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BGH: Nachträgliche Geltendmachung eines Einzelbetrages, wenn zuvor Vergleich
Geschrieben am Mittwoch, 12. November 2008 von DeepThought
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Zur nachträglichen Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschiedenen
Ehegatten, wenn diese im durch Vergleich beendeten Zugewinnausgleichsverfahren
nicht berücksichtigt worden war.
Zum Sachverhalt: Tatbestand: Mit ihrer 2002 angestrengten Klage verlangt die Klägerin von dem
inzwischen von ihr geschiedenen Beklagten, von dem sie seit Anfang 1986
getrennt lebte, Rückzahlung zweier Darlehen über insgesamt 70.000 DM
(35.790,43 EUR), die sie ihm im Juni 1987 (40.000 DM) und im Frühjahr
1989 (30.000 DM) gewährt haben will. Die 1964 geschlossene Ehe der Parteien war durch Verbundurteil vom 24.
Oktober 2000 - hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig seit
dem 23. Januar 2001 - geschieden worden. Zugleich hatte das
Familiengericht den Ehemann zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von
160.000 DM nebst Zinsen verurteilt und zu Lasten der Ehefrau den
Versorgungsausgleich durchgeführt. Dagegen hatten beide Parteien
Rechtsmittel eingelegt und sodann am 30. März 2001 vor dem
Kammergericht folgenden, vom Gericht hinsichtlich des
Versorgungsausgleichs familiengerichtlich genehmigten Vergleich
geschlossen: 1. Es besteht Einigkeit darüber, dass Zugewinnausgleichsansprüche nicht bestehen. 2. Die Parteien schließen den Versorgungsausgleich aus, weil eine
Trennung bereits Anfang 1986 erfolgte, weil beide Parteien seither
unabhängig voneinander gewirtschaftet haben und deshalb ein
Versorgungsausgleich, der allein auf den von der Antragstellerin seit
dieser Trennung erworbenen Anwartschaften beruht, grob unbillig wäre. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass keinerlei gegenseitige
Ansprüche mehr bestehen soweit sie familienrechtlicher Art sind oder
sich auf das Hausgrundstück A Weg beziehen. 4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Der Beklagte bestreitet, die Darlehen erhalten zu haben, und macht
geltend, die von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde vom 25. April
1993 über die Gewährung und den Erhalt der auf Anforderung der Klägerin
fälligen Darlehen sei lediglich zur Täuschung des Finanzamtes
angefertigt worden. Hilfsweise macht er geltend, Rückzahlungsansprüche
der Klägerin, die im Zugewinnausgleichsverfahren - unstreitig - zu
keinem Zeitpunkt Erwähnung gefunden hätten, seien wegen des Vorrangs
der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des geschlossenen
Vergleichs ausgeschlossen. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die dagegen
eingelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg und führte zur
Klageabweisung. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die der
Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Kammergericht. I. Das Berufungsgericht lässt die Hingabe der angeblichen Darlehen
dahinstehen. Rückzahlungsansprüche seien nämlich schon deshalb
ausgeschlossen, weil die Klägerin es versäumt habe, sie in das durch
Vergleich beendete Zugewinnausgleichsverfahren einzubeziehen. Zwar
bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich
kein Vorrang güterrechtlicher Ansprüche, weil die gesonderte
Geltendmachung vertraglicher Ansprüche eines Ehegatten gegen den
anderen das Ergebnis des Zugewinnausgleichs bei richtiger Handhabung
nicht verfälschen könne. Dies bedeute aber umgekehrt, dass
schuldrechtliche Ansprüche, die im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu
berücksichtigen gewesen wären, nach rechtskräftigem Abschluss des
Zugewinnausgleichsverfahrens nur noch geltend gemacht werden könnten,
soweit dessen Ergebnis dadurch nicht nachträglich verfälscht werde. II. Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, dass der
gerichtliche Vergleich der Parteien vom 30. März 2001 keinen
umfassenden Ausschluss der künftigen Geltendmachung wechselseitiger
Forderungen der Parteien enthält und insoweit angesichts des klaren
Wortlauts auch keiner Auslegung bedarf. Das wird von der Revision als
ihr günstig nicht angegriffen und hält der rechtlichen Prüfung stand.
