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OLG Dresden: Fiktives Einkommen nur in realistisch erreichbarer Höhe
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1. Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden. Man kann ihm nur so viel fiktives Einkommen zurechnen, wie er wirklich erzielen könnte.
2. Ungelernte Hilfsarbeiter, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, können in Sachsen nicht mehr als 1.000 € netto verdienen.
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OLG Köln: Kindesunterhalt, volljähriges Kind, Erststudium
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I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Fami-liengericht - Bonn vom 12. Dezember 2008 - 45 F 156/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente, fällig bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend mit September 2008 bis Dezember 2008 in Höhe von 130,00 € abzüglich freiwillig gezahlter 115,00 € und ab Januar 2009 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 120,00 €, abzüglich freiwillig gezahlter 83,00 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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AG Krefeld: Mangelfall, Firmen-PKW
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1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 20.03.2001, AZ: 66 F 144/00 folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen: a) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007 einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 308,13 €, davon ein Betrag von 165,15 € (66,06 E x 2,5) an die ARGE Krefeld b) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 123,25 € (180,00 € - gezahlter 56,75 €), davon 66,06 € an die ARGE Krefeld c) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, ab 01.01.2008 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in HÖhe von 180,00 €, jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus, abzüglich monatalich gezahlter 56,75 €. d) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007 einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 308,13 €, davon ein Betrag von 165,15 € (66,06 € x 2,5) an die ARGE Krefeld e) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 123,25 € (180,00 € - gezahlter 56,75 €), davon 66,06 € an die ARGE Krefeld f) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, ab 01.01.2008 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 180,00 €, jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus, abzüglich monatlich gezahlter 56,75 €.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 71 % der Beklagte und zu 29 % die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
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OLG Dresden: Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes bei Elternteil lebend
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Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das bei einem
Elternteil lebt, dessen Einkommen den eigenen angemessenen Selbstbehalt
nicht erreicht, ist grundsätzlich allein nach dem unterhaltsrechtlich
relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu ermitteln.
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OLG Schleswig: Fiktive Nebeneinkünfte, ALG-2, gesteigerte Erwerbsobliegenheit
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Keine ausreichende Darlegung mangelnder Leistungsfähigkeit eines Empfängers von Leistungen nach SGB II bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB und Berücksichtigung fiktiver Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung unter Heranziehung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II.
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OLG Brandenburg: Kindesunterhalt bei weiterem Kind und verdienender Ehefrau
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 28. November 2008 abgeändert.
Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 26. November 2003 (3 FH 36/03) wird dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten monatlichen Unterhalt wie folgt zahlen muss: - 209 € für August bis Dezember 2007, - 139 € für Januar bis Dezember 2008, - 141 € für Januar bis April 2009 und - 59,1 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergelds für die Zeit ab Mai 2009.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungswert beträgt 2.758 €.
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OLG Brandenburg: Selbstständigkeit aufgeben plus fiktives Einkommen
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Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 07.05.2008 – Aktenzeichen: 52 F 56/08 – wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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OLG Brandenburg: Senkung des Selbstbehalt um 25% bei Zusammenleben
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Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuruppin – Az. 52 F 247/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 – Az. 52 F 182/05 – wird hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung (Ziffer 2. dieses Urteils) teilweise dahin abgeändert, dass der (hiesige) Kläger in der Zeit von der Geburt des (hiesigen) Beklagten am … Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht verpflichtet ist, von Januar 2007 bis einschließlich Juni 2007 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 97,30 EUR und seit Juli 2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe gemäß § 2 der Regelbetragsverordnung abzüglich des anrechenbaren Kindergeldanteils für ein erstes Kind, monatlich im voraus, zahlbar an den (hiesigen) Beklagten zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zum 1. eines jeden Monats, die rückständigen Beträge sofort, zu zahlen hat.
Im Übrigen wird die Korrekturklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 18 % und der Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 6. November 2007 auf 6.821,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.513,00 EUR.
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OLG Köln: Nicht ausreichende Bewerbungsbemühungen bei Arbeitslosigkeit
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Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.09.2008 verkündete Urteil des Amtsge-richts – Familiengericht – Brühl –32 F 509/07 – geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2008 jeweils 100 % des Regelbetrages für die zweite Altersstufe der jeweils gültigen Regelbetrag- Verordnung; - für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB in der Fassung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2007 in Verbindung mit § 36 Nr. 4 EGZPO, abzüglich der Hälfte des im Jahre 2008 gezahlten Kindergeldes; - ab 01. Januar 2009 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe des Klägers gemäß § 1612 a BGB n.F., abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergeldes.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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OLG Brandenburg: Abänderung einer Jugendamtsurkunde
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1. Die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO gilt im Hinblick auf Jugendamtsurkunden nicht, so dass diese auch rückwirkend zu Lasten des Unterhaltsgläubigers abgeändert werden können.
2. Erhält ein unterhaltsverpflichteter Maurer eine Winterkündigung, ist davon auszugehen, dass er im Frühjahr beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung findet, so dass er nicht gehalten ist, sich um eine anderweitige vollschichtige Tätigkeit zu bemühen. Dem Unterhaltsverpflichteten ist jedoch zuzumuten, während der Arbeitslosigkeit einer Nebenbeschäftigung von 15 Stunden wöchentlich nachzugehen.
3. Die in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene Winterbauumlage ist einkommensmindernd zu berücksichtigen.
4. Eine starre Wesentlichkeitsgrenze besteht schon bei der Abänderung eines Urteils, erst Recht aber, wenn der Unterhalt bislang durch Vergleich oder Jugendamtsurkunde tituliert ist, nicht.
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Der entsorgte Vater

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