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590 Artikel (59 Seiten, 10 Artikel pro Seite)
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BGH: Keine nachträgliche Befristung Aufstockungsunterhalt wegen Gesetzesänderung
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a) Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111).
b) Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden.
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OLG Brandenburg: Grenzen der Anrechung fiktiven Einkommens
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Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts
Eisenhüttenstadt vom 14. Dezember 2009 in seinem Ausspruch über den
Kindesunterhalt (Nr. 2.1. und 2.2. des Tenors) abgeändert. Der Antragsgegner wird verurteilt, für seine Kinder an die
Antragstellerin folgende monatlichen Unterhaltsrenten jeweils monatlich
im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen: 1. für N… G…, geboren am …. Juni 1999, - für die Zeit von Oktober 2010 bis Mai 2011 in Höhe von 59,6 % des
jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich der Hälfte des
jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind und - in der Zeit ab Juni 2011 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen
Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen
gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind, 2. für A… G…, geboren am …. April 2004, - für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2016 in Höhe von 59,6 % des
jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich der Hälfte des
jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind und - in der Zeit ab April 2016 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen
Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen
gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind. Der weitergehende Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt wird abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten werden, auch soweit die Folgesache über den
Kindesunterhalt betroffen ist, gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen
verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufungswert beträgt 2.964 €
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BGH: Unterhaltsverwirkung wegen schwerer Verfehlung
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a) Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB setzt die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus. Es genügt nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt hat.
b) Eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB genügt grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen.
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BGH: Betreuungsunterhalt, Altersphasenmodell, kindsbezogene Gründe
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a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben (im Anschluss an die Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).
b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
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OLG Köln: Nachträgliche Befristung nachehelichen Unterhalts
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Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (47 F 528/08) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 3.442,32 EUR festgesetzt ((536,86 € - 300,00 €) x 12 + 600,00 €).
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BGH: Unterhalt bei langer Ehedauer, Zahlungen für nicht vorhandenes Pferd
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a) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge.
b) Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote des vorhandenen Einkommens beruht auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, bei denen die Vermutung nahe liegt, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt, ist ein höherer Bedarf konkret zu begründen.
c) Zur Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117).
d) Im Rahmen der - dem Tatrichter obliegenden - Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB gewinnt eine längere Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eintritt, besonderes Gewicht.
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OLG Hamm: Inanspruchnahme der Großeltern auf Kindesunterhalt
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Das als sofortige Beschwerde zu wertende "Rechtsmittel" der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 19.10.2009 - 12 F 429/08 - wird zurückgewiesen.
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BGH: Ehebedingte Nachteile; Befristung; unzureichender Versorgungsausgleich
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a) Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508). Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat.
b) Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629).
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BGH: Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens, Elternunterhalt
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1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen. 2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen. 3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. 4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein. 5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.
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BGH: Krankheit kein ehebedingter Nachteil, Krankenunterhalt
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a) Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414).
b) Zur Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt.
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Der entsorgte Vater

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