Eine Tochter lebte nach der Scheidung ihrer Eltern bei der sorgeberechtigten Mutter. Nach dem Abitur begann die volljährige Tochter ein Studium. Ab Volljährigkeit zahlte der unterhaltspflichtige Vater nicht mehr. Dies begründete er damit, daß die Beziehung zu seiner Tochter schon seit ihrem 14. Lebensjahr durch ihr Verschulden eingeschlafen sei und sie sich im übrigen durch eine Nebentätigkeit während des Studiums selbst unterhalten könnte. Hiergegen klagte die Tochter.
Der BGH folgte der Ansicht der Studentin.Allein die Tatsache, daß zwischen der Tochter und dem Vater seit dem 14. Lebensjahr der Klägerin kein Kontakt mehr bestand, könne den Unterhaltsanspruch nicht verwirken, vielmehr müßten weitere gravierende Umstände hinzutreten. Dies gelte auch für die Zeit nach der Volljährigkeit.
Weiterhin trifft einen Studenten neben seinem Studium grundsätzlich keine Pflicht zu einer Erwerbstätigkeit. Nimmt der Student dennoch eine maßvolle Erwerbstätigkeit auf (bis ca. 500.- DM pro Monat), um seinen im Bereich des Existenzminimums liegenden Unterhalt aufzubessern, dann sind diese Einkünfte nicht auf den Unterhalt anzurechnen.
Somit stand der klagenden Tochter auch nach der Volljährigkeit ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater zu.
BGH, Urteil vom 25.01.1995
XII ZR 240/93