Haben die Parteien den Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen, so
hindert § 53 d FGG das Familiengericht nicht, durch eine feststellende
Entscheidung auszusprechen, dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich
nicht stattfindet. Diese Feststellung ist, weil auf einer - die Wirksamkeit der
Vereinbarung umfassenden - Rechtsprüfung beruhend, mit der befristeten
Beschwerde anfechtbar; sie erwächst ggf. in Rechtskraft (Abgrenzung zu den
Senatsbeschlüssen vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680
und vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 f.).
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des 2.
Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Mai 2006 aufgehoben und der
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mölln vom 13. Dezember
2005 wie folgt abgeändert:
Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Beschwerdewert: 2.000 EUR
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
Die Parteien schlossen am 24. August 1985 die Ehe. Am 17. August 1996
schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, in dem sie für den
Scheidungsfall den Zugewinn- und den Versorgungsausgleich ausschlossen.
Für den Fall des Getrenntlebens und der Scheidung verzichtete der
Ehemann auf Unterhalt; der Unterhaltsanspruch der Ehefrau wurde auf die
Dauer von fünf Jahren ab Trennung sowie auf einen Betrag von höchstens
3.000 DM monatlich (mit Wertsicherungsklausel) begrenzt. Nach einer
notariellen "Ergänzung" dieses Ehevertrags vom 15. April 1999
vereinbarten die Parteien, dass die Abrede über den Unterhaltsanspruch
der Ehefrau fortfalle und der Ehemann sich stattdessen verpflichte,
sämtliche gemeinsamen Verbindlichkeiten der Eheleute im Falle der
Trennung zu bedienen.
Die Ehe, die kinderlos blieb, wurde auf den am 5. April 2000
zugestellten Antrag durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
vom 22. September 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 26. Mai
2001). Im Tenor heißt es weiter: "Der Versorgungsausgleich findet nicht
statt". In den Entscheidungsgründen wird hierzu ausgeführt: "Es ist
kein Versorgungssausgleich durchzuführen. Die Parteien haben gemäß §
1408 BGB wirksam auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs
verzichtet". Die gegen den Ausspruch zum Versorgungsaugleich gerichtete
Beschwerde der Ehefrau wurde vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom
26. Februar 2002 als unzulässig verworfen, da dieser Ausspruch nicht in
Rechtskraft erwachse und deshalb einem Antrag der Ehefrau auf
Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegenstehe.
Auf den im März 2004 von der Ehefrau gestellten Antrag, den
Versorgungsausgleich durchzuführen, hat das Amtsgericht festgestellt,
dass der Versorgungsausgleich dem Grunde nach durchzuführen sei.
Zugleich hat es das Verfahren über den Versorgungsausgleich wegen
einzubeziehender angleichungsdynamischer Anrechte ausgesetzt. Die gegen
die Feststellung des Amtsgerichts über die Durchführung des
Versorgungsausgleichs gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das
Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit
der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde für zulässig erachtet, da
die Entscheidung des Amtsgerichts einem Grundurteil vergleichbar und
deshalb wie eine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich
anfechtbar sei. Die Beschwerde sei aber unbegründet, da der
Vereinbarung der Parteien über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs
bei der gebotenen Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB
die rechtliche Anerkennung zu versagen sei.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Oberlandesgericht ist allerdings zu Recht von der Zulässigkeit
der befristeten Beschwerde ausgegangen. Zwar handelt es sich bei dem
angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts nur um eine
Zwischenentscheidung. Sie entspricht jedoch einem Grundurteil im
Streitverfahren und ist wie dieses mit den Rechtsmitteln angreifbar,
die auch gegen die Endentscheidung gegeben sind (vgl. etwa
Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 621 e Rdn. 11). Das ist hier die
befristete Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 ZPO.
b) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht die Beschwerde indes für
unbegründet erachtet. Dabei kann dahinstehen, ob sich, wie das
Oberlandesgericht meint, der vereinbarte Ausschluss des
Versorgungsausgleichs bei einer materiell-rechtlichen Überprüfung -
unter Zugrundelegung der erst nach dem Scheidungsverfahren geänderten
Rechtsprechung des Senats - als sittenwidrig erweist. Denn eine solche
materiell-rechtliche Überprüfung ist durch das vorangegangene
Scheidungsverbundverfahren ausgeschlossen. Das Amtsgericht hat im
Verbundurteil festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht
stattfindet. Dieser Ausspruch ist - entgegen der Auffassung des
Oberlandesgerichts, das die Beschwerde gegen diese Feststellung im
vorangegangenen Versorgungsausgleichsverfahren als unzulässig verworfen
hat - in Rechtskraft erwachsen.
