Vor einer Scheidung müssen Eheleute grundsätzlich des sogenannte Trennungsjahr abwarten. Nach § 1565 Abs. 3 BGB kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Allein die Schwangerschaft aufgrund eines außerehelichen Verhältnisses einer Ehefrau stellt jedoch noch keine unzumutbare Härte im Sinne dieses Gesetzes dar. Die Voraussetzungen sind jedoch gegeben, wenn die Frau wahrheitswidrig vortäuscht, daß das Kind aus einer künstlichen Befruchtung, die im Einverständnis mit dem Ehemann durchgeführt wurde, hervorgegangen ist.
Urteil des AG Biedenkopf vom 03.03.1998
3 F 428/97