Hi
Grundsätzlich schlecht finde ich, dass KU-Regelungen zusammen mir der von BU/EU in einer Vereinbarung stecken. Spätere Problemsituationen könnten auftauchen. Ich halte es mit der Regel, für jeden Berechtigten eine eigene Vereinbarung. Da Du Dich
hier wie in einem befristeten dyn. Titel festlegst, könntest Du für jedes Kind auch einen ausstellen lassen. Eine Befristung zum 18. Geburtstag ist auch dort möglich.
Ansonsten Änderungsvorschläge:
§1 (2) Betreuungsunterhalt oder nachehel. Unterhalt fällt aus Gründen des Alters der Kinder, eigenem Erwerbseinkommen der betreuenden Elternteils sowie der früheren Rollenverteilung in der Ehe nicht an.
§2 Da Du Dich auf einen dyn. Titel festlegen willst folgende Änderung:
(1)Der Kindsvater zahlt Barunterhalt für die gemeinsamen Kinder. Der Unterhaltsbedarf bestimmt sich aus der 4. Einkommensgrenze (115% des Regelbedarfs) der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2010) und beträgt monatlich für den Sohn XXX (3. Altersstufe) 490,00€ und für die Tochter XXX (2. Alterstufe) 419,00 €. Hiervon abzusetzen ist gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB das hälftige staatliche Kindergeld von derzeit 92,00€, sodass sich folgende monatliche Zahlbeträge ergeben:
§3 Abs.2 Satz1 ist falsch. Solche "Belehrungen" haben auch nix in dieser Vereinbarung zu suchen. Da sollte lediglich auftauchen:
Für die Bemessung der Unterhaltshöhe wird ein derzeitiges durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen beim Kindsvater von monatlich 2581,00 Euro zugrunde gelegt.
Wenn heute schon klar ist, dass Du nach Wegfall der Belastungen aus der Hütte eine Stufe höher kommst, so schreibe lieber das gleich so rein. Das erspart neue Dispute und ist vorhersehbar. Viel interessanter ist die Aufnahme einer Klausel, dass auch Du
sofort Abänderung machen kannst, wenn sich Dein Einkommen wesentlich (10%) verschlechtert wie im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit etc.. Da hier das Gesetz nichts gegenteiliges festlegt ist das zulässig. Wichtig ist dabei das Wort "sofort".
§4 kannst Du rausschmeissen, das taucht bereits in §2 auf und ist darüber hinaus gesetzl. geregelt. Konsequent Formulierungen wie "derzeitiges hälftiges KG von 92€", "der gegenwärtiger Zahlbetrag von xxx" usw einhalten, alles andere sind Festlegungen.
§6 (2) Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wird ab dessen Volljährigkeit entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften neu festgelegt.
(Ist nicht notwendig, lässt aber die Vermutung nicht zu, dass Kind dann einfach im Regen stehen zu lassen.)
Soviel erstmal von mir.
Gruss oldie