Das ergibt sich aus dem Umstand, dass das Amtsgericht im
Verbundverfahren - ausweislich der Entscheidungsgründe - das Vorliegen
einer Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs
geprüft und seine Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht
stattfinde, hierauf gestützt hat. Dass weder das Amtsgericht noch die
Parteien - auch vor dem Hintergrund der damals bestehenden
höchstrichterlichen Rechtssprechung - ernste Zweifel an der Wirksamkeit
dieses Vergleichs hatten, ändert nichts daran, dass das Amtsgericht
diese Feststellung aufgrund einer - naturgemäß auch die Wirksamkeit der
Abrede einschließenden - materiell-rechtlichen Prüfung getroffen hat,
seine Feststellung begründet hat und dieser Feststellung schon deshalb
nicht nur deklaratorische Bedeutung zukommt. Der vom Oberlandesgericht
im vorausgehenden Versorgungsausgleichsverfahren betonte Umstand, dass
die Ehefrau im Verbundverfahren keinen Antrag auf Durchführung des
Versorgungsausgleichs gestellt habe, hindert - angesichts des den
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beherrschenden Amtsprinzips
- das Vorliegen einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich ebenso
wenig wie die Erwägung des Oberlandesgerichts, die "Tatsache eines
wirksamen Ausschlusses" sei vor dem Familiengericht "nicht streitig"
gewesen, so dass es einer feststellenden Entscheidung hierzu nicht
bedurft habe. Auch die vom Oberlandesgericht angeführte Regelung in §
53 d FGG steht dem Feststellungscharakter des amtsgerichtlichen
Ausspruchs nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift findet eine
Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht
statt, wenn die Parteien den Versorgungsausgleich wirksam
ausgeschlossen haben. Das Familiengericht ist allerdings nicht
gehindert, dies durch eine feststellende Entscheidung auszusprechen,
die dann - weil auf einer Rechtsprüfung beruhend - mit der befristeten
Beschwerde anfechtbar ist (vgl. auch Keidel/Weber FGG 15. Aufl. § 53 d
FGG Rdn. 7).
Aus den Senatsentscheidungen vom 20. Februar 1991 (- XII ZB 125/88 -
FamRZ 1991, 679, 680) und vom 6. März 1991 (- XII ZB 88/90 - FamRZ
1991, 681 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Beide Entscheidungen
betreffen Fälle, in denen die Parteien im Verbundverfahren durch eine
zu Protokoll genommene Vereinbarung bzw. durch einen gerichtlichen
Vergleich den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten, das
Familiengericht diese Vereinbarung genehmigt hatte und sich die
genehmigte Vereinbarung später als unwirksam erwies. In solchen Fällen
mag die Annahme naheliegen, dass das Versorgungsausgleichsverfahren mit
dem Wirksamwerden der Genehmigung abgeschlossen ist, die gerichtlich
protokollierte Vereinbarung das Verfahren also unmittelbar beendet
(vgl. etwa Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 53 d Rdn.
5), so dass für eine weitere Sachentscheidung kein Raum ist und eine
gleichwohl erfolgte Feststellung im Verbundurteil, ein
Versorgungsausgleich finde nicht statt, deshalb nur deklaratorische
Bedeutung haben könnte.
So liegen die Dinge hier aber nicht. Mit der Feststellung, dass infolge
einer früher getroffenen Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB ein
Versorgungsausgleich nicht stattfinde, geht - anders als in den
vorgenannten Fällen, in denen die Wirksamkeitsprüfung bereits
Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens ist - notwendig die Prüfung
einher, ob diese Vereinbarung wirksam ist und die Durchführung des
Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise ausschließt.
Mündet diese
Prüfung in einen feststellenden Beschluss, so ist dieser nach § 621 e
ZPO anfechtbar und erwächst ggf. in Rechtskraft. Auf die im Verfahren
geäußerten Auffassungen der Parteien über die Wirksamkeit ihrer Abrede
oder die Intensität der gerichtlichen Wirksamkeits- und
Ausübungskontrolle kommt es dabei nicht an.
Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts war deshalb
aufzuheben und der Beschluss des Amtsgerichts dahin abzuändern, dass
der Antrag der Ehefrau auf Durchführung des Versorgungsausgleichs
zurückgewiesen wird.
BGH, Beschluss vom 22.10.2008
XII ZB 110/06