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Das Wechselmodell, auch Doppelresidenzmodell genannt, hat die hälftige Betreuung des Kindes zur Grundlage. Das bedeutet, das Kind hält sich zu jeweils gleichen Teilen bei den getrennt lebenden Eltern in deren Wohnung auf. Es ist auch denkbar, dass nicht das Kind zwischen den elterlichen Wohnungen wechselt, sondern das Kind in einer Wohnung verbleibt und die Eltern hierin wechselseitig wohnen. Der Wechsel erfolgt in zwischen den Eltern vereinbarten Intervallen.
Das Wechselmodell setzt von den Eltern eine gesteigerte Kommunikation und vergleichbare Erziehungsansichten voraus.
Problematisch beim Wechselmodell sind zwei Aspekte:
Das Kindergeld wird in voller Höhe und nur an einen Elternteil ausbezahlt. Die Eltern müssen untereinander vereinbaren, wer das Kindergeld erhält und wie das Kindergeld verwendet wird.
Da sich Kindesunterhalt in Bar- und Betreuungsunterhalt aufgliedert, beide Eltern zu gleichen Zeitanteilen jedoch Betreuungsunterhalt leisten, bleibt sachlogisch für Barunterhalt kein Raum. Die Gerichte sehen dies erwartungsgemäß völlig anders und so beginnt zwischen den Eltern ein Gerangel um jede Betreuungsminute und somit Erhöhung des prozentualen Betreuungsanteiles. Wenn es allerdings schon so weit ist, kann die Sinnhaftigkeit des Wechselmodells ohnehin in Frage gestellt werden.
Das Wechselmodell ist nicht justiziabel, weil die gesetzliche Grundlage fehlt. Hingegen kann ein Gericht entscheiden (durch Urteil oder Beschluss), dass das bestehende Wechselmodell als schriftliche/mündliche Elternvereinbarung betrachtet wird und bestehen bleibt.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch für Wochenend- und Ferienvater
OLG Schleswig: Barunterhaltspflicht bei nicht praktiziertem Wechselmodell
BGH: Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Eltern
OLG Brandenburg: 3 Übernachtungen in 14 Tagen bei einem Elternteil unbeachtlich
BGH: Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich bei Kindesbetreuung abwechseln
OLG Karlsruhe: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell
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