Die Parteien haben sich in Absatz 3 des Vergleichs lediglich dahin
geeinigt, dass "keinerlei gegenseitige Ansprüche mehr bestehen, soweit
sie familienrechtlicher Art sind oder sich auf das Hausgrundstück A.
Weg beziehen". Beides trifft auf den hier geltend gemachten Anspruch
auf Rückzahlung eines Darlehens nicht zu. Andererseits hat das Berufungsgericht dem Vergleich nicht entnommen,
die Parteien hätten sich auch dahin geeinigt, dass es dem Schuldner
einer von der Abgeltungsklausel nicht erfassten Forderung verwehrt sei,
sich gegenüber einer solchen Forderung auf Einwendungen zu berufen, die
sich aus der durch den Vergleich beendeten güterrechtlichen
Auseinandersetzung ergeben könnten. Das ist auch nicht zu beanstanden,
da die Klägerin bislang keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die eine
solche Auslegung nahe legen könnten. 2. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass
die gesonderte Geltendmachung schuldrechtlicher, insbesondere
vertraglicher Verpflichtungen zwischen Ehegatten regelmäßig (vgl.
Senatsurteil BGHZ 115, 132, 135 ff. = FamRZ 1991, 1169, 1170 f.) nicht
durch einen Vorrang des ehelichen Güterrechts ausgeschlossen wird.
Allerdings sind diese schuldrechtlichen Ansprüche der Ehegatten bei der
Berechnung des Zugewinnausgleichs im jeweiligen Endvermögen des
Gläubigers als Aktivposten und in dem des Schuldners als Passivposten
zu berücksichtigen (vgl. zum Gesamtschuldnerausgleich Senatsurteile vom
28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878; vom 31. Mai
2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179 und vom 30. September
1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; auch zu weiteren
schuldrechtlichen Ansprüchen Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR
52/87 - FamRZ 1989, 147, 149 f.), und zwar unabhängig davon, ob die
Forderung bereits fällig ist oder nicht. Wie das Berufungsgericht zutreffend weiter ausführt, kann daher bei
richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften das Ergebnis des
Zugewinnausgleichs durch die gesonderte Geltendmachung einzelner
vertraglicher oder sonstiger schuldrechtlicher Ansprüche der Ehegatten
gegeneinander regelmäßig nicht verfälscht werden. 3. Das Berufungsgericht zieht daraus allerdings den Umkehrschluss, nach
einem rechtskräftig abgeschlossenen Zugewinnausgleichsverfahren, in dem
eine vertragliche Forderung nicht berücksichtigt worden sei, könne
diese nicht mehr geltend gemacht werden, wenn dies das Ergebnis des
Zugewinnausgleichs - so auch hier - nachträglich verfälschen würde. Dem vermag der Senat jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, in dem
das Zugewinnausgleichsverfahren durch einen bestandskräftigen Vergleich
beendet wurde, nicht zu folgen. Die vom Senat in ständiger Rechtsprechung (siehe oben II 2)
grundsätzlich anerkannte Zweigleisigkeit zwischen dem Güterrecht und
der Geltendmachung schuldrechtlicher Ansprüche steht nicht schlechthin
unter dem Vorbehalt, dass der güterrechtliche Ausgleich noch
stattfinden oder ein bereits erfolgter Ausgleich noch korrigiert werden
kann. Forderungen, die außerhalb des güterrechtlichen Ausgleichs
geltend gemacht werden können, bleiben auch dann noch klagbar, wenn der
güterrechtliche Ausgleich bereits stattgefunden hat und im Ergebnis
nicht mehr korrigiert werden kann. In einem solchen Fall kann dem Schuldner allerdings, wie noch
auszuführen sein wird, eine Einwendung zustehen, soweit er durch die
nachträgliche Geltendmachung der Forderung angesichts des Ausgangs des
Zugewinnausgleichsverfahrens im Ergebnis einer - evident unbilligen -
doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt wäre. 4. Eine solche doppelte Inanspruchnahme hat das Berufungsgericht hier
ohne tragfähige Grundlage angenommen. Zwar ist revisionsrechtlich die
von der Revisionsklägerin behauptete Darlehenshingabe zu unterstellen.
