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BVerfG: Vaterschaftsfeststellung bei eineiigen Zwilligen
Urteile Vaterschaftsanfechtung  

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 2009 - 15 UF 51/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

3. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

4. Der Antrag des Beklagten des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Veröffentlicht von DeepThought am Mittwoch, 18. August 2010 (244 mal gelesen)
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OLG Brandenburg: Kind zur psychisch kranken Mutter und alleiniges Sorgerecht
Urteile Sorgerecht  

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Veröffentlicht von DeepThought am Donnerstag, 12. August 2010 (827 mal gelesen)
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BGH: Unterhalt bei langer Ehedauer, Zahlungen für nicht vorhandenes Pferd
Urteile Ehegattenunterhalt  a) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge.

b) Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote des vorhandenen Einkommens beruht auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, bei denen die Vermutung nahe liegt, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt, ist ein höherer Bedarf konkret zu begründen.

c) Zur Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117).

d) Im Rahmen der - dem Tatrichter obliegenden - Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB gewinnt eine längere Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eintritt, besonderes Gewicht.
Veröffentlicht von DeepThought am Mittwoch, 11. August 2010 (594 mal gelesen)
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OLG Brandenburg: Wirksamkeit eines Ehevertrages
Urteile Familienrecht  

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 29. Mai 2009 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Nauen, Az.: 20 F 16/06, abgeändert und unter Abweisung der Klage der Antragstellerin festgestellt, dass der am 2. März 1993 geschlossene Ehevertrag der Parteien wirksam ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Veröffentlicht von DeepThought am Mittwoch, 11. August 2010 (518 mal gelesen)
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OLG Hamm: Inanspruchnahme der Großeltern auf Kindesunterhalt
Urteile Kindesunterhalt  Das als sofortige Beschwerde zu wertende "Rechtsmittel" der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 19.10.2009 - 12 F 429/08 - wird zurückgewiesen.
Veröffentlicht von DeepThought am Dienstag, 10. August 2010 (908 mal gelesen)
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BGH: Ehebedingte Nachteile; Befristung; unzureichender Versorgungsausgleich
Urteile Ehegattenunterhalt  

a) Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508). Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat.

b) Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629).

Veröffentlicht von DeepThought am Mittwoch, 04. August 2010 (681 mal gelesen)
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SG Baden-Württemberg: Umgangskosten kein Sonderbedarf bei ALG-2-Bezug
Urteile andere Rechtsgebiete  

1. Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts (hier Fahrtkosten) können im Sinne des zum 3. Juni 2010 eingeführten § 21 Abs. 6 SGB II ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf darstellen, wenn sie sich in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt (Anschluss an BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, veröff. in juris).

2. Unabweisbar ist ein Sonderbedarf nicht, wenn er ohne nachvollziehbaren, tragfähigen Grund geschaffen worden ist und ein Bemittelter ihn vermieden hätte.

Veröffentlicht von DeepThought am Dienstag, 03. August 2010 (457 mal gelesen)
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BGH: Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens, Elternunterhalt
Urteile Kindesunterhalt  

1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.
3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.
4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.
5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.

Veröffentlicht von DeepThought am Montag, 26. Juli 2010 (721 mal gelesen)
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OLG Brandenburg: Borderlinevorwurf bleibt unbeachtlich
Urteile Sorgerecht  

1. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 9. März 2010 gegen den der Kindesmutter im Wege einstweiliger Anordnung das (alleinige) Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S… K…, geboren am …. September 2007, vorläufig übertragenden Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 2. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500,00 €.

3. Der Kindesmutter wird im Hinblick auf ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 12. April 2010 aufgegeben, binnen zwei Wochen einen vollständigen Nachweis ihrer Wohnkosten vorzulegen und sich zu der offenbar bei der … Versicherung gehaltenen Lebensversicherung zu erklären.

Veröffentlicht von DeepThought am Donnerstag, 22. Juli 2010 (532 mal gelesen)
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BGH: Darlehen, Immobilie im Alleineigentum, Ausgleichsanspruch
Urteile Familienrecht  

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Veröffentlicht von DeepThought am Mittwoch, 21. Juli 2010 (1105 mal gelesen)
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