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OLG Koblenz: Alleiniges Sorgerecht bei Umzug ins Ausland
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Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mainz vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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KG Berlin: Sorgerechtsregelung nicht ehelicher Kinder nicht grundgesetzkonform
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§ 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind bei fehlender Sorgeerklärung von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 und 5, Art. 3 Abs. 1 GG. Zu dieser Frage wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt.
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OLG Bremen: Unterhalt des Hundes ist kein Mehrbedarf
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 10.12.2009 wird zurückgewiesen.
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BFH: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei gleicher Betreuung
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1. Auch wenn mehrere Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen, kann wegen
desselben Kindes für denselben Monat nur einer der Berechtigten den Entlastungsbetrag abziehen.
2. Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern - unabhängig
davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird - untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen .
3. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
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OLG Saarbrücken: Ertraglose Selbstständigkeit, Anrechnung fiktiver Einnahmen
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Erzielt ein Unterhaltsschuldner über einen längeren Zeitraum wegen seiner selbstständigen Tätigkeit keine beziehungsweise nur geringfügige Einkünfte, ist ihm ein fiktives Einkommen aus abhängiger Tätigkeit zuzurechnen.
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BGH: Befristung bei Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger
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Zur Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts im Fall der Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht.
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BGH: Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Übersiedlung ins Ausland (Nicht-EU-Land)
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a) Beabsichtigt bei gemeinsamer elterlicher Sorge der das Kind betreuende Elternteil, mit dem Kind in ein entferntes Land (hier: Mexiko) auszuwandern, so ist Maßstab der Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vornehmlich das Kindeswohl.
b) Für die Entscheidung sind zudem die beiderseitigen Elternrechte einzubeziehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils schließt es aus, dass auch die Möglichkeit des Verbleibs des betreuenden Elternteils im Inland als tatsächliche Alternative in Betracht kommt, selbst wenn diese dem Kindeswohl am besten entspräche. Die Gründe des Elternteils für seinen Auswanderungswunsch sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392).
c) Das Familiengericht hat dem für das Kind bestellten Verfahrenspfleger (nunmehr: Verfahrensbeistand) regelmäßig die Möglichkeit zu geben, an der Kindesanhörung teilzunehmen, damit dieser seine Aufgabe, die Kindesinteressen zu vertreten, sinnvoll erfüllen kann. Anders kann nur verfahren werden, wenn konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Sachaufklärung durch die Teilnahme des Verfahrenspflegers beeinträchtigt wird.
d) Wenn es für die Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von dem Kind und dessen Willen ankommt, ist die Anhörung in der Beschwerdeinstanz vom gesamten Senat durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169).
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OLG Köln: Arbeitsplatzwechsel, Einkommensveränderung, Erwerbsobliegenheit
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Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 10.03.2010 - 407 F 412/09 -,
soweit ihm mit dem angefochtenen Beschluss die beantragte Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe verweigert worden ist, wird zurückgewiesen.
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OLG Brandenburg: Kontinuitätsprinzip, Vertrauensverlust, Sorgerechtsübertragung
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1. Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. März 2009 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das am 22. März 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg (Aktz. 34 F 9/00) wird hinsichtlich der Ziff. II. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die elterliche Sorge für das Kind N… T…, geboren am …. Mai 1997, wird dem Antragsteller allein übertragen.
Mit dieser Maßgabe wird die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. März 2009 eingelegte befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 5. April 2009 zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt für die Hauptsache 3.000 € und für die Anträge auf einstweilige Anordnung weitere 500 €.
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BGH: Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen
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Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 18. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. August 2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Der entsorgte Vater

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