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AG München: Kindesunterhalt hat Vorrang
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Der Vater einer dreijährigen Tochter, die bei der Mutter aufwächst, wurde vor dem Familiengericht auf Zahlung von Unterhalt verklagt.
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AG München: Eltern müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen
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OLG Naumburg: Freistellungsvereinbarung der Eltern über Barkindesunterhalt
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Anonym schreibt "
1. Wird der Kindesunterhalt auf Grund einer Freistellungsvereinbarung der Eltern von dem betreuenden Elternteil gezahlt und wird diese Vereinbarung später aufgehoben, steht dem Kind kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil zu, denn sein Unterhaltsanspruch wurde erfüllt (§ 362 BGB).
2. Da der Unterhalt auch mit Rechtsgrund gezahlt wurde entfällt auch ein Bereicherungsanspruch des betreuenden Elternteils gegen das Kind. "
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BGH: Kindergeldanrechnung bei volljährigen priviligierten Kindern
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Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einem weiteren Teilaspekt der Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch von Kindern nach § 1612 b BGB zu befassen.
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BVerfG: Nichtgewährung PKH bei Abänderung von Kindesunterhalt
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- Die Beschlüsse des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 10. Mai 2006 und vom 19. Juni 2006 - 11 F 40/06 - und der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2006 - 15 WF 288/06 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
- Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.
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BGH: Kindesunterhalt/SGB VIII: Rückgriff des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe
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a) Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wurde nach der bis März 2006 geltenden Fassung des SGB VIII durch die mit der Unterbringung in einem Kinderheim einhergehenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vollständig gedeckt, wenn das Kind vor Beginn der Hilfe mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusammen gelebt hatte. Ein Rückgriff des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe war dann nicht mehr mittels übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs, sondern nur noch durch Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags möglich.
Nur wenn das Kind schon vor Beginn der Hilfe von seinen Eltern getrennt lebte, kam die Erhebung eines Kostenbeitrags nicht in Betracht. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe waren in diesen Fällen gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch subsidiär und konnten den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht decken. Nur dann bestand der Unterhaltsanspruch fort und ging mit den Leistungen auf den Träger der Kinder- und Jugendhilfe über.
b) Das SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung unterscheidet nicht mehr nach dem Zeitpunkt der Trennung von den Eltern, sondern sieht für laufende Unterhaltsansprüche ab April 2006 grundsätzlich eine Bedarfsdeckung durch die mit der Heimunterbringung einher gehenden Jugendhilfeleistungen vor. Für seinen Rückgriff gegen die Eltern ist der Träger der Kinder- und Jugendhilfe nun stets auf einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag verwiesen.
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OLG Köln: Fiktives Einkommen unterhaltspflichtige Mutter
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1. Die gesteigerte Unterhaltspflicht gem. § 1603 II BGB nötigt den Unterhaltsverpflichteten zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann. 2. Ob eine Nebentätigkeit zumutbar ist, ist Frage des Einzelfalls. Generell kann die Zumutbarkeit nicht verneint werden. Es ist eine Abwägungsfrage, ob in concreto die Verpflichtung zur Ausübung einer Nebentätigkeit für den Unterhaltspflichtigen besteht oder nicht. Zu beachten sind dabei insbesondere die zwingenden Vorschriften nach dem Arbeitszeitgesetz. Auch kann vom Unterhaltspflichtigen nur verlangt werden, in einem solchen Ausmaß eine Nebentätigkeit auszuüben, wie seine Gesundheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Im Normalfall kann es einem gesteigert Unterhaltspflichtigen zugemutet werden, bis zu 48 Stunden die Woche zu arbeiten. 3. Auch bei der derzeitigen hohen Arbeitslosenquote kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine ungelernte Arbeitnehmerin nicht vermittelbar wäre. Für ihre Unvermittelbarkeit trägt sie die volle Darlegungs- und Beweislast.
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OLG Koblenz: Bei Volljährigkeit keine Vollstreckungsgegenklage
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OLG Brandenburg: 3 Übernachtungen in 14 Tagen bei einem Elternteil unbeachtlich
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Eine anteilige Haftung der Eltern für den Barunterhalt ihres Kindes kommt nur dann in Frage, wenn jeder etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Soweit überwiegend einer die Pflege und Erziehung des Kindes übernimmt, erfüllt er damit seine Unterhaltspflicht, während allein der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist. Übernachtet das Kind etwa drei Mal in 14 Tagen, also weniger als 25 % beim Vater, handelt es sich dabei um "übliche" Umgangskontakte, die unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung sind. Selbst bei zusätzlichen Übernachtungen zwischen den Umgangswochen ändert sich nichts daran, dass das Kind rechtlich und tatsächlich dem Haushalt der Mutter zugeordnet wird.
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BGH: Kindesunterhalt, wenn Unterhaltspflichtiger Kinder aus neuer Ehe betreut
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- Ein seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtiger Elternteil darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht in einer neuen Ehe nur dann die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte o-der sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtferti-gen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796).
- b) Im Falle eines berechtigten Rollentausches ist die Unterhaltspflicht gegen-über den Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstä-tigkeit und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhalts-anspruch begrenzt, der sich ergäbe, wenn der barunterhaltspflichtige Eltern-teil auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbstätig wäre und von solchen Ein-künften seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Un-terhaltsansprüche abdecken müsste (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318, vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065 und Weiterführung des Senatsurteils vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364).
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Der entsorgte Vater

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