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BGH: Unterhaltsanspruch bei Wechsel der Erstausbildung
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Die Klägerin ist die 1970 geborene Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Nach dem 1991 abgelegten Abitur hat sie im November 1992 eine Ausbildung zur Heilpraktikerin begonnen. Da der Beklagte im September 1993 seine Unterhaltszahlungen einstellte, nahm sie im November 1993 eine Anstellung in der Verwaltung einer Universität an. Im Mai 1994 brach sie die Ausbildung als Heilpraktikerin ab. In der Folgezeit bewarb sie sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen um einen Studienplatz für das Medizinstudium, nahm im November 1994 erfolgreich an dem (damals erforderlichen) Eignungstest teil und begann im April 1995 mit dem Studium, in dem sie im September 1997 das Physikum bestand. Sie nimmt den Beklagten für das Medizinstudium auf weiteren Ausbildungsunterhalt in Anspruch.
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Veröffentlicht von DeepThought am Donnerstag, 15. März 2001 (428 mal gelesen)
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OLG Koblenz: Verlust des Unterhaltsanspr bei Überschreitung der Regelstudienzeit
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OLG Nürnberg: Kindes-Unterhalt auch nach Abbruch der Ausbildung?
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BGH: Unterhaltsanspruch gegenüber wiederverheirateter Mutter
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OLG Hamm/Zweibrücken: Kindesunterhalt: Kosten für Klassenfahrt kein Sonderbedarf
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OLG Hamm: Keine Verwirkung durch Kontaktverweigerung
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OLG Brandenburg: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit
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1. Ein gem. § 1603 Abs. 2 BGB verschärft haftender Unterhaltspflichtiger hat sich intensiv, dh. unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen. Er muss alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt des Kindes verwenden, praktisch alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung (zB Wohnortwechsel) in Kauf nehmen, um ein die Zahlung des Mindestunterhaltes sicherstellendes Einkommen zu erzielen.
2. Legt der Unterhaltsverpflichtete nicht dar, dieser Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, so muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein Einkommen verfügt, welches ihm die Zahlung des Mindestunterhaltes ermöglicht.
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OLG Hamburg: Kindesunterhalt bei fortdauerndem Zusammenleben der Eltern
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BGH: Unfreiwilliger Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsschuldners
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Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Unterhaltsschuldner, der durch pflichtwidriges, insbesondere strafbares Verhalten seinen Arbeitsplatz verliert, sich gegenüber dem Unterhaltsgläubiger darauf berufen kann, daß er infolge seiner Arbeitslosigkeit nicht mehr in der bisherigen Höhe Unterhalt leisten könne:
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OLG Hamm: Berücksichtigung von Fahrtkosten
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Der entsorgte Vater

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