Zum Vermögen geschiedener Eheleute gehörte auch ein Hausgrundstück mit einem Verkehrswert von ca. 950.000 DM. Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens wurde das Haus versteigert. Der Verkaufserlös lag ca. 90.000 DM unter dem Verkehrswert. Dieser Mindererlös wäre für beide Teile gleichermaßen nachteilig gewesen, hätte nicht der geschiedene Ehemann das Haus selbst zu diesem günstigen Preis ersteigert. Das Recht, ein vormals gemeinsames Haus alleine zu ersteigern, sprach das Gericht dem Mann in keiner Weise ab. Wenn dies aber, wie hier, dazu führt, daß einer der geschiedenen Eheleute durch den geringen Versteigerungserlös benachteiligt wird und der andere zugleich daraus einen Nutzen hat, muß aus Billigkeitsgesichtspunkten ein entsprechender Ausgleich geschaffen werden. Der Mann wurde zu einer Ausgleichszahlung an seine geschiedene Frau verurteilt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.1995
5 UF 171/93