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BGH: Sorgerechtsentzug bei sog. Home-Schooling
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Weigern sich Eltern beharrlich, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen statt dessen selbst "Hausunterricht" zu erteilen, so kann darin ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666 a BGB erfordert.
Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten in Verbindung mit der Anordnung einer Pflegschaft ist in solchen Fällen im Grundsatz zur Abwehr der Gefahr geeignet und verhältnismäßig.
Ein vom Familiengericht bestellter Pfleger ist jedoch zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall offenkundig ungeeignet, wenn er bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Pfleger bestellt worden war und in dieser Eigenschaft die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Eltern ihre Kinder ins Ausland verbracht haben und ihnen dort nun-mehr - wie von ihren Eltern bezweckt - auf Antrag des Pflegers "Hausunterricht" erteilt wird.
Die gleichzeitige Bestellung eines solchen Pflegers stellt zwar die Rechtsmäßigkeit des teil-weisen Sorgerechtsentzugs und der Anordnung der Pflegschaft als solche nicht in Frage. Sie ist, weil sie die Wirksamkeit dieser an sich sachgerechten Maßnahmen unterläuft, aber - für sich genommen - rechtsfehlerhaft.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagnitz und Fuchs beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2007 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, die Anordnung der Pflegschaft für die betroffenen Kinder und die dem Pfleger zuerkannte Befugnis richtet, die Herausgabe der Kinder, notfalls mit Gewalt und mittels Betretens und Durchsuchung der elterlichen Wohnung, zu verlangen.
Im Übrigen (Bestellung der Beteiligten zu 2 als Pfleger; Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Pflegers) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3000 €
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OLG Saarbrücken: Nicht ehelicher Vater ohne Sorgerecht keine Beschwerdebefugnis
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Der nichteheliche Vater eines Kindes hat jedenfalls dann, wenn ihm zu keiner Zeit die elterliche Sorge zugestanden hat, in Bezug auf Entscheidungen des Familiengerichts, gegen die die befristete oder sofortige Beschwerde zulässig ist, keine Beschwerdebefugnis.
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BGH: Übertragung des Sorgerecht auf nichtehelichen Vater, wenn Kind adoptiert
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Ruht die alleinige elterliche Sorge der Mutter (§ 1626 a Abs. 2 BGB), weil diese der Adoption ihres Kindes zugestimmt hat (§ 1751 Abs. 1 BGB), bedarf ein Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr ihrer Zustimmung. In einem solchen Fall ist dem Antrag des Vaters im Rahmen einer verfassungsgemäßen Auslegung des § 1672 Abs. 1 Satz 2 BGB und unter Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention schon dann stattzugeben, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes "nicht widerspricht".
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AG BErlin: Elterliche Sorge für Vater, wenn Mutter wegen Todes anders bestimmte
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Die elterliche Sorge für L. wird dem Vater übertragen.
Die gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens tragen die
Pflegeltern und der Vater je zur Hälfte; seine außergerichtlichen Kosten tragen
die Antragsteller und der Vater selbst.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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OLG Bremen: Antrag Kinderausweis als Teil der Alltagssorge
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In dem Verfahren
betreffend die minderjährigen Kinder
hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Schilling, die Richterin am Oberlandesgericht Schumann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wittkowski
am 08.08.2007 beschlossen:
Der Antrag der Kindesmutter vom 31.07.2007 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das minderjährige Kind S. wird zurückgewiesen.
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OLG Saarbrücken: Sorgerechtsentzug im Eilverfahren
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In kindschaftsrechtlichen Eilverfahren müssen Eingriffe in das elterliche Sorgerecht in einer Einzelfall bezogenen Abwägung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot (§ 1666a BGB) Rechnung tragen. Eine Trennung des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil darf nur dann erfolgen, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
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BVerfG: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
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Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2007 - 11 UF 229/06 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum 12. Dezember 2007, ausgesetzt.
Für diese Dauer wird das Verbleiben der Kinder L. und L. bei der Beschwerdeführerin angeordnet, es sei denn, die Kinder sind zu ihrem Schutze unterzubringen.
Etwaige Umgangsrechte des Kindesvaters bleiben von dieser Regelung unberührt.
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BVerfG: Sorgerechtsverfahren unter dem Grundrechtsschutz aus Art. 6 II S.1 GG
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Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2007 - 11 UF 229/06 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum 12. Dezember 2007, ausgesetzt.
Für diese Dauer wird das Verbleiben der Kinder L. und L. bei der Beschwerdeführerin angeordnet, es sei denn, die Kinder sind zu ihrem Schutze unterzubringen.
Etwaige Umgangsrechte des Kindesvaters bleiben von dieser Regelung unberührt.
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OLG Brandenburg: ABR zum Umgangselternteil bei drohenden Umgangsboykott
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...hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 19. April 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 5. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein am 29. November 2007 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind J… S…, geboren am … 2000, wird der Antragstellerin übertragen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
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OLG Oldenburg: Anweisung zur Feststellung Alkoholerkrankung nicht zulässig
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Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird
der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – L... vom 21.2.2007,
mit dem der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, sich beim
Gesundheitsamt L... auf eine mögliche Alkoholerkrankung untersuchen zu
lassen, aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
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Der entsorgte Vater

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