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BGH: Umgang - Anforderungen an die sozial-familiäre Beziehung einer Bezugsperson
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OLG Saarbrücken: Aktive Pflicht auf Ausübung des Umgangs hinzuwirken
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BVerfG: Vater erhält vorläufig Umgangsrecht
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- Bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird die Wirksamkeit der den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn ausschließenden Regelung des Oberlandesgerichts Naumburg (Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 -) ausgesetzt.
Es gilt die Umgangsregelung des Amtsgerichts Wittenberg vom 2. Dezember 2004 - 5 F 463/02 UG - mit der Maßgabe: a) Der Umgang beginnt mit dem 8. Januar 2005 (zu Ziffer 1). b) Der Entwicklungsbericht ist bis zum 6. Januar 2005 abzugeben (zu Ziffer 2). c) Die Androhung eines Zwangsgeldes umfasst nicht die Beteiligten zu 4. (Jugendamt) und zu 5. (Landkreis Wittenberg) (zu Ziffer 5). - Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.
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OLG Koblenz: Durchsetzung des Umgangsrechts
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BVerfG: Anforderungen an Umgangsausschluss
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2004 - 11 UF 57/01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.
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OLH Köln: Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Kindeswunsch ist mitentscheidend
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OLG Bamberg: Kein Umgangsrecht mit einem Hund
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Der zuständige 7. ( Familien - ) Senat des Oberlandesgerichts Bamberg hat eine Entscheidung des Familiengerichts Würzburg bestätigt, wonach es zwischen getrenntlebenden Ehegatten kein „Recht zum persönlichen Umgang“ mit einem früher gemeinsam gehaltenen Hund – etwa entsprechend den Umgangsregeln mit einem gemeinsamen Kind – gibt.
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BVerfG: Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht
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- Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht.
- Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
- Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600, 1685 BGB, § 1711 Abs. 2 BGB a.F.
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OLG Oldenburg: Umgangsverbot des Vaters eines nicht ehelichen Kindes
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1. . Der frühere (heterosexuelle) nichteheliche Lebensgefährte der Kindesmutter hat auch nach der Neufassung des § 1685 Abs.2 BGB kein eigenes Umgangsrecht.
2. Die Weigerung der Kindesmutter, dem früheren nichtehelichen Lebensgefährten die Fortführung der bisherigen mehrjährigen Kontakte zu ihrem Kind zu gestatten, ist nicht missbräuchlich i. S. von § 1666 BGB, wenn sie auf plausible, nachvollziehbare Gründe gestützt wird (hier: tiefgreifendes Zerwürfnis mit subjektiv empfundener Bedrohung, ungestörtes Zusammenleben in der neuen Familie nach Einbenennung des Kindes). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Umgang für das Kindeswohl förderlich wäre.
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Der entsorgte Vater

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