habe mal noch ein Frage: Mein Sohn ist im August 2020 18 geworden und hat im selben Monat eine Ausbildung begonnen.

Hierzu teilte mir die Beistandschaft am 17.08.2020 mit, dass kein Elternteil derzeit zur Zahlung von Barunterhalt herangezogen werden kann. (Sohn kann durch Ausbildungsgehalt sein Lebensunterhalt allein bestreiten)

Am 23.09.2020 teilte mir die Beistandschaft mit, dass der vollstreckbare Unterhaltstitel der Kindsmutter übersandt wurde , zur Weitergabe an unseren Sohn.

Da bereits am 17.08.2020 keine Unterhaltspflicht mehr bestand, hätte hier nicht die Beistandschaft den Titel mir Herausgeben müssen?

Zitat aus dem BGB §371: Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.06.2022 17:13
(@tacheles)
Zeigt sich öfters Registriert

Wie ist denn dein Draht zum Sohn? Könnt ihr euch über das Thema vernünftig unterhalten?

Beim Titel handelt es sich um eine auf den Namen des Sohnes ausgestellte Jugendamtsurkunde? Und die ist unbefristet?

AntwortZitat
Geschrieben : 04.06.2022 18:41
 Cel
(@cel)
Schon was gesagt Registriert
Geschrieben von: @codex

Da bereits am 17.08.2020 keine Unterhaltspflicht mehr bestand, hätte hier nicht die Beistandschaft den Titel mir Herausgeben müssen?

Zitat aus dem BGB §371: Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

 

Gläubiger ist aber Dein Sohn, nicht die Beistandsschaft. Die Beistandsschaft konnte den Titel nicht in seiner Vertretung herausgeben, da sie ihn ab seinem 18. Geburtstag nicht mehr vertreten hat. Also war sie verpflichtet, den Titel dem Sohn zukommen zu lassen. Von ihm kannst Du wiederum jetzt die Herausgabe an Dich verlangen.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren von Cel
AntwortZitat
Geschrieben : 04.06.2022 18:58
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert

@cel am 17.08. war die Beistandschaft noch Beistand, er ist erst am 24.08. 18 geworden.

@tacheles die Beziehung zu meinen Sohn ist gut, jedoch hat er den Titel nicht, er ist bei seiner Mutter.

 

Was mich ein wenig irritiert: Ich habe im Internet recherchiert, mal heißt es wenn kein Grund zur Vollstreckung vorliegt, kann auch nicht gepfändet werden. Dann heißt es wieder, solange der Titel besteht, kann nach Lust und Laune gepfändet werden. 

Da mein Sohn sein eigenes Geld verdient und er inzwischen auch sich von der Mutter abgekapselt hat, gehe ich davon aus, dass er niemals Ansprüche geltend macht. 

Jedoch hat diese im Raum stehende Unterhaltsurkunde für mich ein Geschmäckel. Deswegen versuche ich die Unterhaltsanpassung für meine Tochter auch zu befristen. (bis 18. Geburtstag bzw. Neuberechnung bei Ausbildungsbeginn)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.06.2022 19:40
(@tacheles)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @codex

die Beziehung zu meinen Sohn ist gut, jedoch hat er den Titel nicht, er ist bei seiner Mutter.

Erstelle eine qualitativ hochwertige Kopie der dir vorliegenden Ausfertigung der Urkunde. Auf der Rückseite möge der Sohn bitte handschriftlich und in leserlicher Form schreiben:

1. Aufgrund eigener Einkünfte (Ausbildungsvergütung und Kindergeld) ist mein Unterhaltsbedarf gedeckt.
2. Die vollstreckbare Ausfertigung der umseitigen Urkunde ... des Jugendamtes ...  vom ... ist derzeit leider nicht auffindbar.
3. Ich verzichte hiermit unwiderruflich auf alle Rechte aus der umseitigen Urkunde.

Ort, Datum, Unterschrift Sohnemann

Sollte er Bedenken haben, schicke ihn zur kostenlosen Beratung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII) ins örtlich zuständige Jugendamt. Und wenn das auch nicht funktioniert, kündigst du gerichtliche Schritte an.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.06.2022 19:48
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

Hallo,

prinzipiell erschlicht der KU-Anspruch, wenn das Kind eine berufliche Ausbildung abgeschlossen hat.

