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AG Barnau: Umgang mit 3-jährigem Kind
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1) Der Antragssteller hat das Recht zum Umgang mit dem Kind XX XX, geboren am XX.10.2005, wie folgt:
* ab Mai 2008 zweimal monatlich für die Dauer von zwei Stunden. 2) Das zuständige Jugendamt des Landkreises XX ist berechtigt, den Umgangstermin festzulegen. Es soll den Termin zunächst in Abstimmung mit den Eltern innerhalb des nach Ziffer 1) gegebenen Zeitraums abstimmen. Kommt einen Abstimmung mit der Antragsgegnerin nicht zustande, ist das Jugendamt zur eigenständigen Festlegung des Umgangstermins berechtigt und verpflichtet. 3) Der Umgang soll als betreuter Umgang in Anwesenheit eines vom Jugendamt zu bestimmenden sach- und fachkundigen Dritten stattfinden. 4) Der Vater ist verpflichtet, zu den mit dem Jugendamt abgestimmten oder ggf. vom Jugendamt festgelegten Terminen zu erscheinen und bis zum Ende der festgelegten Zeit den Umgang mit seinem Sohn wahrzunehmen. 5) Die Mutter ist verpflichtet, zu den mit dem Jugendamt abgestimmten oder ggf. vom Jugendamt festgelegten Terminen mit dem Kind zu erscheinen und den Hinweisen des den Umgang begleitenden Fachpersonals zur Ausgestaltung des Umgangs Folge zu leisten. 6) Ab 01.08.2008 hat der Vater das Recht zum Umgang mit dem oben genannten Kind wie folgt:
*jeden zweiten und vierten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
7) Der Vater ist verpflichtet, das Kind zu den genannten Zeiten in der Wohnung der Mutter abzuholen und zu den genannten Zeiten in der Wohnung der Mutter zurückzubringen. Die Mutter ist verpflichtet, das Kind zu den genannten Zeiten zur Abholung bereitzuhalten und zu den genannten Zeiten wieder entgegenzunehmen. 8) Fällt der Umgang auf einen Feiertag, entfällt der Umgang, ebenso, wenn das Kind am Umgangstag erkrankt ist. Im letzteren Fall findet der Umgang ersatzweise an den für den eigentlichen Umgangstag folgenden Samstag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt unter Beibehaltung des üblichen Rhythmus. 9) Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 10) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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OLG Brandenburg: Kein begleiteter Umgang nur wegen Mutterbedenken
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Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2008 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Vater hat das Recht, mit dem Kind J… H…, geboren am ... 2001, wie folgt zusammen zu sein:
An jedem 2. Wochenende von Freitag 18.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 18./20. April 2008,
an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten jeweils in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr,
drei Wochen in den Schulsommerferien des Landes Brandenburg, und zwar jeweils in den ersten drei Ferienwochen. Der Ferienumgang beginnt mit dem ersten auf den letzten Schultag folgenden Samstag 10.00 Uhr und endet drei Wochenenden später am Sonntag 18.00 Uhr.
Die Feiertags- und die Ferienregelungen gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt im Übrigen unverändert.
Fällt das Umgangswochenende aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Wochenendumgang ersatzweise am darauf folgenden Wochenende statt. Der Rhythmus des Umgangs im Übrigen bleibt unberührt.
Der Vater holt J… zu Beginn der Besuchszeiten an der Wohnung der Mutter ab. Er bringt ihn zum Ende der Besuchszeiten dorthin zurück und übergibt J…der Mutter.
Die Mutter hält J… zum Beginn der Besuchszeiten in ihrer Wohnung zur Abholung bereit und sorgt dafür, dass er mit dem Vater mitgeht. Am Ende der Besuchszeiten nimmt die Mutter J… an ihrer Wohnung wieder in Empfang.
Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss wird beiden Elternteilen ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 € angedroht.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
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BVerfG: Keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht
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- Die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten.
- Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
- Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.
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OLG Frankfurt: Umgangszeiten müssen exakt festgelegt werden
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Das Familiengericht darf sich nicht
darauf beschränken, ein Umgangsrecht lediglich dem Grunde nach
einzuräumen und dessen Ausgestaltung einem Dritten zu überlassen.
Vielmehr obliegt es dem Familiengericht, selbst eine konkrete
Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, die vollständig,
vollziehbar und vollstreckbar sein muss. Die Regelung bedarf konkreter
Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit,
Häufigkeit, Abholen oder Bringen der Kinder.
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BVerfG: Umgangsausschluss und Kontaktverbot
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- Die Beschlüsse des Amtsgerichts Meppen vom 26. Juni, 7. August und 16. Oktober 2007 – 15 F 68/07 SO – verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die vom Beschwerdeführer zu 1) im Namen der Beschwerdeführer zu 2) und 3) erhobene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer zu 1) die notwendigen Auslagen für seine in eigenem Namen erhobene Verfassungsbeschwerde zu erstatten.
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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OLG Hamm: Zu den Voraussetzungen der Festsetzung eines Zwangsgeldes
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 17.09.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- € festgesetzt.
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AG Essen: Schadenersatz bei Umgangsboykott
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für vergeblich aufgewendete Umgangskosten in Höhe von 180,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.04 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 94/100 und trägt die Beklagte 6/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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BVerfG: Umgangsregelung ohne Übernachtungen und Ferienaufenthalte
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Eine Umgangsregelung trägt dem Elternrecht nicht ausreichend Rechnung, wenn der Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen für einen Elternteil - unter Bezugnahme auf eine Zitatstelle in einem Kommentar, in der einige Gerichtsentscheidungen benannt werden - allein auf das geringe Alter des Kindes (hier: ca. dreieinhalb Jahre) gestützt wird. Denn ein Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen bis zur Einschulung des Kindes beschränkt das Elternrecht des betroffenen Elternteils gravierend.
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OLG Brandenburg: Festlegung von Umgangszeiten
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OLG Brandenburg: Umgangskosten bei ALG-II
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Der entsorgte Vater

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