Das Trennungsjahr dient als Indiz der Zerrütung der Ehe und ist Bedingung für den Scheidungsantrag. Hiervon unberührt ist die Scheidung nach der Härteklausel.
Das Getrenntleben kann auch in der Ehewohnung statt finden. Bedingung ist, dass keine Gemeinsamkeiten in der Haushaltsführung vorhanden sind. Hierzu zählen beispielsweise das Unterlassen von:
Läuft das Trennungsjahr nicht mind. 10 Monate, so wird der Scheidungsantrag i.d.R. von den Gerichten abgelehnt. In Fällen, in denen zunächst Prozesskostenhilfe beantragt und dann der Scheidungsantrag gestellt wird, kann häufig schon nach 9 Monaten des Gerenntlebens der Scheidungsantrag gestellt werden.
Als Indiz für das Getrenntleben kann der Eintrag der Steuerklasse 1 bzw. 2 bzw. die Anwendung des Realsplitting dienen.