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BGH: Voraussetzung des Rentensplitting bei gesetzlicher Rentenanwartschaft
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Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben, setzt die Durchführung des (auch teilweisen) Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften für sich allein höher sind als die gesetzlichen Rentenanwartschaften, die Anwartschaften auf Beamtenversorgung oder sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten für sich allein oder zusammengenommen.
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BGH: Ende der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB bei Stillstand/Ruhen des Verfahrens
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Das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war.
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BGH: Berücksichtigung der Ruhegehaltsabsenkung beim Versorgungsausgleich
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a) Nachdem die Absenkung des Ruhegehalts nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs neben dem verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % auch der Bemessungsfaktor von 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit maßgeblich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259).
b) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung ist der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437).
c) Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) in dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesamtversorgungssystem (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458).
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BGH: Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren
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a) Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren.
b) Die Erstattung in der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) ist im Änderungsverfahren als Abänderungsgrund gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berücksichtigen.
c) Auch die Härteklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG kann es nicht rechtfertigen, aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht existierende Rentenanwartschaften als fortbestehend zu fingieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45).
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BGH: Versorgungsausgleich bei kurzem Zusammenleben u. langer Trennungsdauer
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Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130 und vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280).
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BGH: Zur Anwendung der sogenannten VBL-Methode bei Ermittlung des Ehezeitanteils
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BGH: Betr.Altersvers.m.Anwartschaft auf Kapitalleistung unterliegt nicht Versorg
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BGH: Unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB
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a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86).
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AG Hamburg: Ausschluss Bersorgungsausgleich in kinderloser Ehe
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BGH: Versagung des Versorgungsausgleichs
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Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder erwerbstätig war, noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu verschaffen.
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Der entsorgte Vater

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