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147 Artikel (15 Seiten, 10 Artikel pro Seite)
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Zweibrücken - Stand 01.01.2010
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)
Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken
Stand 1.1.2010
Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte
verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall
unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die
Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Stuttgart - Stand 01.01.2010
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)
Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken
Stand 1.1.2010
Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte
verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall
unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die
Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Schleswig - Stand 01.01.2010
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Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf Erfahrungswerten, gewonnen aus typischen Sachverhalten, und sollen zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts beitragen. Sie haben keine bindende Wirkung und können eine auf den Einzelfall bezogene Gesamtschau nicht ersetzen.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Rostock - Stand 01.01.2010
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Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Rostock, Stand: 1.1.2009, gelten über den 1.1.2010 mit Ausnahme einer Änderung von Ziff. 11.2 hinaus fort. Soweit in den Leitlinien auf die Unterhaltstabelle (Anhang I) verwiesen wird, handelt es sich um die ab 1.1.2010 veränderte Tabelle, deren Tabellensätze identisch sind mit den ab 1.1.2010 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabellensätze sind ab 1.1.2010 auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat (Ziff 11.2). Die Zahlbetragstabelle (Anhang II) ist für die Zeit ab 1.1.2010 an die geänderten Tabellensätze und das erhöhte Kindergeld angepasst. Eine Anpassung war erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und auch das Kindergeld durch Regelungen im Wachstumsbeschleunigungsgesetz geändert haben. Anhang III bleibt unverändert, weil er allein dazu dient, die Umrechnung dynamisierter Titel des bis zum 31.12.2007 geltenden Rechts zu verdeutlichen.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Oldenburg - Stand 01.01.2010
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Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten. Insofern sollen sie zu einer einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Nürnberg - Stand 01.01.2010
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)
Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken
Stand 1.1.2010
Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte
verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall
unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die
Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG München - Stand 01.01.2010
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)
Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken
Stand 1.1.2010
Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Köln - Stand 01.01.2010
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Die Familiensenate des OLG Köln verwenden diese Leitlinien für den Regelfall, um eine in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen möglichst einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Die Leitlinien können die Richter nicht binden, Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls - das gilt auch für die "Tabellen-Unterhaltssätze" - nicht antasten.
Die Leitlinien folgen der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien, weichen jedoch in Einzelfragen davon ab.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Karlsruhe - Stand 01.01.2010
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)
Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken
Stand 1.1.2010
Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Hamm - Stand 01.01.2010
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Vorbemerkung Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erzielen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar - das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit - und sollen dazu beitragen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden. Die Anpassung der Selbstbehalte und pauschalen Bedarfssätze (Nr. 13.1.2, Nr. 18, Nr. 21 u. Nr. 22) soll im Laufe des Jahres 2010 in Abstimmung mit allen Oberlandesgerichten erfolgen. Bis dahin kann es geboten sein, im Rahmen einer Billigkeitsprüfung im Einzelfall Korrekturen des auf der Grundlage der derzeitigen Leitlinien gefundenen Ergebnisses vorzunehmen. Die erfolgten Änderungen der Leitlinien sind durch graue Hinterlegung des Textes gekennzeichnet.
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