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OLG Brandenburg: Kein Zwangsgeld bei nicht klar definierten Umgangszeiten
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1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers vom 8. Juni 2005 auf Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €
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OLG Nürnberg: Keine Teilnahmepflicht der Eltern an fachpsych. Beratungsgespräch
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Es besteht keine Befugnis des Familiengerichts, zur Anbahnung einer Umgangsregelung die Teilnahme der Eltern an fachpsychologischen Beratungsgesprächen anzuordnen.
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BVerfG: Anforderungen an Umgangsausschluss
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2004 - 21 UF 251/03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Regelung des Umgangs betrifft. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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OLG Naumburg: Exakte Bestimmung zur Zwangsgeldandrohung
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Der Beschluss über die Zwangsgeldfestsetzung muss entweder im Text oder aufgrund einer in Bezug genommenen Anlage ausweisen, zu welcher Handlung oder Unterlassung der Schuldner verpflichtet ist (st.Rspr. des Senats vgl. 8 WF 40/01 vom 27.3.2001). Eine Zwangsgeldandrohung und/oder Festsetzung ist erst zulässig, wenn die Amtsermittlung - z.B. Befragung des anderen Ehegatten, Einholung von Auskünften bei Dritten - erfolglos geblieben ist
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AG Essen: Zwangsgeldfestsetzung bei Umgangsvereitelung
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1. Gegen die Kindesmutter (...) wird wegen des Verstoßes gegen die Auflage der Gewährung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und dem gemeinsamen Kind N. ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. 2. Der Kindesmutter wird für den Fall erneuter Nichtgewährung von Umgang die Festsetzung von Zwangshaft angedroht. (...).
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SG Dresden: Umgangskostenbeteiligung des Betreuungselternteiles
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I. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 2. September 2005 vorläufig, ab November 2005 (zunächst befristet bis einschließlich April 2006) monatliche, im Voraus zu erbringende Geldleistungen durch Übernahme der notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten des Antragstellers zur Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn N. in Höhe von monatlich 44,00 EUR Zuschussweise (und nicht nur Darle-hensweise) zu gewähren. Die Höhe des monatlichen Betrages steht un-ter dem Rückforderungsvorbehalt, dass dem Antragsteller tatsächliche, notwendige und angemessene Fahrt- und Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 169,00 EUR entstehen. II. Dem Antragsteller wird auferlegt, der Antragsgegnerin monatlich nachträglich die tatsächlichen, notwendigen und angemessenen Fahrt- und Unterkunftskosten nachzuweisen. III. Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
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OLG Naumburg: Billigung bzw. Genehmigung außergerichtliche Umgangsvereinbarung
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Die reine gerichtliche Protokollierung einer Vereinbarung der Kindeseltern ist für sich alleine nicht als Rechtsgrundlage für eine Zwangsverfahren geeignet, denn dies setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus. Billigt - oder genehmigt - das FamG den Vergleich, ist dies eine Verfügung im Sinne des § 33 FGG mit der Folge, dass Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden kann.
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BVerfG: Einrichtung einer Umgangspflegschaft durch Beschwerdeinstanz
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Unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes ist es nicht zu beanstanden, wenn erstmals in der Beschwerdeinstanz zur Durchsetzung des Umgangsrechts eine teilweise Sorgerechtsentziehung (Einrichtung einer Umgangspflegschaft) verfügt wird.
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BVerfG: Anforderungen an Umgangsausschluss
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit er in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg vom 2. Dezember 2004 - 5 F 463/02 UG - den Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bis zur abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts zum Umgangsrecht in der Hauptsache ausschließt (Ziffer II des Tenors). Insoweit wird der Beschluss aufgehoben. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für beide von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerden zu erstatten.
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