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144 Artikel (15 Seiten, 10 Artikel pro Seite)
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BFH: Kindergeld bei freiwilligem Haushaltswechsel des Kindes (kein Sorgerecht)
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Ist ein Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Entschluss von dem Haushalt eines Elternteils in den Haushalt des anderen Elternteils umgezogen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil --auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist-- das Kind i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in seinen Haushalt aufgenommen und damit Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten dort lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht.
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BVerfG: Keine Versagung von Beratungshilfe
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Der Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 29. April 2008 - 014 UR II 2417/07 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Zwickau zurückverwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
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OLG Oldenburg: Anforderungen an Strafmaß bei Unterhaltspflichtverletzung
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Bei Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erfordert eine am Tatunrecht orientierte Strafzumessung die konkrete Feststellung, in welcher Höhe der Angeklagte seine Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllte. Die pauschale Angabe, der Angeklagte sei "wenigstens zu Teilleistungen" in der Lage gewesen, reicht nicht aus.
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OLG Köln: Kein besonderer Pfändungsschutz wg. Versorgung Stiefkinder
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 08.12.2008 – 21 C 335/08 – wird zurückgewiesen.
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BFH: Doppelte Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen (2)
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1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).
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BFH: Doppelte Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen (1)
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Leitsätze
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
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BGH:Bereicherungsansprüche bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
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a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung
setzt voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine
Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck
erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht.
b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
kommt eine über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens
hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in
Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag
für Tag benötigt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193).
c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige
die volle Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch - sei es im Wege
der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Durch die
den Bereicherungsschuldner für sog. negative Umstände treffende
sekundäre Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum
substantiierten Bestreiten des gegnerischen Vortrags ändert sich nichts
an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers.
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BVerfG: Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig
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BSozG: Kein Anspruch des Stiefkindes auf Leistungen nach dem SGB II
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Die heute 15-jährige Klägerin zog im November 2005 gemeinsam mit ihrer
Mutter zu dem neuen Partner der Mutter. Der Partner, mit dem die Mutter nicht
verheiratet ist, hat eine eigene Tochter. Die vier leben seitdem in einer so
genannten Patchwork-Familie. Da die Mutter kein ausreichendes Einkommen
erzielt, bezog die Klägerin bis Ende Juli 2006 Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II. Das Einkommen des Partners war zwar ausreichend
zur Deckung seines Bedarfs, des Bedarfs der Mutter und seines eigenen Kindes.
Nach der alten Rechtslage wurde das Einkommen des neuen Partners der Mutter aber
nicht auf den Bedarf der Klägerin angerechnet, weil sie nicht sein leibliches
Kind ist.
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OLG Stuttgart: Kindergeldberechtiger bei Trennung unter einem Dach
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Zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten gem. § 64 EStG, solange getrenntlebende Ehegatten noch gemeinsam mit den Kindern in der Ehewohnung leben und der Ehegatte mit dem höheren Einkommen überwiegend für den Familienunterhalt aufkommt.
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Der entsorgte Vater

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