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AG Moers: Kein Kindesunterhalt durch Großeltern (n. rk.)
Geschrieben am Samstag, 20. November 2004 von DeepThought
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Bitte beachten: Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig, dennoch ist es vom Urteilstenor her schon interessant und zeigt eine leichte Wende an.
AMTSGERICHT MOERS IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Familiensache der Minderjährigen (Kind), geboren am nn.nn.nnnn, gesetzlich vertreten durch (die Mutter), Klägerin zu 1), des Minderjährigen (Kind 2), geboren am nn.nn.nnnn, gesetzlich vertreten durch (die Mutter),
Klägers zu 2), Prozessbevollmächtigte: RA gegen den Herrn (Großvater), Beklagten zu 1), die Frau (Großmutter), Beklagte zu 2), Prozessbevollmächtigte: RA hat das Amtsgericht - Familiengericht - Moers auf die mündliche Verhandlung vom 16.09.2004 durch die Richterin am Amtsgericht Kohler für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 270,00 EUR abwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Die Beklagten sind die Großeltern der Kläger. Die Kindeseltern sind geschieden. Die elterliche Sorge für die Kläger steht allein der Kindesmutter zu. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Moers vom 13.11.2003 wurde der Kindesvater unter anderem verurteilt, an die Klägerin zu 1) beginnend mit dem 01.07.2003 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 307,00 EUR und an den Kläger zu 2) beginnend mit dem 01.07.2003 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 249,00 EUR zu zahlen. Bei Bemessung der Unterhaltsbeträge wurde auf Seiten des Kindesvaters ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt. Der Kindesvater erbringt die titulierten Unterhaltsbeträge nicht in vollem Umfang. Er zahlt je Kind derzeit 50,00 EUR. Im Übrigen hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Kläger wollen nunmehr die Beklagten im Wege der Ersatzhaftung auf Unterhalt in Anspruch nehmen, und zwar im Wege der Stufenklage. Sie tragen vor, dass die Kindesmutter nicht in der Lage sei für den Kindesunterhalt aufzukommen. Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, Auskunft über ihre Einkünfte für den Zeitraum von Mai 2003 bis April 2004 durch Vorlage entsprechender Rentenbescheide sowie Auskunft über die Einkünfte aus Vermögen zu erteilen und die Steuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 vorzulegen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten wenden ein: Die Kindesmutter könne als allein vertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführerin der Firma abc GmbH den Barunterhaltsbedarf der Kläger decken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagten kein Auskunftsanspruch zu, § 1605 BGB. Gemäß § 1605 Abs. 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Nachrangig haftende Verwandte sind nur auskunftspflichtig, wenn alle vorrangig haftenden Verwandten (§ 1606 BGB) leistungsunfähig sind (Palandt, BGB, § 1605, Rand-Nr. 8). Mithin sind Großeltern, deren Haftung grundsätzlich über § 1607 BGB möglich ist, nur dann zur Auskunft verpflichtet, wenn vorrangig haftende Verwandte nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden können. Im Hinblick darauf, dass der Kindesvater bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist eine Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kläger gegen den Kindesvater nahezu unmöglich, sodass eine Haftung der Großeltern gemäß § 1607 BGB greifen könnte. Die Haftung der Großeltern tritt aber erst dann ein, wenn beide Eltern als Unterhaltspflichtige ausgefallen sind. Soweit eine Inanspruchnahme des Kindesvaters scheitert, muss zunächst die Kindesmutter zu dem Barunterhalt herangezogen werden; darauf, dass sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern bereits durch die Pflege und Erziehung erfülle, kann sie sich in diesem Verhältnis nicht berufen (Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 3. Auflage, Rand-Nr. 3115, OLG Schleswig in FamRZ 2004, Seite 1058 ff). Die Eintrittspflicht der Kindesmutter vor den Großeltern liegt unabhängig davon vor, ob der Kindesvater gemäß § 1603 BGB leistungsunfähig ist und damit § 1607 Abs. 1 BGB greift oder ob der Kindesvater zwar als leistungsfähig angesehen wird, sich aber der Inanspruchnahme entzieht, sodass § 1607 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommen muss. Mithin sind die Kläger, soweit sie die Großeltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen wollen und vorab von diesen Auskunft über deren Einkünfte begehren, darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Kindesmutter nicht in der Lage ist, neben dem Betreuungsunterhalt auch für den Barunterhalt aufzukommen.
Das Vorbringen der Kläger genügt aber diesen Anforderungen nicht. Die Kläger haben lediglich erklärt, ihre Mutter sei nicht leistungsfähig. Sie versehe lediglich Buchhaltungsarbeiten und erhalte dafür einen monatlichen Betrag von 320,00 EUR. Dies reicht aber nicht aus. Die Beklagten haben bereits mit Schriftsatz vom 14.09.2004 vorgetragen, die Kindesmutter sei allein vertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführerin. Diesem Einwand der Beklagten nur mit der Behauptung entgegenzutreten, die Kindesmutter erziele lediglich die durch Gehaltsabrechnungen belegten Einkünfte, genügt nicht. Soweit die Kindesmutter entsprechende Unterlagen der Gesellschaft nicht vorlegen kann bzw. will hätte es den Klägern oblegen, in anderer Form Beweis anzutreten für ihre Behauptung, dass die Kindesmutter nicht über ausreichende Einkünfte verfüge, um den Barunterhaltsbedarf zu decken. Nur durch Vorlage der Bescheinigungen zur Steuerfreiheit sowie der Vorlage der Gehaltsabrechnungen kann im Hinblick auf das erhebliche Vorbringen der Beklagten noch nicht der Nachweis geringer Einkünfte geführt werden. Die Kläger sind vielmehr für ihre Behauptung, die Mutter sei nicht leistungsfähig, beweisfällig geblieben. Da mithin nicht feststeht, dass im Verhältnis zu den Großeltern vorrangige Verwandte nicht zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen sind, konnten die Beklagten auch nicht zur Auskunftserteilung verurteilt werden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. AG Moers vom 28.10.2004 483 F 55/04
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