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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Braunschweig - Stand 01.01.2011
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Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Braunschweig verwenden die unterhaltsrechtlichen Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall. Die Leitlinien dienen dem Zweck, die Rechtsprechung der Senate zu vereinheitlichen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können insbesondere die Prüfung des Einzelfalles nicht ersetzen. Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist angefügt. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg - Stand 01.01.2011
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Für die Zeit ab 1. Januar 2011 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Im Hinblick darauf ist eine Anpassung der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erforderlich. Diese beschränkt sich auf die unerlässlichen Änderungen in den Nrn. 11.2, 13.1, 21.2, 21.3 und 21.4. Im Übrigen gelten die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008, über den 1.1.2011 hinaus unverändert fort.
Die Tabellen in den Anlagen I und II der Unterhaltsleitlinien haben schon mit Wirkung ab 1.1.2009 und 1.1.2010 Änderungen erfahren. Mit Rücksicht auf die ab 1.1.2011 geänderte Düsseldorfer Tabelle ergibt sich Änderungsbedarf insoweit nur bezüglich der in der Tabelle in Anlage I genannten Bedarfskontrollbeträge. Die Zahlbetragstabelle in Anlage II bleibt im Vergleich zu derjenigen ab 1.1.2010 unverändert. Sie ist hier aber wegen ihrer praktischen Bedeutung ebenfalls abgedruckt.
Hinsichtlich der Umrechnung dynamischer Titel des bis zum 31.12.2007 geltenden Rechts wird weiterhin auf Anlage III der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008, verwiesen.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bremen - Stand 01.01.2011
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Die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen verwenden die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten und sollen zu einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung, können insbesondere die Prüfung des Einzelfalles nicht ersetzen.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist angefügt. Die Erläuterungen werden durch die nachfolgenden Leitlinien ersetzt.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien KG Berlin - Stand 01.01.2011
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Das Kammergericht verwendet diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Sie entsprechen im Aufbau den Leitlinien anderer Oberlandesgerichte, inhaltlich ergibt sich nicht in allen Punkten eine Übereinstimmung.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bamberg - Stand 01.01.2011
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Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Düsseldorf - Stand 01.09.2010
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Leitlinien zum Unterhalt
Stand 01.09.2010
zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien Stand 01.07.2010
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Merkwürdigkeiten, Gegensätzlichkeiten, Unstimmigkeiten, Hoffnung.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Dresden - Stand 01.04.2010
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Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.
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Anlage A zur Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.01.2010
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Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR.
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Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.01.2010
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Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
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