1. Dem Beklagten wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Berufung gegen das
Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Balingen vom 14.09.2007 (Az. 5 F
126/07) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines
weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Balingen vom 14.09.2007 (Az. 5 F 126/07) zum Teil abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Balingen vom
18.07.2007 (Az. 5 F 126/07) wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur
Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt an die Kläger in folgender Höhe
verurteilt worden ist:
An die Klägerin Ziff. 1:
| - 01.06.2007 bis 30.06.2007 |
101,00 EUR |
| - 01.07.2007 bis 31.10.2007 |
monatlich 97,00 EUR |
| - ab 01.11.2007 |
monatlich 85,00
EUR |
An den Kläger Ziff. 2:
| - 01.06.2007 bis 30.06.2007 |
101,00 EUR |
| - 01.07.2007 bis 31.10.2007 |
monatlich 97,00 EUR |
| - ab 01.11.2007 |
monatlich 72,00
EUR |
Die Unterhaltsbeträge sind jeweils fällig im voraus zum 1. eines jeden Monats
und für den Zeitraum von Juni 2007 bis Februar 2008 im jeweiligen Monatsbetrag
ab dem 1. des jeweiligen Monats zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 18.07.2007 aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Parteien jeweils
1/3.
Der Beklagte trägt jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten beider Kläger.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger jeweils 1/3.
Im übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
| Klage der Klägerin Ziff. 1: |
1.527,00 EUR |
| Klage des Klägers Ziff. 2: |
1.394,00
EUR |
| insgesamt somit |
2.921,00
EUR |