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SG Düsseldorf: Keine Einkommsberücksichtung des Stiefelternteils bei ALG-II
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Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig, d. h. bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch, für ihre Kinder xxxx d e m 01.09.2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens des Ehemannes zu gewähren; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin zu 1/2 ; im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.
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Erbe: Wem gehört das Sparbuch von Kind oder Enkel?
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Erbe: Wem gehört das Sparbuch von Kind oder Enkel?
Ein Kindersparbuch bleibt im Vermögen des Spenders, so lange er es nicht herausgibt
Zwei Enkelkinder verklagten ihren Großvater auf Zahlung von je € 25.000,-. Der Großvater hatte Jahre zuvor Sparkonten auf die Namen seiner Enkel eröffnet. Die Eltern der Kinder gestatteten dem Mann in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreter der Kinder, über die Guthaben frei zu verfügen. Das tat er auch später, indem er die Konten wieder auflöste.
Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof, wo man Verständnis für den Großvater zeigte: Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, behält das Sparbuch aber für sich, dann bleibt es Bestandteil seines Vermögens bis zu seinem Tode. Denn aus dem Umstand, dass er das Sparbuch nicht aus der Hand gegeben hat, lässt sich erkennen, dass er sein Verfügungsrecht bis zum Schluss behalten wollte.
BGH, Urteil v. 18. 1. 2005, Az. X ZR 664/02
Aber: So ein Sparbuch fällt nicht in den Nachlass des Spenders. Das hatte der Bundesgerichtshof in einer anderen Sache entschieden. Hier hatte ein Vater ein Sparbuch auf den Namen seines Sohnes angelegt und zu Hause im Safe aufbewahrt. Als der Vater starb, stellte sich die Mutter auf den Standpunkt, das Guthaben auf dem Sparbuch gehöre zum Nachlass. Somit stehe ihr ein Anteil daran in Höhe ihres Erbanteil zu. Mit dieser Ansicht hatte sie letztinstanzlich keinen Erfolg. Denn nach dem erkennbaren Willen des Mannes sollte nur der Sohn von dem Ersparten profitieren.
BGH, Urteil v. 25. 4. 2005, Az. II ZR 103/03
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OLG Zweibrücken: Prozesskostenhilfe für Vergleich über Zugewinn
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1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Ehesache erstreckt sich auch auf den im Scheidungstermin durch Vergleich geregelten Zugewinn. 2. Das gilt auch für die im Termin protokollierte Grundstücksübertragung.
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KG: Beschwerde gegen Anordnung des persönlichen Erscheinens fruchtlos
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Die einfache Beschwerde gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Anhörungstermin in einem FGG-Verfahren ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn durch die Verfahrensgestaltung eine Grundrechtsverletzung zu besorgen ist.
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OLG Köln: Erwerbsobliegenheit auch für PKH-Gewährung
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Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 18.05.2006 – 32 F 122/05 – wird zurückgewiesen.
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OLG Frankfurt: Keine PKH bei Verschwendung von vorhandem Vermögen
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Die Partei eines gerichtlichen Verfahrens muss während dessen Anhängigkeit ihr Finanzgebaren darauf einstellen, dass durch das Verfahren Kosten entstehen, die in erster Linie von der Partei selbst und nicht von der Allgemeinheit zu finanzieren sind. Wer bei Beginn oder im Laufe eines Rechtsstreits vorhandenes Vermögen leichtfertig nicht zusammenhält, verhält sich unangemessen und führt die Bedürfnislage mutwillig herbei. Eine durch leichtfertiges und unverantwortliches Verhalten herbeigeführte Bedürfnislage begründet keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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BVerG: Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht
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des Herrn B...,
| gegen a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 26. August 2005 - 1 Ws 91/04 -, |
| b) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2005 - 1 Ws 91/04 - |
| und |
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2005 und 26. August 2005 - 1 Ws 91/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit darin angeordnet wird, der Beschwerdeführer habe den jeweils ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht hinsichtlich etwaiger mangelnder Mitarbeit an der Therapie oder im Falle des Abbruchs der Therapie gegenüber dem Bewährungshelfer, gegenüber der Staatsanwaltschaft und gegenüber der Führungsaufsichtsstelle zu entbinden.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
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BGH: Schadensersatzanspruch nach Menschenrechtskonvention wg Abschiebehaft
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Zu einem Schadensersatzanspruch nach der Menschenrechtskonvention wegen rechtswidriger Abschiebungshaft.
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BGH: Beschwerdefrist gegen PKH-Ablehnung 4 Wochen, nicht 2 Wochen
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Für die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen gilt in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht die Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, sondern über § 14 FGG die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
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BGH: Muss bei PKH-Bewilligung ein Anwalt beigeordnet werden?
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Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird aber der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann zwingend ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Antragsteller selbst Rechtsanwalt ist.
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Der entsorgte Vater

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