Das Familiengericht hat im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls durchzuführen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört (§ 1626 Abs. 3 S. 1 BGB). Einer Mutter oder einem Vater darf der Umgang mit den eigenen Kindern daher nur ausnahmsweise dauerhaft verboten werden. Selbst wenn das betroffene Kind oder der betreuende Elternteil einen Kontakt ablehnt, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine solch einschneidende Maßnahme.
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.05.2006
Az. 11 UF 60/06