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OLG Brandenburg: Kindesunterhalt, fiktives Einkommen, Vermögensverwertung
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1. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 10. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus – 51 F 265/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
für das minderjährige Kind J… L…, geboren am …. September 1993, Unterhalt jeweils monatlich im Voraus, - ab 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 von jeweils monatlich 267,00 €, - ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 von jeweils monatlich 288,00 €, - für Juli 2009 181,47 €, - für August 2009 110,04 €, - für September 2009 38,61 €, - für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis einschließlich 31. Dezember 2009 monatlich 96,11 €, - für Januar 2010 155,11 € sowie - ab dem 1. Februar 2010 monatlich laufend 288,00 €;
für das minderjährige Kind D… L…, geboren am …. Juli 2000, Unterhalt jeweils monatlich im Voraus ab dem 1. Februar 2010 in Höhe von monatlich laufend 245,00 €.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 6.846 €.
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OLH Saarbrücken: Pflicht zur Protokollierung des wesentlichen Anhörungsinhaltes
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a. Das Gericht muss das wesentliche Ergebnis der Anhörung der Eltern nach § 160 FamFG aussagekräftig schriftlich niederlegen (vgl. BGH FamRZ 2001, 907).
b. Kommt die Anordnung lediglich begleiteten Umgangs in Betracht, ist dem Kind regelmäßig nach § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen; sieht das Gericht hiervon ab, so muss es dies nach § 158 Abs. 3 S. 3 FamFG in der Endentscheidung begründen.
c. Ordnet das Gericht begleiteten Umgang an, so muss es diesen so präzise und erschöpfend regeln, dass er erforderlichenfalls auch zwangsweise vollzogen werden kann. Das Gericht darf daher nicht - auch nicht teilweise - die Regelung des Umgangs in die Hände eines nicht mit sorgerechtlichen Befugnissen ausgestatteten Dritten (hier: Erziehungsberatungsstelle) legen.
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BGH: Beweislastumkehr für ehebedingte Nachteile
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a) Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen.
b) Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast (Klarstellung der Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134; vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 und vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857).
c) Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.
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OLG Düsseldorf: Folgeehe ist ehebedingter Nachteil, keine Befristung
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Ein ehebedingter Nachteil, der die Befristung des nachehelichen Unterhalts im Regelfall ausschließt (BGH v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08), kann dem Unterhaltsberechtigten aus dem Verlust seines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch die Wiederheirat erwachsen.
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BGH: Betreuungsunterhalt, behindertes Kind, Selbstbehalt
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a) Auch im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen erforderlich ist (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748).
b) Sind die Eltern allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwendigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.
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OLG Koblenz: Dreiviertel Stelle bei Betreuung eines fünfjährigen Kindes zumutbar
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1. Betreut der Unterhalt wegen Betreuung eines
gemeinschaftlichen Kindes beanspruchende Ehegatte neben dem
gemeinschaftlichen Kind ein weiteres nichtgemeinschaftliches Kind, so
sind bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten
grundsätzlich nur die Belange des gemeinschaftlichen Kindes zu
berücksichtigen. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB ist
nicht relevant, inwieweit der betreuende Ehegatte wegen der Betreuung
eines weiteren nichtgemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
2. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht daraus, dass das nichtgemeinschaftliche Kind
bereits während des ehelichen Zusammenlebens von dem betreuenden
Ehegatten im Einverständnis des anderen Ehegatten betreut worden ist.
Allein aus diesem Grund kann auch eine grobe Unbilligkeit im Sinne des §
1576 BGB nicht angenommen werden.
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OLG Celle:Angemessene Erwerbstätigkeit, Dreiteilung, Haushaltsersparnis
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1. Die 44jährige geschiedene Ehefrau eines
Zahnarztes kann vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung auch dann auf
den Arbeitsmarkt für un und angelernte Kräfte verwiesen werden, wenn sie
das Abitur erworben und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der
Eheschließung abgebrochen hat. das gilt jedenfalls dann, wenn sie
während der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der
Praxis des Ehemannes mitgearbeitet hat.
2. Hat die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen vorehelich
geborene Kinder (Stiefkinder des Unterhaltspflichtigen) in die Ehe
mitgebracht und wird ihr im Rahmen der Dreiteilungsmethode ein Einkommen
aus hypothetischer Erwerbstätigkeit zugerechnet (BGH Urteil vom 18.
November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111), so sind diese Einkünfte
jedenfalls um den Betrag zu bereinigen, den sie zur Deckung des durch
Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters nicht gedeckten
Mindestbedarfes ihrer Kinder benötigen würde.
3. Dem Umstand der Haushaltsersparnis durch das Zusammenleben des
Unterhaltspflichtigen mit seiner zweiten Ehefrau kann im Rahmen der
Dreiteilungsmethode dadurch Rechnung getragen werden, dass der
Quotenbedarf der geschiedenen Ehefrau pauschal um 10 % erhöht wird.
4. Zur Beurteilung ehebedingter Nachteile bei einer Abiturientin,
die im Zusammenhang mit der Eheschließung in jungen Jahren ein Studium
abgebrochen hat.
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BVerfG: Altersunterhalt, lange Ehe, Prozesskostenhilfe, Befristung
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Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11. Dezember 2008 - 301 F 14/08 - sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2009 - 21 WF 14/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2009 - 21 WF 14/09 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Der Antrag der nach § 94 Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes anhörungsberechtigten Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
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OLG Brandenburg: Umgangsausschluss bis Mediationsende rechtswidrig
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Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 25. November 2009 - 24 F 249/07 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Anträge des Kindesvaters auf Erweiterung des Umgangsrechts in Abänderung des gerichtlichen Vergleiches der Parteien vom 6. März 2007 - 10 UF 1/07 - werden zurückgewiesen.
2. Auf Antrag der Kindesmutter wird - unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen - der gerichtliche Vergleich der Parteien vom 6. März 2007 - 10 UF 1/07 OLG Brandenburg - wie folgt abgeändert:
1. Der Kindesvater hat das Recht, das Kind J… M…, geboren am …. April 2004, einmal im Monat am Samstag in der Zeit von 10:00 bis 17:00 Uhr, beginnend mit dem 27. März 2010 und dann jeweils am letzten Samstag des Monats zu sehen.
2 . Kann ein Umgangstermin aus triftigen Gründen von J… nicht wahrgenommen werden, ist die Verhinderung rechtzeitig dem Kindesvater anzuzeigen. Der Umgang findet dann am darauf folgenden Samstag statt. Durch diesen Ersatztermin verschieben sich die nachfolgenden Umgangstermine nicht. Nimmt dagegen der Kindesvater den Umgang in einem Monat nicht wahr, so findet kein Ersatztermin statt.
3. Der Kindesmutter wird aufgegeben, das Kind J… in ihrem Haushalt pünktlich zu Beginn der genannten Besuchszeiten an eine vom Jugendamt bestimmte Person herauszugeben und J… am Ende der Besuchszeit von dieser dort wieder entgegen zu nehmen.
4. Die vom Jugendamt bestimmte Person hat das Kind J… dem Kindesvater an dem von ihm noch genau mitzuteilenden Ort des Umganges in P… zu übergeben und das Kind J… am Ende des jeweiligen Umgangstages dort abzuholen und zurück in den Haushalt der Kindesmutter zu begleiten und dort abzugeben.
5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Regelungen wird den Eltern ein Zwangsgeld von bis zu 1.000 € angedroht.
6 . Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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OLG Hamm: Fiktive Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, Erwerbsbiographie
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Die Berufung des Klägers gegen das am 21. August 2009 verkündete
Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden
Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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Der entsorgte Vater

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