Mangels Feststellungen zur Vergleichsgrundlage, insbesondere zu den
Vorstellungen der Parteien über ihr jeweiliges Anfangs- und
Endvermögen, ist es aber nach §§ 1373 - 1375 BGB in der derzeit
geltenden Fassung keineswegs zwingend, wenn das Berufungsgericht
annimmt, bei Berücksichtigung des Darlehens hätte sich ein etwaiger
Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin mindestens um den hälftigen
Darlehensbetrag vermindert, ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch des
Beklagten hingegen mindestens um den hälftigen Darlehensbetrag erhöht: a) Hatten - ohne Berücksichtigung des Darlehens - die Klägerin ein um
mindestens 70.000 DM unter ihrem Anfangsvermögen liegendes Endvermögen
und der Beklagte kein sein Anfangsvermögen übersteigendes Endvermögen,
so haben beide keinen Zugewinn erzielt, der auszugleichen wäre, und
zwar auch dann nicht, wenn das Darlehen zutreffend als Aktiv- bzw.
Passivposten im jeweiligen Endvermögen berücksichtigt worden wäre. Eine
Doppelbelastung des Beklagten durch seine Inanspruchnahme auf
Rückzahlung des Darlehens scheidet in diesem Fall aus. b) Eine Doppelbelastung des Beklagten in voller Höhe des Darlehens läge
hingegen - vorbehaltlich der Regelung des § 1378 Abs. 2 BGB - stets
dann vor, wenn ohne Berücksichtigung des Darlehens das Endvermögen der
Klägerin nicht unter ihrem Anfangsvermögen gelegen und das Endvermögen
des Beklagten dessen Anfangsvermögen um mindestens 70.000 DM
überstiegen hätte. Unabhängig davon, welche der Parteien der anderen
danach ausgleichspflichtig gewesen wäre, hätte die Berücksichtigung des
Darlehens dann nämlich dazu geführt, dass auf Seiten der Klägerin ein
um diesen Betrag höherer, auf Seiten des Beklagten ein um diesen Betrag
niedrigerer Zugewinn hätte zugrunde gelegt werden müssen. Im
Zugewinnausgleich hätte der Beklagte dann zwangsläufig die Hälfte der
Differenz von 140.000 DM (70.000 DM + 70.000 DM) mehr erhalten oder
aber weniger zahlen müssen, wäre also bei zutreffend durchgeführtem
Zugewinnausgleich um exakt den Betrag entlastet worden, der der
Darlehensforderung entsprach. c) In allen anderen Fällen würde die Durchsetzung des
Darlehensanspruchs nur teilweise zu einer Doppelbelastung des Beklagten
führen, deren Ausmaß in Abhängigkeit vom jeweils erzielten Zugewinn
zwischen den beiden vorstehenden Extremen schwanken kann. 5. Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung daher keinen Bestand haben. Mangels entsprechender Feststellungen, auch zu der Frage, ob das
Darlehen überhaupt hingegeben wurde, kann der Senat auch nicht selbst
abschließend in der Sache entscheiden. 6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Zwar haben die Parteien durch die Erledigungsklausel in Absatz 3 des
Vergleichs die nachträgliche Geltendmachung anderer als der darin
genannten Forderungen gerade nicht ausgeschlossen, sondern zugelassen.
Dies muss aber - wie dargelegt - noch nicht bedeuten, dass sie zugleich
auch vereinbart hätten, im Zuge einer solchen Klage eine nachträgliche
Verfälschung des Zugewinnausgleichs hinzunehmen, so dass der Klage ohne
Weiteres stattzugeben wäre, sofern die Klägerin die Darlehenshingabe
beweist. Der Senat hat stets betont, dass außerhalb des Zugewinnausgleichs
zuerkannte Rückabwicklungs- und Ausgleichsansprüche den
Zugewinnausgleich nicht unbeeinflusst lassen dürfen und sie deshalb in
die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen seien (vgl. Senatsurteile vom
4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 a.E. und vom 28.
Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878). Bei der
zivilrechtlichen Rückabwicklung vor Durchführung des Zugewinnausgleichs
müsse daher vorausschauend beurteilt werden, wie über den
Zugewinnausgleich zu befinden sein werde, damit nicht im Zivilprozess
etwas zugesprochen werde, was im Rahmen des Zugewinnausgleichs
teilweise wieder zurückgewährt werden müsse (vgl. Senatsurteile BGHZ
115, 132, 138 f. = FamRZ 1991, 1169, 1171 und vom 28. Februar 2007 -
XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878). Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist daher auch in Fällen, in
denen das Zugewinnausgleichsverfahren bereits beendet ist, jedenfalls
dann, wenn es durch Vergleich beendet wurde, im Rahmen der Entscheidung
über eine Einzelforderung der vorliegenden Art rückblickend zu
beurteilen, mit welchem Ergebnis das Zugewinnausgleichsverfahren bei
zutreffender Berücksichtigung dieser Forderung geendet hätte. Deshalb muss dem Beklagten im nachfolgenden Zivilprozess der Einwand
eröffnet sein, dass der Zugewinnausgleich anders geregelt worden wäre,
wenn die nachträglich geltend gemachte Forderung in der
Zugewinnausgleichsbilanz bereits berücksichtigt worden wäre. Denn nur
so kann der Beklagte vor einer doppelten Belastung mit dieser
Forderung, nämlich einerseits durch Nichtberücksichtigung im
Endvermögen der Parteien und andererseits durch ihre Geltendmachung
gegen ihn, geschützt werden. b) Da es sich um eine Einwendung des Beklagten im nachfolgenden
Zivilprozess handelt, trifft ihn nach allgemeinen Grundsätzen die
Darlegungs- und Beweislast dafür, wie sich der Ansatz der nunmehr gegen
ihn geltend gemachten Forderung im Zugewinnausgleich ausgewirkt hätte
(vgl. Hansen-Tilker FamRZ 1997, 1188, 1193). Allerdings besteht für den Darlehensnehmer im Falle eines durch
Vergleich beendeten Zugewinnausgleichsverfahrens unter Umständen keine
Möglichkeit mehr, die hypothetischen Auswirkungen des Ansatzes der
nachträglich geltend gemachten Forderung nachzuweisen. Dies wird er
regelmäßig als allgemeines Prozessrisiko hinnehmen müssen, das er durch
Aufnahme der Vergleichsgrundlagen in den Vergleich hätte vermeiden
können. Lediglich wenn er darlegen und beweisen kann, dass die
Gegenseite die nachträglich geltend gemachte Forderung im
Zugewinnausgleichsverfahren arglistig nicht vorgetragen hatte, könnte
eine Umkehr der Beweislast in Betracht kommen. Einem in Beweisnot geratenen Darlehensnehmer wird aber zuzugestehen
sein, sich auf den gegnerischen Vortrag im Zugewinnausgleichsverfahren
zu berufen und ihn sich zu eigen zu machen. Will die Gegenseite dies im
Folgeprozess nicht mehr gegen sich gelten lassen, wird deren einfaches
Bestreiten dann unter dem Gesichtspunkt widersprüchlicher
Prozessführung nicht ausreichen; in einem solchen Fall wird dann von
ihr ein substantiiertes Bestreiten zu fordern sein. Im vorliegenden Fall kann dem Beklagten allerdings nicht
entgegengehalten werden, er habe insoweit seiner Darlegungslast nicht
genügt. Der Beklagte hatte nämlich keinen Anlass mehr, zu den
Vergleichsgrundlagen vorzutragen, nachdem das Kammergericht mit
Hinweisverfügung vom 10. März 2004 seine Auffassung geteilt hatte, im
Zugewinnausgleich nicht vorgetragene Forderungen dürften nachträglich
überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden. Die Zurückverweisung wird
den Parteien Gelegenheit geben, ihren Vortrag zu den
Vergleichsgrundlagen erforderlichenfalls zu ergänzen. c) Wie und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schuldner den
Einwand der nachträglichen Verfälschung eines bereits abgeschlossenen
Zugewinnausgleichs geltend machen kann, ist allerdings bislang noch
nicht höchstrichterlich entschieden und wird in Literatur und
Rechtsprechung in Gestalt unterschiedlicher Lösungsansätze erörtert.
