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187 Artikel (19 Seiten, 10 Artikel pro Seite)
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OLG Köln: Einschränkung des gemeinsamen Sorgerechts
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Die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 16.7.2009 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners bewilligt.
Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. zur Verteidigung gegen die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin bewilligt.
Die weitergehenden Prozesskostenhilfegesuche der Parteien werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 3000 € festgesetzt; davon entfallen 1500 € auf die Beschwerde des Antragsgegners und 1500 € auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin.
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OLG Hamm: Räumliche Distanz, Teilsorgerechtsentzug
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Die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 16.7.2009 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners bewilligt.
Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. zur Verteidigung gegen die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin bewilligt.
Die weitergehenden Prozesskostenhilfegesuche der Parteien werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 3000 € festgesetzt; davon entfallen 1500 € auf die Beschwerde des Antragsgegners und 1500 € auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin.
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OLG Stuttgart: Einweilige Anordnung, Sorgerecht, anzuwendendes Recht, FGG-FamFG
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Erlässt das Familiengericht in einem Sorgerechtsverfahren, das vor dem 1. September 2009 anhängig geworden ist, von Amts wegen eine einstweilige Anordnung, ohne hierfür ein selbständiges Verfahren einzuleiten, so ist auf die einstweilige Anordnung und hiergegen gerichtete Beschwerden das bis zum 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden.
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Backnang vom 2. Oktober 2009 - (einstweilige Anordnung) - 3 F 458/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird versagt.
Beschwerdewert: 500,- EUR.
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OLG Stuttgart: Bedingungen für Ergänzungspfleger in Kindschaftssachen
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Die Beteiligtenstellung Minderjähriger in Kindschaftssachen führt nicht pauschal zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers in Sorgerechtsverfahren.
Bei erheblichen Interessengegensätzen zwischen Kind und vertretungsberechtigten Eltern kann die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ein milderes Mittel zur Sicherung der Verfahrensrechte des Kindes darstellen.
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OLG Brandenburg: Vorläufiges ABR, Kindeswille
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I. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12.08.2009 – Az.: 34 F 44/09 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Im Weg der einstweiligen Anordnung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das minderjährige Kind M… D…, geboren am …. 03. 2003, vorläufig auf den Kindesvater übertragen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 500,- € festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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OLG München: Wegzug ins Ausland bei wichtigem Grund
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Achtung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Beschwerde beim BGH eingelegt (Az. XII ZR 81/09)
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Elternteil, der sich das Sorgerecht mit dem anderen teilt, mit dem gemeinsamen Kind auswandern? Es müssen für den Wegzug in ein weit entferntes Ausland triftige Gründe vorliegen, die schwerer wiegen, als das leichter auszuübende Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Sie können darin liegen, die berufliche und wirtschaftliche Existenz zu sichern und mit dem neuen Partner zusammenzuleben.
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OLG Brandenburg: Alleiniges Sorgerecht, Kindeswohl, Bindungstoleranz, Erw.-Tätig
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Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 07.05.2009 – Az.: 20 F 213/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
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BVerfG: Entzug der elterlichen Sorge
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Mai 2009 - 10 UF 95/08 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14. April 2008 - 626 F 3374/07 SO - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit der Beschwerdeführerin durch sie das elterliche Sorgerecht für ihre Tochter entzogen wurde.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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OLG Thüringen: rechtsmissbräuchliche Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge
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- Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten.
- Die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1666 BGB kommt in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des Vaters nicht angemessen zur Geltung bringt und dadurch das Wohl des Kindes gefährde.
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BVerfG: Kein Sorgerechtsentzug bei Zusammenleben mit Kindesmissbraucher
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Die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2009 - 537 F 123/08 SO - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Hauptsache, längstens bis zum 7. Februar 2010, ausgesetzt, soweit der Antragstellerin darin die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder Ma. und Mi. entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Amt für Soziale Arbeit - Bezirkssozialarbeit - der Landeshauptstadt Wiesbaden zum Amtsvormund bestimmt wurde.
Für diese Dauer wird das Verbleiben beider Kinder bei der Antragstellerin angeordnet.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Das Land Hessen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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Der entsorgte Vater

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