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BVerfG: Berücksichtigung Kindergeldanteil beim Ehegattenunterhalt
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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AG Erfurt: ABR zum Vater und Beibehaltung Wechselmodell
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1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Beteiligten wird dem Antragsteller übertragen. 2. Die Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen haben die beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Zwischen den verfahrensbeteiligten Eltern werden außergerichtlich entstandene Kosten nicht erstattet. Das verfahrensbeteiligte minderjährige Kind hat Kosten des Verfahrens nicht zu tragen.
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BGH: Herabsetzung und Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts
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Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
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BGH: Betreuungsunterhalt bei Schulkind
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a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880).
b) Zur Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1579 BGB.
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OLG Brandenburg: Nicht ehelicher Vater, Herstellung gemeinsames Sorgerecht
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Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 18. November 2010 abgeändert.
Dem Beteiligten zu 1. wird die elterliche Mitsorge für das Kind M… S…, geboren am …. Januar 2010, übertragen, sodass gemeinsame elterliche Sorge der Beteiligten zu 1. und 2. besteht.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten zu 1. und 2. zu gleichen Teilen zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €
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OLG Köln: Häufige Umzüge und Trennungen, Sorgerecht an Jugendamt
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I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Eschweiler vom 03.01.2011 - 13 F 133/10 -, mit welchem den Kindeseltern unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 14.12.2004 - 39 F 2168/04 - die elterliche Sorge für die im Beschlussrubrum genannten beteiligten minderjährigen Kinder der Verfahrensbeteiligten zu 1. und 2. entzogen, Vormundschaft angeordnet und zum Vormund das Jugendamt T. bestimmt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
II.
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen.
III,
Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin X. in P. ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung von Rechtsanwältin X. in P. erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des OLG Köln niedergelassenen Rechtsanwalts.
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BGH: Ehebedingte Nachteile für Krankenunterhalt durch Kindererziehung
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a) Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.
b) Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
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OLG Celle: Fiktive Einkünfte, früheres Einkommen vs. aktuelles Einkommen
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In der Familiensache 1. A.F., geb. am xx.xx.1996 2. G.F., geb. am xx.xx.1998
Antragsteller und Beschwerdeführer
Verfahrensbevollmächtiger
gegen
J.F.
Antragsgegner
Verfahrensbevollmächtigter
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 09.02.2011 gegen des Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 07.01.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg und Dr. Meyer-Holz am 21.02.2011 beschlossen:
Doe Beschwerde wird zurückgewiesen.
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BGH: Ehebedingte Nachteile, Verlust des Arbeitsplatzes eheprägend
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a) Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059).
b) Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, so dass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen.
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OLG Brandenburg: Fiktives Einkommen, Anforderungen an Bewerbungen
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Auf den Einspruch des Antragsgegners wird der Versäumnisbeschluss des Senats vom 16. November 2010 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. April 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin monatlichen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen: - 109 € für die Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2010 und - 82 € für die Zeit ab Januar 2011.
Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar, der laufende monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der weitergehende Versäumnisbeschluss des Senats vom 16. November 2010 wird aufgehoben.
Die Kosten seiner Säumnis hat der Antragsgegner zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin zu 57 % und dem Antragsgegner zu 43 % zur Last.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich des Unterhalts ab Februar 2011 angeordnet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.996 € festgesetzt.
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Der entsorgte Vater

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