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VG Karlsruhe: Gerichtskostenfreiheit eines Verfahrens auf Akteneinsicht in Akten
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1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
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OLG Brandenburg: Wirksamkeit eines Ehevertrages
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Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 29. Mai 2009 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Nauen, Az.: 20 F 16/06, abgeändert und unter Abweisung der Klage der Antragstellerin festgestellt, dass der am 2. März 1993 geschlossene Ehevertrag der Parteien wirksam ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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BGH: Darlehen, Immobilie im Alleineigentum, Ausgleichsanspruch
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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OLG Saarbrücken: Einstweilige Anordnung Gewaltschutzverfahren
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1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 5. März 2010 – 39 F 477/09 EAGS – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in diesem Beschluss getroffenen Gewaltschutzanordnungen bis zum 5. September 2010 befristet werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtzuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Beiden Beteiligten wird – der Antragstellerin mit Wirkung vom 3. Mai 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin Kunz, Saarbrücken, dem Antragsgegner mit Wirkung vom 25. März 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt Akkaya, Saarbrücken – ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
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OLG Brandenburg: Wohnungszuweisung bei Streit
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I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 27. Januar 2010 – Az. 30 F 39/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500,00 EUR.
II. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
III. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … in L… bewilligt.
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OLG Brandenburg: Gewaltschutz, Wohnungszuweisung, gemeinsamen Wohneigentum
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Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. Oktober 2009 - Az. 34 F 164/09 - abgeändert und - im Wege der einstweiligen Anordnung - wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in S…, …eck 9, zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Dem Antragsgegner wird verboten, das Grundstück zu betreten.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Schlüssel für die auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude an die Antragstellerin herauszugeben.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Eine Erstattung außergerichtlich entstandener Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500,00 EUR.
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OLG Saarbrücken: Keine Beschwerde gen Einstweilige Anordnung ohne Verhandlung
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Wurde die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen, so ist gegen sie die Beschwerde nicht statthaft.
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BGH: Zutrittsrecht zum gemeinsamen Wohneigentum nach Trennung
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a) Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073).
b) Wendet sich eine Partei mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung, den Zutritt zu einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstück zu gewähren, bemisst sich ihre Berufungsbeschwer nicht nach dem Interesse der Gegenseite an der Vornahme der zu duldenden Handlung, sondern nach ihrem Interesse daran, die Handlung nicht dulden zu müssen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647 und vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188).
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OLG Zweibrücken: Kreditaufnahme für Unterhaltsabfindung
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Es wird festgestellt, dass der Rechtstreit durch den im Sühne- und Erörterungstermin des Senats vom 8. Oktober 2009 geschlossenen Vergleich erledigt ist.
II. Der Antragsteller trägt die weiteren Kosten des Rechtstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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KG Berlin: Anzuwendes Recht richtet sich nach erster Instanz
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Für Verfahren in Familiensachen (hier: Sorgerechtsstreitigkeit) , die in erster Instanz nach dem vor dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrecht zu behandeln waren, gilt in der Beschwerdeinstanz - insbesondere für die Einlegung eines Rechtsmittels - das vor dem 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht auch dann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung nach dem 01.09.2009 getroffen worden ist (Art. 111 FGG-RG).
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