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BVerfG: BverfG: Bindungstoleranz und Kindeswille als Sorgerechtskriterien
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2008 - 21 UF 0400/08 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
2. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.
3. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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OLG Hamm: Elterliche Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindeswille
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Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten vom 22.1.2009 abgeändert.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind B M (geb. am xxx) wird auf den Kindesvater allein übertragen.
Im übrigen – hinsichtlich der Regelung der Umgangskontakte des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil – wird die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter B M wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ½. Im übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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OLG Köln: Kontinuität nicht wichtig - im Zweifel das ABR für die Mutter
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I.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 11. Dezember 2008 – 35 F 109/08 – wird zurückgewiesen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
II.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.
III.
Der Antragstellerin wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. C., D-M, beigeordnet.
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BVerfG: Teilentzug des Sorgerechts
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Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Familiensenat in Freiburg - vom 24. Oktober 2008 - 18 UF 174/08 - und des Amtsgerichts Konstanz vom 23. Juni 2008 - 2 F 125/06 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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AG Gummersbach: "Großzügiges" Umgangsrecht mit 2-Jährigem
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Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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OLG Koblenz: Sorgerecht bei zwei rechtlichen Vätern
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1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3 000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt. Ihr wird antragsgemäß Rechtsanwältin …, …, zur Vertretung im Beschwerdeverfahren beigeordnet.
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OLG Brandenburg:Sorgerechtsübertragung bei alkoholkranker Mutter
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1. Fehlt die Kommunikationsfähigkeit von Kindeseltern dergestalt, dass ein einvernehmliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint, ist zwingend die elterliche Sorge aufzuheben.
2. Waren Kinder durch die alkoholkranke Kindesmutter erheblicher körperlicher Gewalt und übertriebenen Strafmaßnahmen, wie etwa zweistündiges Stehenlassen der Kinder an einem und demselben Ort, ausgesetzt, wurde die schulische Überwachung vernachlässigt und wurde die Wohnung als verschmutzt und verdreckt beschrieben, sprechen diese Umstände dafür, dass es zu einer Gefährdung des Kindeswohls i.S.d. § 1666 BGB gekommen ist.
3. Unter Beachtung des Kindeswohls ist es geboten, dass jedenfalls nicht zeitnah zu der Rückkehr aus einer Therapie auf Grund einer Alkoholsucht eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt erfolgen kann.
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OLG Brandenburg: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge
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1. Die elterliche Sorge kann insgesamt auf einen Elternteil übertragen werden, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zwischen den Eltern zu einer dem Kindeswohl zuträglichen Kooperation kommen wird, insbesondere deshalb, weil ein Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber sehr negativ eingestellt ist und dessen Erziehungskompetenz anzweifelt.
2. Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein zunächst auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht beschränkter Antrag in der mündlichen Verhandlung auf die gesamte alleinige Sorge ausgeweitet wird.
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AG Tempelhof: Aufenthaltsbestimmungsrecht an den Vater; Kontinuitätsprinzip
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Dem Vater wird das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes für den am ...2004 geborenen S. übertragen.
Der weitergehende Antrag des Vaters wird zurückgewiesen.
Die Anträge der Mutter werden zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird festgesetzt auf 3.000 Euro.
Die gerichtlichen Verfahrenskosten tragen Vater und Mutter je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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OLG Stuttgart: Keine Kindesrückführung nach HKÜ bei Unruhen im Zielstaat
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I. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückführung der Kinder
A. B. S. B. und J. B.,
nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Vollstreckung der Rückführungsanordnung des Amtsgerichts- Familiengerichts- Stuttgart (20 F 1111/08) vom 9. Oktober 2008 nach Maßgabe des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31.Oktober 2008 (17 UF 234/08) findet nicht statt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
Das Vollstreckungsverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
IV. Geschäftswert Wiederaufnahmeverfahren: 3.000,-- Euro
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Der entsorgte Vater

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