Hallo Skillshot,
hier ein entsprechender
>LINK< zu dem angesprochenen Verfahren 2 BvR 844/08.
Äääh und nun, was macht man da jetzt

Habt Ihr noch einen Rat?
Nun, die Lage ist frustrierend. Entweder nimmst du deinen Einspruch zurück oder er wird abgelehnt. Die Begründung hast du bereits erhalten.
Zitat (aus dem von mir genannten Link):
Tatsache ist nun, dass mit der Nichtannahme der Verfahren 2 BvR 1849/04 und 2 BvR 1520/08 durch das Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Abziehbarkeit der Fahrtkosten zum entfernt lebenden Kind zurzeit weder beim BFH noch beim BVerfG anhängig ist. Damit ist der Fall für die Steuerpflichtigen negativ ausgegangen: Die Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Das Thema ist (leider) erledigt - mit negativem Ausgang. Weitere Verfahren vor dem BFH oder dem BVerfG machen wenig Sinn - der BFH hat alle anhängigen Verfahren negativ (für die Besuchselternteile) beschieden - und es waren einige! Das BVerfG hat die Revisionen dazu direkt (ohne weitere Verhandlungen) verworfen.
Gruß
Martin