Dass eine angemessene Korrektur im Hinblick auf das hypothetische
Ergebnis eines die zivilrechtliche Forderung zutreffend
berücksichtigenden Zugewinnausgleichs notwendig sei, wird jedoch
übereinstimmend bejaht, wenn auch zumeist nur im Hinblick auf bestimmte
Fallkonstellationen wie etwa den späteren Widerruf einer Schenkung
(vgl. OLG Hamm FamRZ 1988, 620, 621 und wohl auch FamRZ 2002, 1404 -
nur Ls. - ; OLG Celle FamRZ 2003, 1657, 1660 m. krit. Anm.
Bergschneider; Hansen-Tilker aaO; Wever Vermögensauseinandersetzung der
Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 364 und 450; Borth in
Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IX Rdn. 68; Schwab
FamRZ 1984, 525, 527; Schotten NJW 1990, 2841, 2845;
Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 29 Rdn. 4 Fn. 9;
Maurer-Wildermann in Schnitzler Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht
2. Aufl. § 20 Rdn. 110; einschränkend Haußleiter/Schulz
Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6
Rdn. 74 f.; Seutemann FamRZ 1983, 990, 993. aa) Auch Koch FamRZ 1995, 321, 322 Fn. 5, Kühne JZ 1976, 487, 488 und
Rauscher AcP 186 [1986] 529, 563 befürworten in diesen Fällen einen
Abgleich, wenn auch in Gestalt einer nachträglichen Korrektur des
Zugewinnausgleichs. Einen gangbaren verfahrensrechtlichen Weg für eine
solche Lösung vermögen sie allerdings nicht aufzuzeigen. bb) Bestimmt sich die nachträglich gesondert geltend gemachte Forderung
nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften (z.B. §§ 531 Abs. 2, 812 ff.
BGB), gesteht ein Teil der Literatur (Hansen-Tilker aaO, Borth aaO,
Schwab aaO, Schotten aaO und Gernhuber/Coester-Waltjen aaO) dem
Beklagten den Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB in Höhe des
Differenzbetrages zu, den er im Zugewinnausgleichsverfahren infolge der
Nichtberücksichtigung dieser Forderung im Zugewinnausgleichsverfahren
hat mehr bezahlen müssen, als dies bei zutreffender Berücksichtigung
der Forderung der Fall gewesen wäre. Im Einzelfall mag für diese Lösung vieles sprechen. Aber selbst wenn
man sie auf Fälle ausdehnt, in denen der Bereicherungsschuldner nicht
ausgleichsverpflichtet, sondern ausgleichsberechtigt war, wenn man ihm
also den Einwand der Entreicherung auch insoweit gestattet, als er im
Zugewinnausgleich weniger erhalten hat als ihm bei Berücksichtigung der
Forderung zugestanden hätte, vermag dieser Ansatz das Problem nicht
umfassend zu lösen. Er versagt in allen Fällen, in denen - wie auch
hier - bereicherungsrechtliche Vorschriften nicht zur Anwendung kommen. cc) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1988, 620, 621)
muss sich der Gläubiger eines nachträglich geltend gemachten Anspruchs
auf Ausgleich einer ehebezogenen, im Endvermögen seines Ehegatten noch
vorhandenen Zuwendung nach den Regeln über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage auf diese Forderung den Mehrbetrag anrechnen lassen,
den er zuvor im Zugewinnausgleich wegen des um die Zuwendung erhöhten
Endvermögens des Zuwendungsempfängers erhalten hat. Auch dieser Lösungsansatz ist auf eine spezielle Fallkonstruktion
zugeschnitten. Ihm lässt sich jedoch ein Grundgedanke entnehmen, der
sich nach der Auffassung des Senats am ehesten zu einer
Verallgemeinerung eignet, nämlich dahingehend, dass der Gläubiger einer
nachträglich geltend gemachten Einzelforderung sich darauf dasjenige
soll anrechnen lassen müssen, was er im Zugewinnausgleich infolge der
