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BGH: Befangenheit: Ablehnung des Einzelrichters - wer entscheidet?
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Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 348 oder § 348a ZPO zuständigen Einzelrichter hat nach § 45 Abs. 1 ZPO die Zivilkammer ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.
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BGH: Kann in Konto des KU-Empfangenden vollstreckt werden?
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Macht ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes geltend und zahlt der Unterhaltsschuldner auf ein Konto dieses Elternteils, so kann der Unterhaltsschuldner nicht als Vollstreckungsgläubiger wegen anderer Forderungen gegen den Kontoinhaber auf diesen Zahlungsbetrag vollstreckungsrechtlich Zugriff nehmen.
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BVerfG: Verletzung des rechtlichen Gehörs
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gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. März 2006 einstimmig beschlossen:
Das Urteil vom 11. März 2005 - 21 C 3/05 – und der Beschluss vom 26. Mai 2005 - 21 C 3/05 des Amtsgerichts Oranienburg verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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LSG Niedersachsen: Umgangskosten vom Betreuungselternteil zu zahlen
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
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BFH: Berücksichtigung als Kind bei Bewerbung aus einer Erwerbstätigkeit
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Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen sein, wenn es sich bei der Tätigkeit nicht um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.
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Hess.FG: Umgangskosten steuermindernd, wenn Kind im Ausland
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Aufwendungen eines nicht sorgeberechtigten Steuerpflichtigen für die Kontaktpflege zu seinen bei dem getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten im Ausland lebenden Kindern sind als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigungsfähig .
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LSG NRW: Erst nach drei Jahren Lebensgemeinschaft
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Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.09.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab August 2005 bis einschließlich Februar 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) in Höhe von 537,95 EUR monatlich zu erbringen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
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BVerfG: Abschussermächtigung im Luftsicherheitsgesetz nichtig
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- Der Bund hat unmittelbar aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG das Recht zur Gesetzgebung für Regelungen, die das Nähere über den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nach diesen Vorschriften und über das Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern bestimmen. Der Begriff des besonders schweren Unglücksfalls umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.
- Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erlaubt es dem Bund nicht, die Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen einzusetzen.
- Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.
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BFH: Beschr. Abziehbarkeit von Beiträgen zur ges. Rentenvers. verfassungskonform
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Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG (ab dem 1. Januar 2005) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
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LSG NRW: Anrechnung Unterhaltspflichten in Bedarfsgemeinschaft
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.10.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K C., C, für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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