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OLG Celle: Fiktive Einkünfte, früheres Einkommen vs. aktuelles Einkommen
Geschrieben am Montag, 21. Februar 2011 von DeepThought
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In der Familiensache 1. A.F., geb. am xx.xx.1996 2. G.F., geb. am xx.xx.1998
Antragsteller und Beschwerdeführer
Verfahrensbevollmächtiger
gegen
J.F.
Antragsgegner
Verfahrensbevollmächtigter
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 09.02.2011 gegen des Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 07.01.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg und Dr. Meyer-Holz am 21.02.2011 beschlossen:
Doe Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat Bezug nimmt und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) nicht begründet. Dass dem Antragsgegner ein höheres Einkommen zuzurechnen ist, als es das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss mit bereits fortgeschriebenen Nettobeträgen von 1.593 € für 2009 sowie 1.627 € für 2010 monatlich zugrunde gelegt hat, kann der Senat nicht feststellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen auf die im Jahre 2002 erzielten 3.500 € brutto nach der mehrjährigen selbstständigen Tätigkeit als Dozent nicht mehr abgestellt werden kann.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 3 Abs 2 (Nr. 1912 Kostenverzeichnis), 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht veranlasst.
Im Beschwerdeverfahren entstandene Anwaltsgebühren, die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, berechnen sich nach dem Wert der Hauptsache, § 2 Abs. 2 (Nr. 3335 Vergütungsverzeichnis) RVG.
OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2011 15 WF 30/11
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Weisnich schreibt am 09.03.2011 07:59: |
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Also ohne Hintergrund versteht man das Dingen net. Das AG-Urteil, oder zuminest der Link darauf wäre super.
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