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Artikel zu dem Thema:

Urteile Sorgerecht


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187 Artikel (19 Seiten, 10 Artikel pro Seite)

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OLG Koblenz: Alleiniges Sorgerecht bei Umzug ins Ausland
Urteile Sorgerecht  

Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mainz vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen. 

Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Veröffentlicht von DeepThought am Dienstag, 04. Mai 2010 (718 mal gelesen)
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KG Berlin: Sorgerechtsregelung nicht ehelicher Kinder nicht grundgesetzkonform
Urteile Sorgerecht  

§ 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind bei fehlender Sorgeerklärung von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 und 5, Art. 3 Abs. 1 GG. Zu dieser Frage wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt.

Veröffentlicht von DeepThought am Montag, 03. Mai 2010 (861 mal gelesen)
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BGH: Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Übersiedlung ins Ausland (Nicht-EU-Land)
Urteile Sorgerecht  

a) Beabsichtigt bei gemeinsamer elterlicher Sorge der das Kind betreuende Elternteil, mit dem Kind in ein entferntes Land (hier: Mexiko) auszuwandern, so ist Maßstab der Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vornehmlich das Kindeswohl.

b) Für die Entscheidung sind zudem die beiderseitigen Elternrechte einzubeziehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils schließt es aus, dass auch die Möglichkeit des Verbleibs des betreuenden Elternteils im Inland als tatsächliche Alternative in Betracht kommt, selbst wenn diese dem Kindeswohl am besten entspräche. Die Gründe des Elternteils für seinen Auswanderungswunsch sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392).

c) Das Familiengericht hat dem für das Kind bestellten Verfahrenspfleger (nunmehr: Verfahrensbeistand) regelmäßig die Möglichkeit zu geben, an der Kindesanhörung teilzunehmen, damit dieser seine Aufgabe, die Kindesinteressen zu vertreten, sinnvoll erfüllen kann. Anders kann nur verfahren werden, wenn konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Sachaufklärung durch die Teilnahme des Verfahrenspflegers beeinträchtigt wird.

d) Wenn es für die Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von dem Kind und dessen Willen ankommt, ist die Anhörung in der Beschwerdeinstanz vom gesamten Senat durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169).

Veröffentlicht von DeepThought am Mittwoch, 28. April 2010 (617 mal gelesen)
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OLG Brandenburg: Kontinuitätsprinzip, Vertrauensverlust, Sorgerechtsübertragung
Urteile Sorgerecht  1. Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. März 2009 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das am 22. März 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg (Aktz. 34 F 9/00) wird hinsichtlich der Ziff. II. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die elterliche Sorge für das Kind N… T…, geboren am …. Mai 1997, wird dem Antragsteller allein übertragen.

Mit dieser Maßgabe wird die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. März 2009 eingelegte befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 5. April 2009 zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt für die Hauptsache 3.000 € und für die Anträge auf einstweilige Anordnung weitere 500 €.
Veröffentlicht von DeepThought am Donnerstag, 22. April 2010 (882 mal gelesen)
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OLG Brandenburg: Uneinigigkeit und Streit, Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht
Urteile Sorgerecht  

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 2. Juni 2009 - 20 F 102/07 - unter teilweiser Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

Den Kindeseltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind D… F…, geboren am …. April 2002, entzogen.

Insoweit wird das Jugendamt … zum Pfleger bestimmt.

Im Übrigen verbleibt es bei der elterlichen Sorge der Kindeseltern für ihr gemeinsames Kind D….

Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Veröffentlicht von DeepThought am Mittwoch, 31. März 2010 (1640 mal gelesen)
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BGH: Kein Zwang zur Mitwirkung an Gerichtsgutachten
Urteile Sorgerecht  

In Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiat-risch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2009, 944 f.; 2004, 523 f.).

b) Verweigert in Verfahren nach § 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann dieses Verhalten nicht nach den Grundsätzen der Be-weisvereitelung gewürdigt werden.

c) In Betracht kommt allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und gegebe-nenfalls gemäß § 33 FGG durchzusetzen (vgl. auch § 33 FamFG).

Veröffentlicht von DeepThought am Mittwoch, 17. Februar 2010 (1049 mal gelesen)
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OLG Oldenburg: Entscheidung Religionszugehörigkeit glaubensverschiedene Enltern
Urteile Sorgerecht  Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Veröffentlicht von DeepThought am Dienstag, 09. Februar 2010 (775 mal gelesen)
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OLG Brandenburg: 8-fache Mutter überfordert, Teilsorgerecht an Jugendamt
Urteile Sorgerecht  Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €
Veröffentlicht von DeepThought am Montag, 08. Februar 2010 (526 mal gelesen)
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BVerfG: Sorgerechtsenzug bei Inobhutnahme
Urteile Sorgerecht  

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Stade vom 8. Mai 2008 - 42 F 641/07 SO - und des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2008 - 18 UF 121/08 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 14.000 € (in Worten: vierzehntausend Euro) festgesetzt.

Veröffentlicht von DeepThought am Freitag, 29. Januar 2010 (691 mal gelesen)
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EGMR: Sorgerechtsregelung nicht verheirateter Väter ist Menschenrechtsverstoß
Urteile Sorgerecht  

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des  Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am  1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. 

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:
Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
Karel Jungwiert (Tschechien),
Rait Maruste (Estland),
Mark Villiger (Liechtenstein),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,
Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte. 

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag. 

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int/).

Veröffentlicht von DeepThought am Donnerstag, 03. Dezember 2009 (1262 mal gelesen)
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