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Artikel zu dem Thema:

Urteile Sorgerecht


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187 Artikel (19 Seiten, 10 Artikel pro Seite)

zu Seite: 7 1 .. 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 .. 19 zu Seite: 9

AG Westerstede: Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Vater
Urteile Sorgerecht  
  1. Das Aufenthaltbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind B., geb. am xx.xx.2006, wird dem Kindesvater übertragen
  2. B. verbringt jedes zweite Wochenende in der Zeit von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr bei der Kindesmutter.

    Die Kindesmutter hat B. pünktlich freitags um 15:00 bei dem Kindesvater abzuholen; Der Kindesvater hat B. pünktlich zur Abholung bereitzuhalten.

    Die Kindesmutter hat B. sonntags pünktlich um 18:00 Uhr dem Kindesvater wieder zu übergeben.

    Des weiteren verbringt B. die unterrichts- und seminarfreie Zeit während des Referendariats der Kindesmutter bei dieser mit Ausnahme der jeweiols letzten Woche. Für den Fall, dass die Kindesmutter eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, verbringt B. die gesamte Urlaubszeit bei dieser.
  3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des einstweiligen Anordnungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren wird endgültig festgesetzt auf 6.000,00 €.
Veröffentlicht von DeepThought am Donnerstag, 08. Mai 2008 (4487 mal gelesen)
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OLG Köln: Keine Sorgerechtsübertragung bei zerstrittenen Eltern
Urteile Sorgerecht  Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 3.5.2007 - 40 F 219/06 AG Bonn - wird zurückgewiesen.

Von Amts wegen wird gemäß §§ 1666, 1666 a BGB der vorgenannte Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts Bonn bezüglich des Kindes P dahin abgeändert, dass das elterliche Personensorgerecht zwecks Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und der psychotherapeutischen Gesundheitsfürsorge den verfahrensbeteiligten Eltern entzogen wird.

Insoweit wird die elterliche Personensorge dem Jugendamt der Bundesstadt C (JA C) als Ergänzungspfleger übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Für die I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
Veröffentlicht von DeepThought am Dienstag, 11. März 2008 (1419 mal gelesen)
(mehr... | 21727 mehr Zeichen | 0 Kommentare? | Druckbare Version  Diesen Artikel an einen Freund senden | Punkte: 0)


OLG Düsseldorf: Kindesrückführung
Urteile Sorgerecht  

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des

Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 –

wird zurückgewiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin.

III.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

IV.

Für den Fall der Vollstreckung der Herausgabeanordnung gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 – wird angeordnet:

  1. In Vollzug der Herausgabeanordnung wird der zuständige Gerichtsvollzieher ermächtigt und beauftragt, die Kinder der Antragsgegnerin und/oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm be-stimmten Person zu übergeben.

  2. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabeanordnung unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabeverpflichtete Person zu gebrauchen. Der Gerichtsvollzieher wird ferner ermächtigt und beauftragt, die Wohnung der Antragsgegnerin sowie die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu durchsuchen sowie die Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch zu nehmen.

  3. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe-anordnung den Widerstand der Kinder bei der Wegnahme zu überwinden, bzw. zu dul-den, dass der Antragsteller oder die von ihm beauftragten Personen den Widerstand der Kinder überwinden, um sie an sich zu nehmen.

  4. Die Vollstreckung der Herausgabeanordnung ist an jedem Ort möglich, an dem die Kinder aufgefunden werden.

  5. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Herausgabeanordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 € so-wie die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

V.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Veröffentlicht von DeepThought am Dienstag, 04. März 2008 (471 mal gelesen)
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OLG Düsseldorf: Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen
Urteile Sorgerecht  

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626 b bis 1626 d BGB abschließend geregelt.

Wenn im Rahmen notariellen Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirk-same Vereinbarungen beurkundet werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärungen, weil § 139 BGB nicht anwendbar ist.

Veröffentlicht von DeepThought am Freitag, 22. Februar 2008 (1212 mal gelesen)
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OLG Brandenburg: Kind ins Heim statt zum Vater = Kindeswohl
Urteile Sorgerecht  

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin - Familiengericht - vom 3. August 2007 - 53 F 86/07 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Veröffentlicht von DeepThought am Mittwoch, 06. Februar 2008 (2045 mal gelesen)
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OLG Celle: Zur gerichtlichen Anordnung Wechselmodell als einstweilige Anordnung
Urteile Sorgerecht  I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 EUR festgesetzt.
Veröffentlicht von DeepThought am Freitag, 04. Januar 2008 (1364 mal gelesen)
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OLG Köln: Elternstreitigkeiten kein Grund für Aufhebung der gemeinsamen Sorge
Urteile Sorgerecht  

1.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 29. August 2007 – 40 F 84/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

2.) Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der eingelegten Beschwerde zurückgewiesen.

3.) Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, da er seine Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.

Veröffentlicht von DeepThought am Donnerstag, 20. Dezember 2007 (706 mal gelesen)
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BGH: Sorgerecht bei zerrütteter Beziehung der Eltern
Urteile Sorgerecht  Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der die Alleinsorge begehrende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern (haupt-)verantwortlich ist.
Veröffentlicht von DeepThought am Mittwoch, 12. Dezember 2007 (4450 mal gelesen)
(mehr... | 20065 mehr Zeichen | 5 Kommentare | Druckbare Version  Diesen Artikel an einen Freund senden | Punkte: 4.66)


BGH: Ersetzung der Sorgeerklärung
Urteile Sorgerecht  a) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB, § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.

b) Durch die Ersetzung der Sorgeerklärung kann die gemeinsame elterliche Sorge nur umfassend und nicht lediglich für bestimmte Teilbereiche begründet werden.

Veröffentlicht von DeepThought am Donnerstag, 15. November 2007 (543 mal gelesen)
(mehr... | 34664 mehr Zeichen | 0 Kommentare? | Druckbare Version  Diesen Artikel an einen Freund senden | Punkte: 0)


OLG Stuttgart: Wirksamkeit Sorgeerklärung + unwirksame Vaterschaftsanerkennung
Urteile Sorgerecht  1. Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge.

2. Unwirksamkeit der Sorgeerklärung eines Mannes, dessen Anerkennung der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 2 BGB unwirksam ist.
Veröffentlicht von DeepThought am Mittwoch, 07. November 2007 (327 mal gelesen)
(mehr... | 10741 mehr Zeichen | 0 Kommentare? | Druckbare Version  Diesen Artikel an einen Freund senden | Punkte: 0)



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