Kindeswohl ist der inflationär genutzte und vom jedem anders gedeutete bzw. verstandene Begriff für das umfassende Wohlergehen von Kindern. Die gesetzliche Definition umfasst das Recht auf gewaltfreie Erziehung, womit die Unzulässigkeit gemeint ist von:
Das Kindeswohl lässt sich darüber hinausgehend auch an der Erziehungsfähigkeit der Eltern bestimmen über:
Gerade in Sorgerechtsstreitigkeiten wird das Kindeswohl bemüht und von am Verfahren beteiligten Personen und Institutionen ganz individuell gedeutet. Selbst wenn der Gesetzgeber eine Gefährdung des Kindeswohls beschrieben hat (§ 1666 BGB), so obliegt die (An-)Erkennung der Gefährdung den Gerichten und seinen Zuarbeitern (Jugendamt, Verfahrenspfleger, Gutachter).
Urteile, die Gefährdung des Kindeswohl betreffend finden sich zu den Themen
da das Kindeswohl Grundlage der Entscheidung ist und nicht ein eigener Rechtsgegenstand.
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