Nichtberücksichtigung dieser Forderung mehr erhalten hat (oder als
Ausgleichspflichtiger weniger hat zahlen müssen), als dies bei
zutreffender Berücksichtigung der Forderung im
Zugewinnausgleichsverfahren der Fall gewesen wäre. Dies erscheint dem Senat jedenfalls im Ergebnis geeignet, in Fällen der
vorliegenden Art unabhängig von der Rechtsnatur der nachträglich
geltend gemachten Einzelforderung zu sachgerechten Ergebnissen zu
führen. dd) Fraglich ist allenfalls, ob es erforderlich und gerechtfertigt ist,
zu diesem Zweck stets eine Anrechnung zuzulassen (so OLG Hamm FamRZ
1988, 620, 621). Jedenfalls wird einer nachträglich erhobenen Klage
wegen einer Einzelforderung aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen
Rechtsausübung (§ 242 BGB) der Erfolg insoweit zu versagen sein, als
eine Stattgabe einen bereits durch Vergleich abgeschlossenen
Zugewinnausgleich nachträglich verfälschen würde. Dies leuchtet ohne Weiteres ein, wenn der Anspruchsgläubiger im
Zugewinnausgleichsverfahren die jetzt geltend gemachte Forderung im
Rahmen einer von ihm erteilten Endvermögensauskunft entgegen §§ 1379,
260 BGB wissentlich verschwiegen oder die Auskunft nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt erteilt hat. Zudem trifft ihn auch im
Zugewinnausgleichsprozess die allgemeine Pflicht zur vollständigen und
wahrheitsgemäßen Erklärung, § 138 Abs. 1 ZPO. Insoweit ist im vorliegenden Verfahren darauf hinzuweisen, dass
entgegen der Auffassung der Revision auch dubiose oder bestrittene
Forderungen zum Endvermögen des Forderungsinhabers gehören, sofern
dieser selbst von ihrem Bestand ausgeht; der Umstand, dass eine
Forderung möglicherweise uneinbringlich ist oder vom Schuldner
bestritten wird, ist lediglich für deren Bewertung von Belang, die der
Auskunftspflichtige nicht selbst vorzunehmen braucht.
Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann aber auch dann
gerechtfertigt sein, wenn der Anspruchsgläubiger seinerzeit schuldlos
handelte, keine Auskunft nach § 1379 BGB zu erteilen hatte oder der
Zugewinnausgleich nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens war,
z.B. weil die Ehegatten sich darüber in notarieller Urkunde geeinigt
haben. Ein schuldhaftes Verhalten ist nämlich nicht Voraussetzung der
Unzulässigkeit einer Rechtsausübung. Es kommt lediglich darauf an, ob
bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt
(vgl. BGHZ 64, 5, 9). Selbst wenn eine Rechtsausübung an sich nicht zu
missbilligen ist, kann sie unzulässig sein, wenn sich objektiv das
Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere
Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist, und die Interessen
der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen
(vgl. MünchKommBGB/Roth 5. Aufl. § 242 Rdn. 255). Diese Voraussetzungen
sind regelmäßig gegeben, wenn und soweit die nachträgliche
Geltendmachung einer im Zugewinnausgleichsverfahren vom Gläubiger
arglistig nicht vorgetragenen und deshalb nicht berücksichtigten
Forderung angesichts des Ergebnisses dieses Verfahrens wirtschaftlich
auf eine Doppelbelastung des Schuldners hinausliefe.
BGH, Urteil vom 12.11.2008 XII ZR 134/04
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BGH: Nachträgliche Geltendmachung eines Einzelbetrages, wenn zuvor Vergleich Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.
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