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BGH: Nachehelicher Unterhalt, Erwerbsminderung, neue Ehe
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a) Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbs-hindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Be-darf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB be-ruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbs-hinderung verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406).
b) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Rahmen der Dreiteilung trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Be-weislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau be-gründen, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 27. April 1988 - IVb ZR 58/87 - FamRZ 1988, 930, 931).
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OLG Karlsruhe: Vollstreckung einer Umgangsregelung, Zwangs-/Ordnungsgeld
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1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 19.02.2010 (AZ. 2 F 69/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des festgesetztes Zwangsgeldes von 500,00 EUR die Zahlung eines Ordnungsgeldes von 500,00 EUR angeordnet wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
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OLG Karlsruhe: Ehebedingte Nachteile und Altersvorsorgeunterhalt
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1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom
24.07.2009 (AZ. 2 F 9/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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OLG Stuttgart: Ehebedingte Nachteile, Erkrankung, Herabsetzung, Begrenzung
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1. Ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung/Begrenzung eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, können auch darin liegen, dass es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen (UA S.23/24).
2. Der Annahme ehebedingter Nachteile steht in diesem Fall nicht entgegen, dass die Ehefrau nach der Scheidung bis zum Erreichen des Rentenalters zwar Unterhalt, nicht jedoch Altersvorsorgeunterhalt erhalten hat (UA S.27)
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OLG Brandenburg: Kindesunterhalt, Tantiemen, Schuldentilgung
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Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg (35 F 312/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 575 € sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 115 € seit dem 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 17. Februar 2010 auf 3.453 €, ab dem 18. Februar 2010 auf 5.613 € festgesetzt.
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OLG Thüringen: Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche
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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.02.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sondershausen vom 14.01.2009 abgeändert:
Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …….….. in ……….. für folgenden Antrag bewilligt:
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichtes Artern vom 28.03.2002, Az. 5 FH 232/01, wird für unzulässig erklärt, soweit Unterhaltsrückstände gegen den Kläger für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 geltend gemacht werden.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Dresden - Stand 01.04.2010
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Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.
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AG Bernau: Sorgerechtseinschränkung während Umgang
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1) In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bernau vom xx.04.2008 – xx/07 – wird der Umgang des Vaters mit dem Kind xx, geboren am xx.xx.xxxx, von Amts wegen wie folgt geregelt:
a) Der Vater hat das Recht, das Kind an jedem ersten und dritten Freitag eines Monats, beginnend mit dem XX.04.2010, in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Beisein einer kinderpsychologisch geschulten Aufsichtsperson zu sehen. b) Der Vater hat das Recht , das Kind an jedem zweiten und vierten Samstag eines Monats, beginnend mit dem XX.09.2010, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sehen. Der Umgang zu a) entfällt damit. c) Fällt der Umgang wegen einer anerkannten Verhinderung des Kindes oder wegen Verhinderung der Aufsichtsperson aus, ist er am darauf folgenden Freitag bezüglich der Regelung zu a) oder am darauf folgenden Samstag bezüglich der Regelung zu b) nachzuholen, ohne den bisherigen Turnus zu verändern. 2)
a) Der Mutter wird für den Zeitraum von jeweils einer Stunde vor und bis jeweils eine Stunde nach den unter Ziffer 1a) bis 1c) aufgeführten Umgangszeiten die elterliche Sorge für das Kind JUNIOR gemäß § 1666 Abs. 1 BGB insoweit entzogen, als Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung des Umgangs erforderlich sind. Es wird insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. b) Zum Ergänzungspfleger wird bestellt das Jugendamt des Landkreises Bernau, xx,xx.xxxx, mit dem Aufgabenkreis, den Umgang zwischen Vater und Sohn gemäß Ziffer 1a) bis 1c) vorzubereiten und zu vermitteln, gemäß Ziffer 1a) zusätzlich zu begleiten.
3) Die Mutter ist verpflichtet, das Kind an den unter 1a) bis 1c) bestimmten Zeiten pünktlich zur Abholung an ihrer Wohnung bereitzuhalten. Sie ist verpflichtet, das Kind an den Ergänzungspfleger oder den durch ihn bestimmten fachkundigen Dritten herauszugeben. Eine Verhinderung der Herausgabe aus wichtigem Grund hat die Mutter rechtzeitig mitzuteilen, zu begründen und zu belegen. Der Ergänzungspfleger bzw. der durch ihn beauftragte fachkundige Dritte entscheidet in eigener Verantwortung, ob er die Verhinderung anerkennt.
4) Der Vater ist verpflichtet, zu dem mit dem Ergänzungspfleger bzw. dem durch ihn bestimmten fachkundigen Dritten abgestimmten Terminen und Orten zu erscheinen und bis zum Ende der festgelegten Zeiten den Umgang wahrzunehmen.
5) Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 3) nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld bzw. nach FamFG ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2.000,00 € für jeden einzelnen Fall der Festsetzung angedroht. Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, wird ihr Zwangshaft bzw. Ordnungshaft nach FamFG angedroht. 6) Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
7) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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BGH: Zutrittsrecht zum gemeinsamen Wohneigentum nach Trennung
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a) Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073).
b) Wendet sich eine Partei mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung, den Zutritt zu einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstück zu gewähren, bemisst sich ihre Berufungsbeschwer nicht nach dem Interesse der Gegenseite an der Vornahme der zu duldenden Handlung, sondern nach ihrem Interesse daran, die Handlung nicht dulden zu müssen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647 und vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188).
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OLG Brandenburg: Uneinigigkeit und Streit, Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht
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Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 2. Juni 2009 - 20 F 102/07 - unter teilweiser Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:
Den Kindeseltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind D… F…, geboren am …. April 2002, entzogen.
Insoweit wird das Jugendamt … zum Pfleger bestimmt.
Im Übrigen verbleibt es bei der elterlichen Sorge der Kindeseltern für ihr gemeinsames Kind D….
Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
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Der entsorgte Vater

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