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AG Westerstede: Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Vater
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- Das Aufenthaltbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind B., geb. am xx.xx.2006, wird dem Kindesvater übertragen
- B. verbringt jedes zweite Wochenende in der Zeit von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr bei der Kindesmutter.
Die Kindesmutter hat B. pünktlich freitags um 15:00 bei dem Kindesvater abzuholen; Der Kindesvater hat B. pünktlich zur Abholung bereitzuhalten.
Die Kindesmutter hat B. sonntags pünktlich um 18:00 Uhr dem Kindesvater wieder zu übergeben.
Des weiteren verbringt B. die unterrichts- und seminarfreie Zeit während des Referendariats der Kindesmutter bei dieser mit Ausnahme der jeweiols letzten Woche. Für den Fall, dass die Kindesmutter eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, verbringt B. die gesamte Urlaubszeit bei dieser.
- Die Kosten des Verfahrens einschließlich des einstweiligen Anordnungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- Der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren wird endgültig festgesetzt auf 6.000,00 €.
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OLG Köln: Keine Sorgerechtsübertragung bei zerstrittenen Eltern
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 3.5.2007 - 40 F 219/06 AG Bonn - wird zurückgewiesen.
Von Amts wegen wird gemäß §§ 1666, 1666 a BGB der vorgenannte Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts Bonn bezüglich des Kindes P dahin abgeändert, dass das elterliche Personensorgerecht zwecks Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und der psychotherapeutischen Gesundheitsfürsorge den verfahrensbeteiligten Eltern entzogen wird.
Insoweit wird die elterliche Personensorge dem Jugendamt der Bundesstadt C (JA C) als Ergänzungspfleger übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Für die I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
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OLG Düsseldorf: Kindesrückführung
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I.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 –
wird zurückgewiesen.
II.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin.
III.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
IV.
Für den Fall der Vollstreckung der Herausgabeanordnung gemäß dem
Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom
28.12.2007 – 266 F 381/07 – wird angeordnet:
- In Vollzug der Herausgabeanordnung wird der zuständige
Gerichtsvollzieher ermächtigt und beauftragt, die Kinder der
Antragsgegnerin und/oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder
aufhalten, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm
be-stimmten Person zu übergeben.
- Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung
der Herausgabeanordnung unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin
oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabeverpflichtete
Person zu gebrauchen. Der Gerichtsvollzieher wird ferner ermächtigt
und beauftragt, die Wohnung der Antragsgegnerin sowie die Wohnung jeder
anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu durchsuchen sowie
die Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch zu nehmen.
- Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung
der Herausgabe-anordnung den Widerstand der Kinder bei der Wegnahme zu
überwinden, bzw. zu dul-den, dass der Antragsteller oder die von ihm
beauftragten Personen den Widerstand der Kinder überwinden, um sie an
sich zu nehmen.
- Die Vollstreckung der Herausgabeanordnung ist an jedem Ort möglich, an dem die Kinder aufgefunden werden.
- Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
die Herausgabeanordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe
von bis zu 25.000,00 € so-wie die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6
Monaten angedroht.
V.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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OLG Düsseldorf: Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen
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Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626 b bis 1626 d BGB abschließend geregelt.
Wenn im Rahmen notariellen Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirk-same Vereinbarungen beurkundet werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärungen, weil § 139 BGB nicht anwendbar ist.
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OLG Brandenburg: Kind ins Heim statt zum Vater = Kindeswohl
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin - Familiengericht - vom 3. August 2007 - 53 F 86/07 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
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OLG Celle: Zur gerichtlichen Anordnung Wechselmodell als einstweilige Anordnung
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I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht
gerichtsgebührenfrei.
Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im
Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 EUR
festgesetzt.
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OLG Köln: Elternstreitigkeiten kein Grund für Aufhebung der gemeinsamen Sorge
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1.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 29. August 2007 – 40 F 84/06 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. 2.) Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der eingelegten Beschwerde zurückgewiesen. 3.) Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, da er seine Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.
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BGH: Sorgerecht bei zerrütteter Beziehung der Eltern
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Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der die Alleinsorge begehrende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern (haupt-)verantwortlich ist.
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BGH: Ersetzung der Sorgeerklärung
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a) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB, § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.b) Durch die Ersetzung der Sorgeerklärung kann die gemeinsame elterliche Sorge nur umfassend und nicht lediglich für bestimmte Teilbereiche begründet werden.
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OLG Stuttgart: Wirksamkeit Sorgeerklärung + unwirksame Vaterschaftsanerkennung
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1. Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge.
2. Unwirksamkeit der Sorgeerklärung eines Mannes, dessen Anerkennung der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 2 BGB unwirksam ist.
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Der entsorgte Vater

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