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OLG Karlsruhe: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell
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BGH: Kann Kindergeld bei Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspfl.angerechn.werden
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a) Zur Anrechnung des Kindergeldes, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, mindestens 135 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung (hier: § 2, Regelbetrag Ost) zu leisten (Festhaltung an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447).
b) Zur pauschalierenden unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen mit 5 % vom Nettoeinkommen und zu den Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis höherer Fahrt- und Übernachtungskosten eines bundesweit auf wechselnden Baustellen eingesetzten Leiharbeitnehmers.
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BGH: Anrechnung des Kindergeld auf Volljährigenunterhalt
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BGB §§ 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3; EStG § 74 Abs. 1 Satz 3 a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen. b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen. c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
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OLG Thüringen: Unterhalt im Mangelfall
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1. Der (Wohn-) vorteil (BGH, FamRZ 2000, 950), der mit dem "mietfreien" Wohnen in einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung verbunden ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen "Drittelwert"(-obergrenze) zu ermitteln.
2. Als Wohnvorteil, d.h. als Vorteil "mietfreien" Wohnens im eigenen Haus, wirkt sich für einen Ehegatten in einer Situation, wenn und soweit er das Haus nicht mehr in vollem Unfange nutzt und bewohnt, nur derjenige Vorteil aus, der dem Umfang seiner tatsächlichen Nutzung entspricht.
3. Der darüber hinausgehende Wert ist als allgemeiner Vermögenswert zu behandeln, hinsichtlich dessen den Ehegatten unterhaltsrechtlich die Obliegenheit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwertung trifft, weil auch solche Vermögenswerte die Leistungsfähigkeit erhöhen bzw. die Unterhaltsbedürftigkeit vermindern, die zwar tatsächlich nicht gezogen wurden, aber in zumutbarer Weise erzielt werden können (Vermietung einzelner Teile oder des gesamten Hauses, im Einzelfall sogar Veräußerung).
4. Für die Berechnung des Unterhalts, wenn minderjährige und privilegiert volljährige Kinder zusammentreffen, gilt: Im Mangelfall folgt der Senat Borth (in Schwab, Hdb., 5. Aufl., Kapitel V, Rdn. 167, vgl. BGH, FamRZ 2002, 815). Ein Vorwegabzug des Minderjährigenunterhalts beim Kindesvater hätte zur Folge, dass die Mutter, sofern sie hinreichend leistungsfähig ist, unangemessen am Volljährigenunterhalt beteiligt wird, während der Kindesvater zugunsten der weiteren Unterhaltsberechtigten entlastet wird. Zu einer angemessenen Bestimmung der Haftungsanteile führt es, wenn von dem nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Einkommen des Kindesvaters der Betrag ermittelt wird, der dem Anteil des auf die Kinder entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsbedarf entspricht und sodann dieser Betrag mit dem verfügbaren Einkommen ins Verhältnis gesetzt wird. Dies trägt dem Gleichrang der Unterhaltspflichten und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Kindesvaters Rechnung.
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OLG Jena: Anrechnung des Wohnvorteils bei Bemessung des Kindesunterhalts
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OLG Koblenz: Übernahme der Kosten für eine Privatschule
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OLG Koblenz: Auch „Hausmänner“ zu Unterhalt verpflichtet
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Der Wechsel in die „Hausmann-Rolle“ entbindet nicht von der Unterhaltsleistung für Kinder aus erster Ehe, entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 27. Juli 2005 (AZ: 9 UF 51/05). Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung wird das Einkommen der berufstätigen neuen Ehefrau berücksichtigt, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit.
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OLG Dresden: Nebentätigkeit auch bei arbeitsvertraglichem Nebentätigkeitsverbot
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OLG Frankfurt: Keine Herabsetzung des Selbstbehalts bei neuem Partner
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Nach der Neufassung der Unterhaltsgrundsätze mit Wirkung zum 01.07.2005 ist die Begründung einer Haushaltsgemeinschaft mit einem neuen leistungsfähigen Partner durch den Unterhaltspflichtigen allein kein Grund für eine Reduzierung des Selbstbehalts (Ziff. 21.5.3 der Unterhaltsgrundsätze in der Fassung zum 01.07.2005). Siehe auch BGH NJW 2003, 3770, 3771 = FamRZ 2004, 24
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BVerfG: Erwerbsbemühungen und Kindesunterhalt
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Rafael Hofmann, Moers, wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Der entsorgte Vater

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