Scheidung

Rechtliche Normen

Kurzdarstellung

Eine Ehe kann nur durch ein Gericht geschieden werden. Dem muss das Trennungsjahr vorangegangen sein, so nicht ein Härtefall vorliegt. Die Scheidung wird erst nach schriftlichem Antrag (§ 253 ZPO) durch einen Ehegatten durchgeführt und wenn das Scheitern der Ehe festgestellt wurde. Das Scheitern der Ehe ist seit 1977 nicht mehr an die Schuld eines Ehegatten geknüpft, sondern wird angenommen, wenn:

  • die Ehegatten seit einem Jahr oder länger getrennt leben,
  • drei Jahre seit der Trennung vergangen sind oder
  • ein Scheidungsantrag von beiden Ehegatten vorliegt oder
  • eine unzumutbare Härte vorliegt

Eine Ehe wird grds. nur geschieden, wenn von mind. einem Ehegatten ein Scheidungsantrag gestellt wird.

Es ist häufige Praxis des unterhaltsberechtigten Ehegatten, die Scheidung hinauszuzögern. Als Grund ist anzuführen, dass der Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt der Trennungsunterhalt und wird durch den nachehelichen Unterhalt ersetzt. Die Bedingungen an die Zahlung von nachehelichem Unterhalt sind höher, weswegen dieser unter Umständen entfallen könnte. Die Verzögerung der Scheidung ist daher ein gern gewähltes Mittel, um die finanzielle Versorgung zu strecken. Diesem Ansinnen kann durch Antrag auf Abtrennung der Scheidungsfolgen begegnet werden. Die Gerichte sind gehalten, aus Kostengründen nicht abzutrennen.

Spätestens nach drei Jahren ist eine Ehe als zerrüttet anzusehen und zu scheiden.

Mit der Scheidung sind die Scheidungsfolgen zu regeln.

Hinweis: Soll gegen eine im Scheidungsurteil ausgeurteilte Scheidungsfolge Berufung eingelegt werden, so ist darauf zu achten, dass nicht gegen das Urteil als Ganzes in Berufung gegangen wird. Anderenfalls würde die Rechtskraft der Scheidung erst mit Rechtskraft der Entscheidung aus der Berufung eintreten.

Hinweis: Für die Scheidungsfolgen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ist maßgeblich der Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages. Sollte nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt haben, ist es empfehlenswert, dass der andere Ehegatte seinerseits auch die Scheidung beantragt. Zieht der erste Ehegatte nämlich seinen Antrag zurück (§ 626 ZPO), so ist keine Frist für die Feststellung von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich gegeben.

Gerichtliche Praxis

Die Scheidung selbst ist nicht der kritischste Punkt einer Trennung. Allerdings hängt, wie oben erläutert, die Zahlung des nachehelichen Unterhaltes daran. Es sind durchaus Fälle bekannt, in denen sich die Gerichte sehr viel Zeit lassen oder den Vorträgen und Verzögerungstaktiken des Unterhaltsberechtigten keinen Einhalt gebieten.

Wichtige Urteile

 
scheidung.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/01 17:08 von admin
 
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