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216 Artikel (22 Seiten, 10 Artikel pro Seite)
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BGH: Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens, Elternunterhalt
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1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen. 2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen. 3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. 4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein. 5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.
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OLG Celle: Mutwilligkeit einer Klage, wenn Pflichtiger in Polen lebt
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Allein der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner in Polen lebt, führt nicht zur Mutwilligkeit einer Klage auf Zahlung des Mindestunterhalts.
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OLG Düsseldorf: Keine Unterhaltspflicht der Mutter bei ALG-2-Bezug
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Für den Fall noch zu titulierenden Unterhalts führt § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
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BGH: Splittingvorteil, Mangelfall, Versäumnisurteil
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a) Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen seines Nachrangs gemäß § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).
b) Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).
c) Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind auch im Mangelfall für die unterhaltsberechtigten Kinder die jeweiligen Zahlbeträge als Einsatzbeträge einzustellen.
d) Für die Abänderung eines Versäumnisurteils ist gemäß § 323 ZPO nicht auf die Änderung der fingierten, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisurteils zulässig (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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BGH: Auskunftsanspruch auch über Einkommen des neuen Ehegatten
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Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden.
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OLG Thüringen: Berücksichtigung Umgangskosten bei Kindesunterhalt
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I. Den Klägern wird für die Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt, soweit sie beantragen, den Beklagten in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Stadtroda vom 16.12.2009 (Az. 1 F 375/08) zu verurteilen, Kindesunterhalt
1.) für B., geboren am 17.06.1995
a) vom 01.06.2008 bis 31.03.2009 in Höhe von 1152,- €, b) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 149,- € monatlich und c) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 143,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 84,- € monatlich, abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 81,- € monatlich, zu zahlen.
2.) für R., geboren am 10.01.1997,
a) ab dem 11.01.2009 in Höhe von 149,- € monatlich, b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 143,- € monatlich,
abzüglich ab dem 11.01.2009 gezahlter 84,- € monatlich, abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 81,- € monatlich, zu zahlen.
3.) für F., geboren am 04.04.2001,
a) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 120,- € monatlich, b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 115,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 68,- € monatlich, abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 65,- € monatlich, zu zahlen.
Die Zahlung ist bis zur Höhe der bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an den Freistaat Thüringen, vertreten durch die zuständige Unterhaltsvorschussstelle des Landratsamtes des S.-Kreises, zu leisten.
4. für E., geboren am 09.07.2003,
a) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 93,- monatlich, b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 110,- € monatlich, c) ab dem 01.01.2010 in Höhe von 109,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 52,- € monatlich, abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 61,- € monatlich, zu zahlen.
Die Zahlung ist bis zur Höhe der bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an den Freistaat Thüringen, vertreten durch die zuständige Unterhaltsvorschussstelle des Landratsamtes des S.-Kreises, zu leisten.
II. Im Übrigen wird den Klägern Prozesskostenhilfe verweigert.
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BGH: Abänderung nach Versäumnisurteil erst, wenn tatsächliche Veränderung da ist
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Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Eine Abänderung ist vielmehr nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
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OLG Bremen: Unterhalt des Hundes ist kein Mehrbedarf
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 10.12.2009 wird zurückgewiesen.
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OLG Saarbrücken: Ertraglose Selbstständigkeit, Anrechnung fiktiver Einnahmen
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Erzielt ein Unterhaltsschuldner über einen längeren Zeitraum wegen seiner selbstständigen Tätigkeit keine beziehungsweise nur geringfügige Einkünfte, ist ihm ein fiktives Einkommen aus abhängiger Tätigkeit zuzurechnen.
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OLG Köln: Arbeitsplatzwechsel, Einkommensveränderung, Erwerbsobliegenheit
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Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 10.03.2010 - 407 F 412/09 -,
soweit ihm mit dem angefochtenen Beschluss die beantragte Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe verweigert worden ist, wird zurückgewiesen.
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Der entsorgte Vater

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