Das Sorgerecht umfasst das Recht der Eltern, für ihre Kinder zu sorgen und unterteilt sich in:
Es ist grundsätzlich die Rechtssituation miteinander verheirateter und nicht miteinander verheirateter Eltern zu unterscheiden. Verheiratete Eltern erlangen automatisch das gemeinsame Sorgerecht mit der Geburt des Kindes. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat die Mutter das alleinige Sorgerecht und kann durch Sorgeerklärung dem Vater das gemeinsame Sorgerecht zugestehen (§ 1626a BGB).
Der das Kind betreuende Elternteil kann trotz Bestehens des gemeinsamen Sorgerechts das Kind in Kindesunterhaltssachen gegen den anderen Elternteil vertreten ohne dessen Einverständnis zu haben.
Der das alleinige Sorgerecht innehabende Elternteil kann bestimmen, zu welchen Personen das Kind Umgangs keinen Kontakt haben darf (§ 1632 Abs. 2 BGB). Dieses Verbot wirkt gegen das Kind und betrifft Freunde des Kindes ebenso wie die Großeltern des anderen Elternteiles oder den neuen Lebensgefährten/die neue Lebengefährte|Lebensgefährtin]]. Da der nicht das Sorgerecht innehabende Elternteil somit auch kein Vertretungsrecht hat, kann er für das Kind nicht den Antrag auf Umgang stellen.
Entscheidungen über das Sorgerecht können unabhängig von der Scheidung der Ehe durch einen Elternteil eingefordert werden.
Väter nicht ehelicher Kinder haben keinen gesetzlichen Anspruch auf das Sorgerecht. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (nachlesen) sorgte für reichlich Aufregung und das aus berechtigtem Grund. Das im Grundgesetz verankerte Elternrecht wurde den Interessen der Mutter untergeordnet.
Häufige Praxis ist es, bei Elternstreitigkeiten dem das Kind betreuenden Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Auch, wenn dieser die Streitigkeiten hervorruft oder an einer Beilegung nicht interessiert ist. Somit wird der Täter belohnt. Das perfide hieran scheint den Gerichten bisher nicht aufgefallen zu sein.
OLG Köln: Elternstreitigkeiten kein Grund für Aufhebung der gemeinsamen Sorge
BGH: Ersetzung der Sorgeerklärung
OLG Saarbrücken: Nicht ehelicher Vater ohne Sorgerecht hat keine Beschwerdebefugnis
OLG Frankfurt: Kein gemeinsames Sorgerecht bei Streitigkeiten
OLG Stuttgart:Kein Wechselmodell; bei Streitigkeit bekommt Elternteil das ABR
OLG Düsseldorf: Recht der Mutter auf Freizügigkeit im Konflikt mit Umgangsrecht
KG Berlin: Keine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Wechselmodell
BVerfG: Prüfung des Kindeswohls bei Sorgerechtsübertragung
AG Darmstadt: Kein Recht des nicht ehelichen Vaters auf Sorgerechtsklage
BGH: Bei einseitigem SR-Entzug der Mutter kann Vater ASR n. nach § 1696 erlangen
KG Berlin: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei nicht ehelichem Kind
OLG Koblenz: Übertragung der Alleinsorge an den nicht ehelichen Vater
OLG Hamm: Voraussetzungen der Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil
BVerfG: Gemeinsames Sorgerecht bei nicht ehelichen Kindern
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