Eine Ehe kann nur durch ein Gericht geschieden werden. Dem muss das Trennungsjahr vorangegangen sein, so nicht ein Härtefall vorliegt. Die Scheidung wird erst nach schriftlichem Antrag (§ 253 ZPO) durch einen Ehegatten durchgeführt und wenn das Scheitern der Ehe festgestellt wurde. Das Scheitern der Ehe ist seit 1977 nicht mehr an die Schuld eines Ehegatten geknüpft, sondern wird angenommen, wenn:
Eine Ehe wird grds. nur geschieden, wenn von mind. einem Ehegatten ein Scheidungsantrag gestellt wird.
Es ist häufige Praxis des unterhaltsberechtigten Ehegatten, die Scheidung hinauszuzögern. Als Grund ist anzuführen, dass der Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt der Trennungsunterhalt und wird durch den nachehelichen Unterhalt ersetzt. Die Bedingungen an die Zahlung von nachehelichem Unterhalt sind höher, weswegen dieser unter Umständen entfallen könnte. Die Verzögerung der Scheidung ist daher ein gern gewähltes Mittel, um die finanzielle Versorgung zu strecken. Diesem Ansinnen kann durch Antrag auf Abtrennung der Scheidungsfolgen begegnet werden. Die Gerichte sind gehalten, aus Kostengründen nicht abzutrennen.
Spätestens nach drei Jahren ist eine Ehe als zerrüttet anzusehen und zu scheiden.
Mit der Scheidung sind die Scheidungsfolgen zu regeln.
Hinweis: Soll gegen eine im Scheidungsurteil ausgeurteilte Scheidungsfolge Berufung eingelegt werden, so ist darauf zu achten, dass nicht gegen das Urteil als Ganzes in Berufung gegangen wird. Anderenfalls würde die Rechtskraft der Scheidung erst mit Rechtskraft der Entscheidung aus der Berufung eintreten.
Hinweis: Für die Scheidungsfolgen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ist maßgeblich der Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages. Sollte nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt haben, ist es empfehlenswert, dass der andere Ehegatte seinerseits auch die Scheidung beantragt. Zieht der erste Ehegatte nämlich seinen Antrag zurück (§ 626 ZPO), so ist keine Frist für die Feststellung von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich gegeben.
Die Scheidung selbst ist nicht der kritischste Punkt einer Trennung. Allerdings hängt, wie oben erläutert, die Zahlung des nachehelichen Unterhaltes daran. Es sind durchaus Fälle bekannt, in denen sich die Gerichte sehr viel Zeit lassen oder den Vorträgen und Verzögerungstaktiken des Unterhaltsberechtigten keinen Einhalt gebieten.
AG Ludwigsburg: Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
OLG Schleswig: Scheidungsbegehren ggü. suizidgefährdeter Ehefrau
BGH: Rücknahme des Scheidungsantrags nach Verhandlung in der Hauptsache
OLG Frankfurt: Scheidung trotz Umgangsrechtsvereitelung
OLG Zweibrücken: Über Liebe/ehel.Gesinnung kann nicht arglistig getäuscht werden
BGH: Ehescheidung bei geistiger Behinderung
OLG Nürnberg: Scheidungsfolgen: Wegfall ehebedingter Einziehungsbefugnis
AG Korbach: Keine Scheidung bei Umgangsrechtsvereitelung
OLG Zweibrücken: Scheidung erst nach Trennungsjahr
OLG Köln: Beiwohnungsunwilliger Ehemann
OLG Hamm: Ehescheidung bei mehrfachem unentschuldigten Fernbleiben
OLG Hamm: Ausbleiben einer Partei im Scheidungsverfahren
AG Biedenkopf: Schwangerschaft kein Härtegrund für vorzeitige Scheidung
BGH: Eheaufhebung nach Scheidung
OLG Hamm: Eheaufhebung bei unehelichem Kind
OLG Koblenz: Eheaufhebung wegen Untreue des Verlobten
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