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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Hamburg - Stand 01.01.2010
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Die Unterhaltsleitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,
Stand 1.1.2008, gelten - mit Ausnahme der Ziffern 11.2. (Zahl der
Unterhaltsberechtigten), 15.2. (Unterhaltsbedarf Ehegattenunterhalt)
und 22.1 (zusammenlebende Ehegatten) der Leitlinien und der
Unterhaltsbeträge gemäß dem Anhang I - über den 1.1.2010 hinaus
unverändert fort. Eine Neufassung der Leitlinien ist nach Abstimmung
zwischen den Oberlandesgerichten für Mitte 2010 vorgesehen.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Dresden - Stand 01.01.2010
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Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes Dresden
erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung
möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen
Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der
je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss. In ihrem
Aufbau folgen sie der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bremen - Stand 01.01.2010
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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Die Vorsitzenden des 4. und 5. Zivilsenats - Familiensenate - Bremen, den 4.1.2010
Düsseldorfer Tabelle 2010 und Unterhaltsleitlinien
Sehr Damen und Herren,
in diesen Tagen wird die neue Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2010, vorgestellt. Die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen werden die neue Tabelle für Unterhaltszeiträume ab Januar 2010 zugrunde legen.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg - Stand 01.01.2010
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Die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
Stand 1.1.2008, gelten über den 1.1.2010 hinaus unverändert fort.
Soweit darin auf die Tabelle in Anlage I verwiesen wird, handelt es
sich um die ab 1.1.2010 veränderte Tabelle, deren Tabellensätze
identisch sind mit den ab 1.1.2010 geltenden Tabellensätzen der
Düsseldorfer Tabelle.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien KG Berlin - Stand 01.01.2010
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Mit Wirkung für Zeiträume ab 1.1.2010 werden die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts in Nr. 11 wie folgt geändert:
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bamberg - Stand 01.01.2010
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)
Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken
Stand 1.1.2010
Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.
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Anlage A zur Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.01.2009
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Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 164 EUR, für das 3. Kind 170 EUR, ab dem 4. Kind 195 EUR.
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Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.01.2009
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Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf
Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller
Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen
Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Thüringen - Stand 01.01.2009
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Die
Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe
für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH.
Die
"Düsseldorfer Tabelle" , Stand: 01.01.2009, ist einbezogen. Die
Erläuterungen werden durch die nachfolgenden Leitlinien ersetzt.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Schleswig - Stand 01.01.2009
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Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf Erfahrungswerten, gewonnen aus typischen Sachverhalten, und sollen zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts beitragen. Sie haben keine bindende Wirkung und können eine auf den Einzelfall bezogene Gesamtschau nicht ersetzen.
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