Mit der Scheidung ist eine der Scheidungsfolgen, der Zugewinnausgleich, zu regeln. Dies geschieht nur auf Antrag einer Prozesspartei. Ein Ehevertrag kann den Zugewinn gesondert regeln. Ebenso ist es möglich, den Zugewinnausgleich vor der Scheidung in einem Vertrag Scheidungsfolgenvereinbarung zu klären.
Es sind das Anfangs- (§ 1374 BGB) und Endvermögen (§ 1375 BGB) zu ermitteln. Stichtag für das Anfangsvermögen ist das Datum der Eheschließung; für das Endvermögen gilt das Feststellungsdatum der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1376 BGB).
Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe einem Ehegatten zugeflossen sind, zählen zum Anfangsvermögen. Der Zugewinnausgleich ergibt sich hier also aus der Wertsteigerung der Schenkung oder Erbschaft.
Über das Anfangs- und Endvermögen ist von jedem Ehegatten ein Verzeichnis anzufertigen. Der Zugewinn ergibt sich aus der Differenz von Anfangs- zu Endvermögen. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn hat die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten diesem auszugleichen.
Weder Anfangs- noch Endvermögen können negativ sein. Ein negativer Betrag ist auf 0,00 € zu setzen.
Der Zugewinnausgleich ist wegen der hohen Streitwerte vor allem für Rechtsanwälte ein lohnendes Geschäft. Es ist daher immer anzuraten, bei Immobilienbesitz den Zugewinnausgleich selbst zu regeln.
Auf Durchführung des Zugewinnausgleichs anl. der Scheidung kann verzichtet werden. Hierzu ist ein notariell beurkundeter Ehevertrag erforderlich. Dieser Ehevertrag kann auch noch zur Ehezeit geschlossen werden.
Der Bundesgerichtshof hat die Einzelprüfung von Eheverträgen vorgeschrieben ( BGH: Zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle) und damit die Vertragsfreiheit ausgehebelt. Folge ist, dass über den Zugewinnausgleich durchaus von Amts wegen entschieden werden kann, wenn das Gericht vom Vorhandensein eines Ehevertrages Kenntnis hat. Sinn soll die Vermeidung einer Benachteiligung einer Vertragspartei sein.
BGH: Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten aus § 426 BGB (Ford.-Übergang, Ausgl)
BGH: Einsatz von erstrittenem Zugewinn für PKH http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1384.html
OLG Zweibrücken: Schuldenberücksichtigung bei Unterhalt und Zugewinn statthaft
BGH: Wirksamkeit Ehevertrag (hier: Zugewinnausgleich)
BGH: Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung und Zugewinnausgleich
BGH: Darlegungs- und Beweislast über Zuordnung privilegiertes Anfangsvermögen
BGH: Recht des Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen
OLG Köln: Ausgleichsanspruch für Geldgeschenk vor Eheschließung
OLG Hamm: Ausgleichspflicht bei Investitionen in das Haus der Schwiegereltern
OLG Hamm: Erstattung für Leistungen bei Wohnungsausbau für Lebensgefährtin
OLG Düsseldorf: Plünderung des gemeinsamen Kontos
OLG Hamm: Auskunftspflicht bei Zugewinnausgleich
OLG Koblenz: Berücksichtigung von Schulden bei Zugewinnausgleich
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