Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.05.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl – 35 F 132/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Kindesunterhalt, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats,
- in der Zeit von März 2006 bis Juni 2007 von 276,00 €,
- in der Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 von 272,00 € und
- ab Januar 2008 von 250,00 €
zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.