Solange dem nicht so ist, hat das Kind Anspruch auf KU. Auf KU kann nicht verzichtet werden. Deshalb kann das Kind auch nicht auf KU verzichten sondern nur auf die Vollstreckung des Titels bzw. auf die Vollstreckung eines Anteils aus dem Titel.

Aus einem bestehenden, unbefristeten Titel kann jederzeit vollstreckt werden. Ist aber die Forderung aus dem Titel ungerechtfertigt (weil der Unterhaltsbedarf gedeckt oder die Ausbildung abgeschlossen ist), dann muss der Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Vollstreckungabwehrklage gegen den Titel vorgegangen werden. Insofern kann aus dem Titel nicht beliebig vollstreckt werden.

Deshalb ist es sinnvoll eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die besagt, dass aus dem Titel mit den Angaben zum Titel (siehe tacheles) auf die Vollstreckung verzichtet wird, da der Unterhaltsbedarf gedeckt ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.06.2022 18:11
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert

Am 18.06.2022 erreichte mich ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:

"Ich verbleibe bei dem Standpunkt, dass die Möglichkeit der Berücksichtigung einer Pauschale in Höhe von 5% des Nettoeinkommens hier nicht gegeben ist.

Für die urkundliche Anerkennung wird ihnen letztmalig eine Fristverlängerung bis zum 24.06.22 gewähr. Sollten sie dazu nicht bereit sein, sehe ich hier nur noch die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung. Entsprechende Absprache habe ich dazu bereits mit Frau ... getroffen. Sie ist bereit mit mir diesen Weg zu gehen".

Dazu meine Fragen:

Warum ruft die gute von der Beistandschaft mich nicht mal an ? (Ich habe ihr jetzt ein Telefonat oder persönliches Gespräch angeboten, noch keine Antwort)

Was erwartet mich wenn es zur gerichtlichen Klärung kommt? Kosten etc (Anmerkung: derzeit zahle ich den gewünschten Betrag, JA Urkunde ist nur bisher nicht abgeändert)

Mein Hinweis, dass ich bei diesem Unterhaltsbetrag und meinen Berufsbedingten Aufwendungen unter den Selbstbehalt von 1160 Euro falle, blieb von der Beistandschaft unbeantwortet.

Inwieweit finden Formfehler der Beistandschaft vor Gericht Anerkennung? (In einem Schreiben sollte ich den Titel bis 15.06.2000 abändern, in einem Schreiben stand ein falscher Name meiner Tochter, Es wurde in einem Schreiben ein Urteil des Landsgerichtes Niedersachsen-Bremen, vom 18.09.2019 L15 AS 200/19 genannt in dem es um ein Darlehen eines Autokredites nach SGB II geht, damit sollten meine Fahrtkosten zur Arbeit abgelehnt werden)

Weiterhin soll ich meine Berufsbedingten Aufwendungen doch steuerlich geltend machen, jedoch hätte dies zur Folge das bei einer Neuberechnung des Unterhaltes im nächsten Jahr die Steuererstattung als Einkommen mir eingerechnet würde, und damit auch hier wieder ein höherer Unterhaltsbetrag entstehen würde (doppelte Anrechnung als Einkommen) 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.06.2022 09:59
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

@codex Das JA ist bei der Berechnung des KU genauso Partei wie die KM und auch die KM kann rechnen wie sie will. Sollte es zur Verhandlung vor dem Familiengericht kommen besteht als erstes Anwaltszwang und dann würde ich davon ausgehen, dass es Kostenteilung wird. Alles andere kannst Du mMn einfach vergessen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2022 10:28
(@tacheles)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @susi64

Sollte es zur Verhandlung vor dem Familiengericht kommen besteht als erstes Anwaltszwang und dann würde ich davon ausgehen, dass es Kostenteilung wird. Alles andere kannst Du mMn einfach vergessen.

Wieso Kostenteilung?

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2022 10:43
(@tacheles)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @codex

Inwieweit finden Formfehler der Beistandschaft vor Gericht Anerkennung?

Das, was du als Formfehler bezeichnest und anschließend benennst, interessiert das Gericht keinen Millimeter.

 

Gibt es was Neues in Sachen Ausbildungsvertrag?

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2022 14:34
Seite 3 / 12