Steuerklasse ist die landläufige Bezeichnung für die rechtlich korrekte Bezeichnung Lohnsteuerklasse.
Spätestens im Folgejahr der Trennung miteinander verheirateter Eltern sind die Lohnsteuerklassen zu ändern. Es kann empfehlenswert sein, dass der Unterhaltsverpflichtete bereits direkt im Anschluss an die Trennung in die Lohnsteuerklasse 1 wechselt. Die zwangsläufig anstehende Unterhaltsberechnung kann damit schon von Beginn an auf das in Folge der Trennung veränderte Einkommen abgestellt werden.