Kinder haben gem § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit ihren Eltern, diese wiederum die Pflicht. Es hat sich die Ansicht heraus kristallisiert, dass Umgang alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag statt findet, in den großen Ferien und zu den wichtigen Feiertagen wechselseitig. Eine Umgangsvereinbarung kann vor dem Jugendamt oder bei Gericht erklärt werden, hat aber eigentlich rechtlich keine Auswirkung. Sollte der die Kinder betreuende Elternteil den >Umgang boykottieren<, besteht keine durchsetzbare Rechtspflicht auf Herausgabe der Kinder. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auf das >Wechselmodell< (auch 50/50-Modell genannt) und >P.A.S. (Parental Alienation Syndrome = Elternentfremdungssyndrom)< hingewiesen.
Die Gestaltung des Umgangs obliegt alleinig dem Umgangselternteil. Ebenso hat dieser die Kosten zu tragen. Ausnahmen sind denkbar, wenn der Betreuungselternteil eine große räumliche Entfernung zwischen Umgangselternteil und Kindern allein zu verantworten hat und gerichtlich hierzu entsprechend geurteilt wurde.
Klappt es mit dem Umgang nicht, ist das >Jugendamt< um Vermittlung zu bitten. Bleibt dies erfolglos, ist Umgangsklage zu erheben. Wegen der Gefahr der Entfremdung bietet sich dieses immer als Antrag auf Erlass einer >Einstweiligen Anordnung< an.
Bitte die Hinweise zum >betreuten Umgang< beachten.
Siehe auch:
[ Jugendamt ] [ Wechselmodell ]
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